Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die gegen den Schuldspruch 1./1./1./ gerichtete Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 5 fünfter Fall) kritisiert die Urteilsannahmen zum Reinheitsgrad des vom Angeklagten geschmuggelten Suchtgifts (700 Gramm Heroin mit durchschnittlich 26,21 %) als offenbar unbegründet. Sie wendet ein, dass in Bezug auf eine Teilmenge von 500 Gramm Heroin lediglich ein Reinheitsgehalt von 9,42 % von den Beweisergebnissen gedeckt sei. Solcherart spricht die Beschwerde aber keine entscheidende Tatsache an. Denn auch auf Basis der vom Rechtsmittel behaupteten Reinsubstanzmenge (9,42 % von 500 Gramm = 47,1 Gramm) errechnet sich unter Berücksichtigung der unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen zum Reinheitsgehalt der (vom Angeklagten mit Additionsvorsatz [vgl US 5 f]) weiters manipulierten Suchtgiftmenge (26,21 % von 200 Gramm Heroin = 52,42 Gramm) eine von § 28a Abs 4 Z 3 SMG erfasste Gesamtmenge (99,52 Gramm).Die gegen den Schuldspruch 1./1./1./ gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 5, fünfter Fall) kritisiert die Urteilsannahmen zum Reinheitsgrad des vom Angeklagten geschmuggelten Suchtgifts (700 Gramm Heroin mit durchschnittlich 26,21 %) als offenbar unbegründet. Sie wendet ein, dass in Bezug auf eine Teilmenge von 500 Gramm Heroin lediglich ein Reinheitsgehalt von 9,42 % von den Beweisergebnissen gedeckt sei. Solcherart spricht die Beschwerde aber keine entscheidende Tatsache an. Denn auch auf Basis der vom Rechtsmittel behaupteten Reinsubstanzmenge (9,42 % von 500 Gramm = 47,1 Gramm) errechnet sich unter Berücksichtigung der unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen zum Reinheitsgehalt der (vom Angeklagten mit Additionsvorsatz [vgl US 5 f]) weiters manipulierten Suchtgiftmenge (26,21 % von 200 Gramm Heroin = 52,42 Gramm) eine von Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erfasste Gesamtmenge (99,52 Gramm).
Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten ihre Feststellungen ausschließlich auf Zeugen vom Hörensagen (zur prinzipiellen Zulässigkeit vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.195, 7.523) gestützt, obwohl die von diesen behaupteten Suchtgiftmengen nicht sichergestellt werden konnten, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten ihre Feststellungen ausschließlich auf Zeugen vom Hörensagen (zur prinzipiellen Zulässigkeit vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.195, 7.523) gestützt, obwohl die von diesen behaupteten Suchtgiftmengen nicht sichergestellt werden konnten, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Weshalb es einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) darstellen soll, dass der Angeklagte neben dem geschmuggelten Heroin zusätzlich auch noch Kokain an die jeweiligen Abnehmer weitergegeben habe (Schuldspruch 1./1./2./), bleibt unerfindlich. Im Übrigen bezieht sich auch dieser (nominell zudem auf Z 9 lit a gestützte) Einwand auf keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand. Weshalb es einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) darstellen soll, dass der Angeklagte neben dem geschmuggelten Heroin zusätzlich auch noch Kokain an die jeweiligen Abnehmer weitergegeben habe (Schuldspruch 1./1./2./), bleibt unerfindlich. Im Übrigen bezieht sich auch dieser (nominell zudem auf Ziffer 9, Litera a, gestützte) Einwand auf keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Zweifeln an der Verlässlichkeit der Angaben zweier von der Polizei vernommener Zeugen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit Zweifeln an der Verlässlichkeit der Angaben zweier von der Polizei vernommener Zeugen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht nicht deutlich, weshalb in der zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierung, dass sich der Angeklagte mit den jeweiligen Suchtgiftmanipulationen abgefunden hat (US 5 f), die Wollenskomponente nicht enthalten sein soll.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht nicht deutlich, weshalb in der zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierung, dass sich der Angeklagte mit den jeweiligen Suchtgiftmanipulationen abgefunden hat (US 5 f), die Wollenskomponente nicht enthalten sein soll.
Die weiters vermisste Feststellung zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Suchtgiftschmuggel selbst findet sich – vom Beschwerdeführer prozessordnungswidrig übergangen – genau in der von diesem ohnedies zitierten Konstatierung, wonach der Angeklagte die vorschriftswidrige Ein- und Ausfuhr des Suchtgifts „ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden“ hat (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.