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Entscheidung 12 Os 100/98×

Entscheidung 12 Os 100/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os100/98

Entscheidungsdatum

03.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Septem- ber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichts- hofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Charles F***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG; Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 1998, GZ 4 b römisch fünf r 3930/98-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Charles F***** wurde - neben einem rechtskräftigen Teilfreispruch - des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, teils im Entwicklungsstadium des Versuchs nach Paragraph 15, (Absatz eins,) StGB (A 1 und 2), sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (B und C) schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider (A) in der Zeit vom 14.Februar 1998 bis 15.März 1998 gewerbsmäßig Suchtgift in Verkehr gesetzt sowie in Verkehr zu setzen versucht, indem er

1. zumindest 9 Gramm Heroin/Kokain an unbe- kannte Personen verkaufte und

2. 10 Gramm Heroin für den Weiterverkauf bereit hielt.

Rechtliche Beurteilung

Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gegen den Schuldspruch A 2 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstel- lung, indem sie mit der vermißten Subsumierung auch dieses Tatgeschehens unter Paragraph 27, Absatz eins, SMG die Urteilskonstatie- rungen übergeht, daß der Angeklagte die in Rede stehende Suchtgiftmenge in einem Versteck verwahrte und für den Weiterverkauf, aus dem er sich eine laufende zusätzliche Einkommensquelle erschließen wollte, bereit hielt (US 5 f, 8).

Wenn auch unter Einbeziehung der verba legalia des - der Anklagefassung zugrundegelegenen - Paragraph 28, Absatz eins, SMG ("In Verkehr setzen") haben die Tatrichter insgesamt doch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie von einem das Heroin betreffenden Besitz des Beschwerdeführers (Paragraph 27, Absatz eins, SMG) in der Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung ausgingen.

Durch die irrtümliche Zurechnung der Tathand- lung A 2 als versuchtes statt als (auch insoweit als Besitz) vollendetes Vergehen kann sich der Angeklagte nicht für beschwert erachten (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51374 12D01008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00100.98.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19980903_OGH0002_0120OS00100_9800000_000