Das Erstgericht hat seinen Schuldspruch im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Waltraud M***** gestützt. In einer umfassenden Beweiswürdigung, welche alle relevanten Umstände berücksichtigt, hat es dargetan, aus welchem Grund es dieser Zeugin Glauben geschenkt und damit die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet hat. Dabei hat es insbesondere auch auf den bei Vorführung der Videoaufzeichnung über deren kontradiktorische Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie die unmittelbar nach der Tat festgestellten objektiven Verletzungsspuren verwiesen (US 15 bis 18). Die Tatsachenrüge greift einzelne Teile des Beweisverfahrens heraus, unterzieht diese einer gesonderten Würdigung und versucht daraus jeweils erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes abzuleiten. Sie missachtet damit aber einerseits entgegen § 258 Abs 2 StPO den inneren Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse, vermag aber andererseits auch im Einzelnen keine erheblichen Bedenken zu erwecken.Das Erstgericht hat seinen Schuldspruch im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Waltraud M***** gestützt. In einer umfassenden Beweiswürdigung, welche alle relevanten Umstände berücksichtigt, hat es dargetan, aus welchem Grund es dieser Zeugin Glauben geschenkt und damit die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet hat. Dabei hat es insbesondere auch auf den bei Vorführung der Videoaufzeichnung über deren kontradiktorische Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie die unmittelbar nach der Tat festgestellten objektiven Verletzungsspuren verwiesen (US 15 bis 18). Die Tatsachenrüge greift einzelne Teile des Beweisverfahrens heraus, unterzieht diese einer gesonderten Würdigung und versucht daraus jeweils erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes abzuleiten. Sie missachtet damit aber einerseits entgegen Paragraph 258, Absatz 2, StPO den inneren Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse, vermag aber andererseits auch im Einzelnen keine erheblichen Bedenken zu erwecken.
Dass die Zeugin M***** aus der Wunde am Hals blutete und auch ihre Finger voll Blut waren, steht nicht mit der Tatsache im Widerspruch, dass in der Wohnung des Angeklagten keine Spuren von Körperflüssigkeiten festgestellt wurden. Hinsichtlich gewisser, lediglich Randdetails betreffender Unsicherheiten in der Aussage der Zeugin verwies das Schöffengericht zutreffend auf deren psychisches Trauma nach dem „ca dreistündigen Martyrium" (US 15). Zudem hat Waltraud M***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung zur Frage, wann sie den Angeklagten erstmals nackt gesehen hat, ihre zunächst gemachten Angaben letztlich im Sinne der Aussage vor einer Polizeibeamtin revidiert (vgl S 275: „Jetzt weiß ich es wieder"). Dass das Tatopfer nach der Vergewaltigung in der Wohnung des Täters geduscht hat, vermag ebenfalls keine erheblichen Bedenken zu erzeugen, weil die Zeugin dies damit erklärt hat, dass sie „von oben bis unten voller Sperma war, auch das linke Augenglas". Sie habe zu ihm gesagt „Jetzt lass mich aber duschen oder halt herunterwaschen den ganzen Dreck" (S 256). Ihr habe „geekelt vor dem ganzen Zeug", sie wollte das „weghaben", bevor sie das Gewand anzieht (S 266). Entgegen der vom Schöffensenat abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nach der Tat gemeinsam mit der Zeugin M***** den Keller aufgesucht, hat diese angegeben, sie sei allein zum Kellerabteil gegangen und habe probiert, mit dem ihr übergebenen Schlüssel zu sperren. Dann sei der Angeklagte nachgekommen (S 265). Schließlich ergibt sich - wie das Erstgericht zutreffend ausführt (US 17 f) - kein Widerspruch zwischen dem im vorliegenden Verfahren über den Angeklagten eingeholten psychiatrischen Gutachten des Facharztes Dr. Otto H***** und der