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Entscheidung 12 Os 101/94×

Entscheidung 12 Os 101/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os101/94(12Os102/94)

Entscheidungsdatum

07.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ismail A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 27.April 1994, GZ 11 c römisch fünf r 142/94-32, sowie über seine Beschwerde gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die "Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe" und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Ismail A***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ismail A***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB (Schuldspruch römisch eins) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt. Demnach hat er am 28.Februar 1994 in Korneuburg (römisch eins) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem rechtskräftig mitverurteilten) Yildirim Ö***** als Mittäter mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung dem Peter W***** mit Gewalt gegen die Person fremde bewegliche Sachen abgenötigt bzw weggenommen, indem er, während Ö***** Peter W***** festhielt und ihm mehrere Faustschläge gegen die Magengegend versetzte, das Tatopfer ebenfalls erfaßte und mit der Äußerung "Was kriegen wir jetzt?" die Herausgabe der Geldbörse verlangte, dadurch die Ausfolgung von 57,20 S Bargeld durchsetzte und ihm eine Packung Zigaretten sowie einen Walkman der Marke Sony entriß, wobei er und sein Komplize den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an Sachen geringen Wertes begingen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich überdies um keinen schweren Raub (Paragraph 143, StGB) handelte; (römisch drei) Roland K***** durch gefährliche Drohung zur Unterlassung des Tragens eines Pullovers der Marke "Londsdale" sowie weißer Schnürriemen genötigt, indem er ihm ankündigte, ihn im Fall des Zuwiderhandelns "fertig" zu machen bzw zu töten.

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch (römisch eins) wegen Raubes aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO sowie den Schuldspruch (römisch drei) wegen des Vergehens der Nötigung aus der Ziffer 5, leg cit (insoweit unter der Fehlbezeichnung "Berufung wegen Schuld hinsichtlich des Urteilsfaktums III") jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den letztbezeichneten Schuldspruch ausdrücklich und auch inhaltlich mit "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld".

Während die "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" als im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehen und demnach unzulässig zurückzuweisen war, geht die Nichtigkeitsbeschwerde in sämtlichen Anfechtungspunkten fehl:

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich in dem Versuch, unter Hinweis auf die (vom raubbetroffenen Zeugen Peter W***** erstmals in der Hauptverhandlung - insoweit abweichend von den Angaben vor der Gendarmerie, 37 ff - sinngemäß gestützte) Behauptung, die Sachwegnahme sei auf die Erwirkung einer "Entschuldigung" des Tatopfers wegen einer (nach den Verfahrensergebnissen von Ismail A***** provozierten) vorausgegangenen Auseinandersetzung ausgerichtet gewesen, die Glaubwürdigkeit der jedweden Raubvorsatz leugnenden Verantwortung des Angeklagten gegenüber der diese subjektive Tatversion (mit mängelfreier Begründung) ablehnenden erstgerichtlichen Würdigung nach Art einer Schuldberufung aufzuwerten, vermag damit aber keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umsoweniger als die Annahme des dem Angeklagten angelasteten Bereicherungsvorsatzes nicht nur durch den Wortlaut der Aufforderung zur Ausfolgung von Sachwerten ("Was kriegen wir jetzt?"), sondern auch durch den Umstand getragen wird, daß der Konsum der geraubten Zigaretten bereits am Tatort einsetzte (193 f).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Reklamation bloßen Nötigungsvorsatzes von einer urteilsfremden subjektiven Tatsachenprämisse ausgeht.

Soweit sich die das Urteilsfaktum römisch drei betreffende Rechtsmittelargumentation als Mängelrüge (Ziffer 5,) darstellt, kann vom Vorliegen der behaupteten "Scheinbegründung" der tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht die Rede sein. Im Sinn der tatrichterlichen Erwägungen erweisen sich vielmehr die in den Urteilsgründen konkretisierten Einzelheiten des dazu inkriminierten Tatverhaltens als geeignet, den bekämpften Schuldspruch auch in subjektiver Hinsicht zu tragen (187 f, 199 f).

Die teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten A***** außerdem ergriffene "Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe" und die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, StPO) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E36206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00101.9407.0707.0

Dokumentnummer

JJT_19940707_OGH0002_0120OS00101_9400007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung