Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche und den Strafausspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3 (ersichtlich gemeint: Z 4), 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies (auch) mit Berufung; ferner hat er eine "Berufung wegen Schuld" (S 114 und 122/II) ergriffen. Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche und den Strafausspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (ersichtlich gemeint: Ziffer 4,), 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies (auch) mit Berufung; ferner hat er eine "Berufung wegen Schuld" (S 114 und 122/II) ergriffen.
Die "Berufung wegen Schuld" war vorweg als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder kommt keine Berechtigung zu.
Eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 setzt voraus, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt wurde oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis wesentliche Verteidigungsrechte verletzt wurden. Da keiner der Einwände zur Verfahrensrüge auf einer derartigen Antragstellung des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung beruht, fehlt es hier schon an der prozessualen Grundvoraussetzung einer gesetzeskonformen Inanspruchnahme dieses formellen Nichtigkeitsgrundes.Eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, setzt voraus, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt wurde oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis wesentliche Verteidigungsrechte verletzt wurden. Da keiner der Einwände zur Verfahrensrüge auf einer derartigen Antragstellung des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung beruht, fehlt es hier schon an der prozessualen Grundvoraussetzung einer gesetzeskonformen Inanspruchnahme dieses formellen Nichtigkeitsgrundes.
Zu der in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellten Behauptung einer Undeutlichkeit des angefochtenen Urteils in bezug auf die subjektiven Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung genügt der Hinweis auf die dem zweiten Absatz der Seite 109/II zu entnehmenden tatrichterlichen Ausführungen in Verbindung damit, daß der Angeklagte eingangs der Hauptverhandlung im Umfang des den Schuldspruch wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zugrundeliegenden Tatkomplexes ohne Einschränkung geständig war (S 85/II).Zu der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgestellten Behauptung einer Undeutlichkeit des angefochtenen Urteils in bezug auf die subjektiven Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung genügt der Hinweis auf die dem zweiten Absatz der Seite 109/II zu entnehmenden tatrichterlichen Ausführungen in Verbindung damit, daß der Angeklagte eingangs der Hauptverhandlung im Umfang des den Schuldspruch wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zugrundeliegenden Tatkomplexes ohne Einschränkung geständig war (S 85/II).
Die auf eine Eliminierung der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung ausgerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Verneinung der subjektiven Kriterien der Gewerbsmäßigkeit von urteilsfremden Tatsachenprämissen zur inneren Tatseite ausgeht.Die auf eine Eliminierung der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung ausgerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Verneinung der subjektiven Kriterien der Gewerbsmäßigkeit von urteilsfremden Tatsachenprämissen zur inneren Tatseite ausgeht.
Auch was zu § 281 Abs 1 Z 11 letzter Fall StPO vorgebracht wird, bringt weder diesen noch einen anderen materiellen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sich die Reklamation bisher unberücksichtigt gebliebener vermeintlicher Milderungsgründe in allein im Berufungsverfahren zu beurteilenden Argumenten erschöpft.Auch was zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, letzter Fall StPO vorgebracht wird, bringt weder diesen noch einen anderen materiellen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sich die Reklamation bisher unberücksichtigt gebliebener vermeintlicher Milderungsgründe in allein im Berufungsverfahren zu beurteilenden Argumenten erschöpft.
Die sohin insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die sohin insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).