[3] Diesen Schuldspruch bekämpft * M* mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. [3] Diesen Schuldspruch bekämpft * M* mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Angeklagten * M*, * C* und * F*, wonach M* zusammengefasst „mit der Tat nichts zu tun hatte und nur zufällig mit der Banderole als Schutz vor dem Regen am Tatort gewesen ist“, durchaus miterwogen (US 5 f). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Angeklagten * M*, * C* und * F*, wonach M* zusammengefasst „mit der Tat nichts zu tun hatte und nur zufällig mit der Banderole als Schutz vor dem Regen am Tatort gewesen ist“, durchaus miterwogen (US 5 f).
[5] Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen (US 7), ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie aktuell – leugnenden Angeklagten, dessen Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) solcherart unter dem Aspekt bestrittener Begründungstauglichkeit (der Sache nach Z 5 vierter Fall) mängelfrei fundiert wurde, in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). [5] Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen (US 7), ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie aktuell – leugnenden Angeklagten, dessen Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) solcherart unter dem Aspekt bestrittener Begründungstauglichkeit (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) mängelfrei fundiert wurde, in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
[6] Mit dem Einwand, die Feststellung, wonach „die anderen Angeklagten das Opfer währenddessen bewachten“, als der Beschwerdeführer äußerte, dies sei ein Überfall und Geld forderte (US 4), könne nicht auf Zeugenaussagen gestützt werden, wird die relevierte Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5 fünfter Fall der Sache nach gar nicht behauptet (siehe dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468; RIS-Justiz RS0099431). Im Übrigen ist sie mit Blick auf die weiteren konstatierten Tathandlungen der mittäterschaftlich vorgehenden Angeklagten (US 4 f) nicht entscheidend. [6] Mit dem Einwand, die Feststellung, wonach „die anderen Angeklagten das Opfer währenddessen bewachten“, als der Beschwerdeführer äußerte, dies sei ein Überfall und Geld forderte (US 4), könne nicht auf Zeugenaussagen gestützt werden, wird die relevierte Aktenwidrigkeit im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall der Sache nach gar nicht behauptet (siehe dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468; RIS-Justiz RS0099431). Im Übrigen ist sie mit Blick auf die weiteren konstatierten Tathandlungen der mittäterschaftlich vorgehenden Angeklagten (US 4 f) nicht entscheidend.
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern (RIS-Justiz RS0118780 [T11]). [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern (RIS-Justiz RS0118780 [T11]).
[8] Davon ausgehend weckt die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Täterbeschreibung des Zeugen * W* beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[9] Mit der Kritik, es sei „nicht ganz nachvollziehbar, weshalb nahezu ausschließlich nur den Aussagen des Opfers geglaubt wird, obwohl gegenteilige Aussagen aller Angeklagten und Zeugen vorhanden sind“, und eigenen Erwägungen zur Plausibilität des Verhaltens des Beschwerdeführers beschränkt sich die Rüge auf einen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld. [9] Mit der Kritik, es sei „nicht ganz nachvollziehbar, weshalb nahezu ausschließlich nur den Aussagen des Opfers geglaubt wird, obwohl gegenteilige Aussagen aller Angeklagten und Zeugen vorhanden sind“, und eigenen Erwägungen zur Plausibilität des Verhaltens des Beschwerdeführers beschränkt sich die Rüge auf einen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld.
[10] Soweit die Tatsachenrüge Teile des Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, US 2) bekämpft, richtet sie sich nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und verfehlt solcherart ihren gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268 [T7]). [10] Soweit die Tatsachenrüge Teile des Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, US 2) bekämpft, richtet sie sich nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und verfehlt solcherart ihren gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268 [T7]).
[11] Die – dislozierte – Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der „offensichtliche[…] Hauptinitiator der Tathandlung“ gewesen sei (US 5), ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, die dagegen gerichtete Kritik der Tatsachenrüge geht daher ins Leere (erneut RIS-Justiz RS0106268 [T7]). Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts wendet, wonach die beiden anderen Angeklagten Angst vor dem Beschwerdeführer hatten (US 6).
[12] Die das Vorliegen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite und einer Ausführungshandlung des Beschwerdeführers bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 4, RIS-Justiz RS0099810). [12] Die das Vorliegen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite und einer Ausführungshandlung des Beschwerdeführers bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 4, RIS-Justiz RS0099810).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Die Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO, § 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO). [14] Die Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).
[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.