Entscheidung 12 Os 101/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ezeddine M*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.März 1990, GZ 6 d Vr 1113/89-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ezeddine M*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.März 1990, GZ 6 d römisch fünf r 1113/89-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 24.Juli 1962 geborene tunesische Staatsangehörige Ezeddine (ben Ameur) M*** wurde (im zweiten Rechtsgang erneut) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und hiefür sowie für das ihm nach dem rechtskräftigen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang weiters zur Last fallende Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG gemäß § 28 Abs. 1 StGB und § 12 Abs. 3 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil im Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies im Strafausspruch mit Berufung.Der am 24.Juli 1962 geborene tunesische Staatsangehörige Ezeddine (ben Ameur) M*** wurde (im zweiten Rechtsgang erneut) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt und hiefür sowie für das ihm nach dem rechtskräftigen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang weiters zur Last fallende Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 12, Absatz 3, SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil im Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies im Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Von den erhobenen Rechtsmitteln erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 22.März 1990 (Donnerstag) meldete der Angeklagte nämlich "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" lediglich "Strafberufung" an (S 317) und behielt sich im übrigen "3 Tage Bedenkzeit" vor. Da der Angeklagte die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zwar am 26.März 1990 (so nach deren Datierung) in seinem Haftraum verfaßte, nach seinen eigenen (durch eine entsprechende Eintragung im Fristenvormerkbuch des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses Wr.Neustadt bestätigten) Angaben jedoch erst nach Ablauf der in § 284 Abs. 1 StPO normierten Anmeldungsfrist von drei Tagen am 27.März 1990 (Dienstag) in der Gefangenenhausabteilung für Untersuchungshäftlinge überreichte (S 335 und 357), war die (in der Folge vom Verteidiger ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde infolge Verspätung (Mayerhofer-Rieder2, EGr 11 zu § 284 StPO) als unzulässig zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 StPO).Von den erhobenen Rechtsmitteln erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 22.März 1990 (Donnerstag) meldete der Angeklagte nämlich "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" lediglich "Strafberufung" an (S 317) und behielt sich im übrigen "3 Tage Bedenkzeit" vor. Da der Angeklagte die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zwar am 26.März 1990 (so nach deren Datierung) in seinem Haftraum verfaßte, nach seinen eigenen (durch eine entsprechende Eintragung im Fristenvormerkbuch des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses Wr.Neustadt bestätigten) Angaben jedoch erst nach Ablauf der in Paragraph 284, Absatz eins, StPO normierten Anmeldungsfrist von drei Tagen am 27.März 1990 (Dienstag) in der Gefangenenhausabteilung für Untersuchungshäftlinge überreichte (S 335 und 357), war die (in der Folge vom Verteidiger ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde infolge Verspätung (Mayerhofer-Rieder2, EGr 11 zu Paragraph 284, StPO) als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO).
Über die (rechtzeitig angemeldete und ausgeführte) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die (rechtzeitig angemeldete und ausgeführte) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00101.9.0913.000
Dokumentnummer
JJT_19900913_OGH0002_0120OS00101_9000000_000