Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund aus der Sicht des "§ 260 Abs 1 Z 2 StPO" (gemeint wohl: Z 1) erhobene Einwand, dem angefochtenen Urteil ermangle es hinsichtlich der im Spruch einleitend als angestrebte Tatobjekte bezeichneten "Gebrauchsgegenstände" an jedweder Individualisierung bzw Konkretisierung, setzt sich einerseits über jene Urteilspassagen hinweg, aus denen sich der unmißverständlich umfassend auf die Wegnahme berei- cherungstauglicher Sachwerte gerichtete Tätervorsatz ergibt (Spruch iVm US 6 und 7), und verkennt andererseits die graduellen Anforderungen, denen das Strafgericht nach dem gesetzlichen Individualisierungs- und Konkretisierungsgebot - zumal im Fall bloß versuchter Einschleichdiebstähle - hinsichtlich in Betracht kommender Tatobjekte zu entsprechen hat.Der zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund aus der Sicht des "§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO" (gemeint wohl: Ziffer eins,) erhobene Einwand, dem angefochtenen Urteil ermangle es hinsichtlich der im Spruch einleitend als angestrebte Tatobjekte bezeichneten "Gebrauchsgegenstände" an jedweder Individualisierung bzw Konkretisierung, setzt sich einerseits über jene Urteilspassagen hinweg, aus denen sich der unmißverständlich umfassend auf die Wegnahme berei- cherungstauglicher Sachwerte gerichtete Tätervorsatz ergibt (Spruch in Verbindung mit US 6 und 7), und verkennt andererseits die graduellen Anforderungen, denen das Strafgericht nach dem gesetzlichen Individualisierungs- und Konkretisierungsgebot - zumal im Fall bloß versuchter Einschleichdiebstähle - hinsichtlich in Betracht kommender Tatobjekte zu entsprechen hat.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider läßt sich die von der Zeugin Angelika T***** bekundete Tatsache, daß sich in dem vom Angeklagten betretenen Schlafzimmer Sachwerte (Geld, Schmuck) befanden, durchaus plausibel damit in Einklang bringen, daß der Angeklagte bei seiner darauf ausgerichteten Nachschau erfolglos blieb. Hängt doch der angestrebte Taterfolg evidentermaßen von den Modalitäten sowohl der Objektsverwahrung als auch der Nachschauaktivitäten (Zeitdruck etc) ab. Von "unzureichender Begründung" der tatrichterlichen Feststellungen über die dem Angeklagten angelasteten, diebstahlsgeleiteten Durchsuchungshandlungen kann demnach keine Rede sein.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider läßt sich die von der Zeugin Angelika T***** bekundete Tatsache, daß sich in dem vom Angeklagten betretenen Schlafzimmer Sachwerte (Geld, Schmuck) befanden, durchaus plausibel damit in Einklang bringen, daß der Angeklagte bei seiner darauf ausgerichteten Nachschau erfolglos blieb. Hängt doch der angestrebte Taterfolg evidentermaßen von den Modalitäten sowohl der Objektsverwahrung als auch der Nachschauaktivitäten (Zeitdruck etc) ab. Von "unzureichender Begründung" der tatrichterlichen Feststellungen über die dem Angeklagten angelasteten, diebstahlsgeleiteten Durchsuchungshandlungen kann demnach keine Rede sein.
Die weiters relevierte Frage hinwieder, ob der Angeklagte beim Diebstahlsversuch zum Nachteil der Hermine E***** den Reißverschluß der Handtasche nach deren Durchsuchung wieder verschloß oder nicht, betrifft bei der hier gegebenen Fallkonstellation keine im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO für die Tatbeurteilung entscheidende Tatsache.Die weiters relevierte Frage hinwieder, ob der Angeklagte beim Diebstahlsversuch zum Nachteil der Hermine E***** den Reißverschluß der Handtasche nach deren Durchsuchung wieder verschloß oder nicht, betrifft bei der hier gegebenen Fallkonstellation keine im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO für die Tatbeurteilung entscheidende Tatsache.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich mit der Reklamation strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch darüber hinwegsetzt, daß beide urteilsgegenständlichen Diebstahlsversuche mangels Auffindung aus Tätersicht geeigneter Bereicherungsobjekte abgebrochen wurden (US 6 und 8).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich mit der Reklamation strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch darüber hinwegsetzt, daß beide urteilsgegenständlichen Diebstahlsversuche mangels Auffindung aus Tätersicht geeigneter Bereicherungsobjekte abgebrochen wurden (US 6 und 8).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.