Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 3 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 3 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit den Einwänden, durch die Vernehmung des in Vertretung des geladenen, aus dienstlichen Gründen aber verhinderten Zeugen Chefinspektor P***** erschienenen Zeugen Bezirksinspektor K*****, der nach einem Gespräch mit diesem dessen Bericht über die Mitteilungen des im Urteilsspruch genannten verdeckten Ermittlers (ON 18) als richtig bestätigte und durch die Verlesung dieses Berichts habe das Erstgericht" jedenfalls gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verstoßen", werden keine Verfahrensfehler im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt. Vielmehr durfte der in Rede stehende allein relevante Bericht, da die Verwaltungsbehörde die Identität des verdeckten Ermittlers nicht offenlegte und dessen Vernehmung füglich nicht bewerkstelligt werden konnte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 102b), nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen werden.Mit den Einwänden, durch die Vernehmung des in Vertretung des geladenen, aus dienstlichen Gründen aber verhinderten Zeugen Chefinspektor P***** erschienenen Zeugen Bezirksinspektor K*****, der nach einem Gespräch mit diesem dessen Bericht über die Mitteilungen des im Urteilsspruch genannten verdeckten Ermittlers (ON 18) als richtig bestätigte und durch die Verlesung dieses Berichts habe das Erstgericht" jedenfalls gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verstoßen", werden keine Verfahrensfehler im Sinn der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt. Vielmehr durfte der in Rede stehende allein relevante Bericht, da die Verwaltungsbehörde die Identität des verdeckten Ermittlers nicht offenlegte und dessen Vernehmung füglich nicht bewerkstelligt werden konnte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 102b), nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen werden.
Die Behauptung, der Angeklagte sei durch die Einvernahme eines Vertreters des zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen P***** in seinem Fragerecht konventionswidrig durch Verstoß gegen das Fairneßgebot (Art 6 Abs 3 lit d MRK) beschränkt worden, ist unbeachtlich, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vernehmung des Berichtverfassers stellte, sodass es dem Angeklagten schon an der Beschwerdelegitimation (sachlich Z 4) mangelt; darüber hinaus legt die Rüge nicht dar, welche einen entscheidenden Umstand betreffende Frage durch die beanstandete Vorgangsweise unbeantwortet bleiben musste.Die Behauptung, der Angeklagte sei durch die Einvernahme eines Vertreters des zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen P***** in seinem Fragerecht konventionswidrig durch Verstoß gegen das Fairneßgebot (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) beschränkt worden, ist unbeachtlich, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vernehmung des Berichtverfassers stellte, sodass es dem Angeklagten schon an der Beschwerdelegitimation (sachlich Ziffer 4,) mangelt; darüber hinaus legt die Rüge nicht dar, welche einen entscheidenden Umstand betreffende Frage durch die beanstandete Vorgangsweise unbeantwortet bleiben musste.
Der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider stellt die erschwerende Berücksichtigung des versuchten Verkaufs "der mehrfach großen Menge (rund dreifach bei Heroin und zweifach bei Kokain)" keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, weil dieser Tatumstand nicht schon die Strafbarkeit oder die Strafdrohung bestimmt (Ratz WK-StPO § 281 Rz 704, 711).Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider stellt die erschwerende Berücksichtigung des versuchten Verkaufs "der mehrfach großen Menge (rund dreifach bei Heroin und zweifach bei Kokain)" keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, weil dieser Tatumstand nicht schon die Strafbarkeit oder die Strafdrohung bestimmt (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 704, 711).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Schuldberufung waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffe Berufung gegen den Strafausspruch (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde und die gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Schuldberufung waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffe Berufung gegen den Strafausspruch (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.