Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 101/96×

Entscheidung 12 Os 101/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os101/96

Entscheidungsdatum

22.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton Theodor M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.Juni 1996, GZ 22 römisch fünf r 674/96-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Anton Theodor M***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld sowie Wert- und Gebrauchsgegenstände, in einem (im Zweifel) 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (teilweise durch Einbruch) wegzunehmen versucht, nämlich

(1) am 22.September 1995 in Scheifling dem Ehepaar Heimo und Katharina L***** und (2) am 26.Februar 1996 in Lienz der Hermine E*****, indem er durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in deren Wohnung eindrang und dort nach Geld und Wertgegenständen suchte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund aus der Sicht des "§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO" (gemeint wohl: Ziffer eins,) erhobene Einwand, dem angefochtenen Urteil ermangle es hinsichtlich der im Spruch einleitend als angestrebte Tatobjekte bezeichneten "Gebrauchsgegenstände" an jedweder Individualisierung bzw Konkretisierung, setzt sich einerseits über jene Urteilspassagen hinweg, aus denen sich der unmißverständlich umfassend auf die Wegnahme berei- cherungstauglicher Sachwerte gerichtete Tätervorsatz ergibt (Spruch in Verbindung mit US 6 und 7), und verkennt andererseits die graduellen Anforderungen, denen das Strafgericht nach dem gesetzlichen Individualisierungs- und Konkretisierungsgebot - zumal im Fall bloß versuchter Einschleichdiebstähle - hinsichtlich in Betracht kommender Tatobjekte zu entsprechen hat.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider läßt sich die von der Zeugin Angelika T***** bekundete Tatsache, daß sich in dem vom Angeklagten betretenen Schlafzimmer Sachwerte (Geld, Schmuck) befanden, durchaus plausibel damit in Einklang bringen, daß der Angeklagte bei seiner darauf ausgerichteten Nachschau erfolglos blieb. Hängt doch der angestrebte Taterfolg evidentermaßen von den Modalitäten sowohl der Objektsverwahrung als auch der Nachschauaktivitäten (Zeitdruck etc) ab. Von "unzureichender Begründung" der tatrichterlichen Feststellungen über die dem Angeklagten angelasteten, diebstahlsgeleiteten Durchsuchungshandlungen kann demnach keine Rede sein.

Die weiters relevierte Frage hinwieder, ob der Angeklagte beim Diebstahlsversuch zum Nachteil der Hermine E***** den Reißverschluß der Handtasche nach deren Durchsuchung wieder verschloß oder nicht, betrifft bei der hier gegebenen Fallkonstellation keine im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO für die Tatbeurteilung entscheidende Tatsache.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich mit der Reklamation strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch darüber hinwegsetzt, daß beide urteilsgegenständlichen Diebstahlsversuche mangels Auffindung aus Tätersicht geeigneter Bereicherungsobjekte abgebrochen wurden (US 6 und 8).

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E42927 12D01016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00101.96.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19960822_OGH0002_0120OS00101_9600000_000