im Verfahren über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Graz (AZ 2 BE 22/05h, jetzt 42 BE 60/05m) vom Facharzt Dr. Heinz Hu***** erstellten Expertise. Auch dieser hatte eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, jedoch Heinz G***** attestiert, dass er durch die Anhaltung in der Haft und im Maßnahmenvollzug erlernt habe, Wünsche und Bedürfnisse aufzuschieben, sich anzupassen, sodass ihm zum damaligen Zeitpunkt sozialangepasste Verhaltensweisen bescheinigt werden konnten. Um diese Entwicklung aufrecht zu erhalten, empfahl der Gutachter die Fortsetzung der Behandlung. Die diesbezügliche Weisung im Beschluss über die bedingte Entlassung wurde vom Angeklagten jedoch nicht befolgt (US 9). Beide Gutachter haben im Übrigen übereinstimmend eine Persönlichkeitsstörung konstatiert, welche eine geistige oder seelische Abartigkeit von höheren Grad darstellt (ON 18 sowie S 47 vorletzter Absatz im Akt 42 BE 60/05m). Entgegen der Beschwerde ergeben sich daher aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Dass die Zeugin M***** aus der Wunde am Hals blutete und auch ihre Finger voll Blut waren, steht nicht mit der Tatsache im Widerspruch, dass in der Wohnung des Angeklagten keine Spuren von Körperflüssigkeiten festgestellt wurden. Hinsichtlich gewisser, lediglich Randdetails betreffender Unsicherheiten in der Aussage der Zeugin verwies das Schöffengericht zutreffend auf deren psychisches Trauma nach dem „ca dreistündigen Martyrium" (US 15). Zudem hat Waltraud M***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung zur Frage, wann sie den Angeklagten erstmals nackt gesehen hat, ihre zunächst gemachten Angaben letztlich im Sinne der Aussage vor einer Polizeibeamtin revidiert vergleiche S 275: „Jetzt weiß ich es wieder"). Dass das Tatopfer nach der Vergewaltigung in der Wohnung des Täters geduscht hat, vermag ebenfalls keine erheblichen Bedenken zu erzeugen, weil die Zeugin dies damit erklärt hat, dass sie „von oben bis unten voller Sperma war, auch das linke Augenglas". Sie habe zu ihm gesagt „Jetzt lass mich aber duschen oder halt herunterwaschen den ganzen Dreck" (S 256). Ihr habe „geekelt vor dem ganzen Zeug", sie wollte das „weghaben", bevor sie das Gewand anzieht (S 266). Entgegen der vom Schöffensenat abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nach der Tat gemeinsam mit der Zeugin M***** den Keller aufgesucht, hat diese angegeben, sie sei allein zum Kellerabteil gegangen und habe probiert, mit dem ihr übergebenen Schlüssel zu sperren. Dann sei der Angeklagte nachgekommen (S 265). Schließlich ergibt sich - wie das Erstgericht zutreffend ausführt (US 17 f) - kein Widerspruch zwischen dem im vorliegenden Verfahren über den Angeklagten eingeholten psychiatrischen Gutachten des Facharztes Dr. Otto H***** und der im Verfahren über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Graz (AZ 2 BE 22/05h, jetzt 42 BE 60/05m) vom Facharzt Dr. Heinz Hu***** erstellten Expertise. Auch dieser hatte eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, jedoch Heinz G***** attestiert, dass er durch die Anhaltung in der Haft und im Maßnahmenvollzug erlernt habe, Wünsche und Bedürfnisse aufzuschieben, sich anzupassen, sodass ihm zum damaligen Zeitpunkt sozialangepasste Verhaltensweisen bescheinigt werden konnten. Um diese Entwicklung aufrecht zu erhalten, empfahl der Gutachter die Fortsetzung der Behandlung. Die diesbezügliche Weisung im Beschluss über die bedingte Entlassung wurde vom Angeklagten jedoch nicht befolgt (US 9). Beide Gutachter haben im Übrigen übereinstimmend eine Persönlichkeitsstörung konstatiert, welche eine geistige oder seelische Abartigkeit von höheren Grad darstellt (ON 18 sowie S 47 vorletzter Absatz im Akt 42 BE 60/05m). Entgegen der Beschwerde ergeben sich daher aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.