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Entscheidung 12 Os 101/23d×

Entscheidung 12 Os 101/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os101/23d

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * C* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Besic über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * M* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 22. März 2023, GZ 20 Hv 70/22p-64, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung, GZ 20 Hv 70/22p-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

* M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * M* des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 21. Oktober 2022 in L* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * C* als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) versucht, dem * K* mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, indem * C* den Genannten aufforderte, sie hinter das Postamt zu begleiten, wobei * C* oder * F* den K* am Hals erfasste und so in eine dunkle Seitenstraße drängte, wo * M* – mit einem über Mund und Nase gezogenen Tuch maskiert – wartete und sinngemäß äußerte, dies sei ein Überfall, worauf K* um Hilfe rief, weshalb ihm * F* einen starken Schlag mit der rechten Hand gegen das rechte Ohr versetzte, der K* fasst zu Boden gebracht hätte und ein länger anhaltendes Surrgeräusch im Ohr zur Folge hatte, worauf sich K* befreien und fliehen konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Diesen Schuldspruch bekämpft * M* mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Angeklagten * M*, * C* und * F*, wonach M* zusammengefasst „mit der Tat nichts zu tun hatte und nur zufällig mit der Banderole als Schutz vor dem Regen am Tatort gewesen ist“, durchaus miterwogen (US 5 f).

[5] Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen (US 7), ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie aktuell – leugnenden Angeklagten, dessen Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) solcherart unter dem Aspekt bestrittener Begründungstauglichkeit (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) mängelfrei fundiert wurde, in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

[6] Mit dem Einwand, die Feststellung, wonach „die anderen Angeklagten das Opfer währenddessen bewachten“, als der Beschwerdeführer äußerte, dies sei ein Überfall und Geld forderte (US 4), könne nicht auf Zeugenaussagen gestützt werden, wird die relevierte Aktenwidrigkeit im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall der Sache nach gar nicht behauptet (siehe dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468; RIS-Justiz RS0099431). Im Übrigen ist sie mit Blick auf die weiteren konstatierten Tathandlungen der mittäterschaftlich vorgehenden Angeklagten (US 4 f) nicht entscheidend.

[7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern (RIS-Justiz RS0118780 [T11]).

[8]           Davon ausgehend weckt die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Täterbeschreibung des Zeugen * W* beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[9] Mit der Kritik, es sei „nicht ganz nachvollziehbar, weshalb nahezu ausschließlich nur den Aussagen des Opfers geglaubt wird, obwohl gegenteilige Aussagen aller Angeklagten und Zeugen vorhanden sind“, und eigenen Erwägungen zur Plausibilität des Verhaltens des Beschwerdeführers beschränkt sich die Rüge auf einen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld.

[10] Soweit die Tatsachenrüge Teile des Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, US 2) bekämpft, richtet sie sich nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und verfehlt solcherart ihren gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268 [T7]).

[11]                Die – dislozierte – Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der „offensichtliche[…] Hauptinitiator der Tathandlung“ gewesen sei (US 5), ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, die dagegen gerichtete Kritik der Tatsachenrüge geht daher ins Leere (erneut RIS-Justiz RS0106268 [T7]). Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts wendet, wonach die beiden anderen Angeklagten Angst vor dem Beschwerdeführer hatten (US 6).

[12] Die das Vorliegen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite und einer Ausführungshandlung des Beschwerdeführers bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 4, RIS-Justiz RS0099810).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[14] Die Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00101.23D.1019.000

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231019_OGH0002_0120OS00101_23D0000_000