Die allein aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO gegen den Schuldspruch A 2 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstel- lung, indem sie mit der vermißten Subsumierung auch dieses Tatgeschehens unter § 27 Abs 1 SMG die Urteilskonstatie- rungen übergeht, daß der Angeklagte die in Rede stehende Suchtgiftmenge in einem Versteck verwahrte und für den Weiterverkauf, aus dem er sich eine laufende zusätzliche Einkommensquelle erschließen wollte, bereit hielt (US 5 f, 8).Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gegen den Schuldspruch A 2 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstel- lung, indem sie mit der vermißten Subsumierung auch dieses Tatgeschehens unter Paragraph 27, Absatz eins, SMG die Urteilskonstatie- rungen übergeht, daß der Angeklagte die in Rede stehende Suchtgiftmenge in einem Versteck verwahrte und für den Weiterverkauf, aus dem er sich eine laufende zusätzliche Einkommensquelle erschließen wollte, bereit hielt (US 5 f, 8).
Wenn auch unter Einbeziehung der verba legalia des - der Anklagefassung zugrundegelegenen - § 28 Abs 1 SMG ("In Verkehr setzen") haben die Tatrichter insgesamt doch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie von einem das Heroin betreffenden Besitz des Beschwerdeführers (§ 27 Abs 1 SMG) in der Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung ausgingen.Wenn auch unter Einbeziehung der verba legalia des - der Anklagefassung zugrundegelegenen - Paragraph 28, Absatz eins, SMG ("In Verkehr setzen") haben die Tatrichter insgesamt doch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie von einem das Heroin betreffenden Besitz des Beschwerdeführers (Paragraph 27, Absatz eins, SMG) in der Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung ausgingen.
Durch die irrtümliche Zurechnung der Tathand- lung A 2 als versuchtes statt als (auch insoweit als Besitz) vollendetes Vergehen kann sich der Angeklagte nicht für beschwert erachten (§ 34 Z 13 StGB).Durch die irrtümliche Zurechnung der Tathand- lung A 2 als versuchtes statt als (auch insoweit als Besitz) vollendetes Vergehen kann sich der Angeklagte nicht für beschwert erachten (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.