Auch ohne die Vorführung des Videofilms der am Tatort wegen der gehäuft vorgekommenen Automatendiebstähle installierten versteckten Kamera seitens des Untersuchungsrichters und in der Hauptverhandlung - dort scheiterte sie zunächst an fehlenden technischen Einrichtungen des Gerichtes (152) - bildet die vollkommen sichere und durch Details untermauerte Identifizierung des Beschuldigten an Hand dieses Films durch den Zeugen Karl E***** (27) eine geeignete Grundlage zur Annahme des dringenden Tatverdachtes. Dass Ernad D***** behauptet hatte, zwar keine Winterjacke der im Film dargestellten Marke, wohl aber eine identer Form zu besitzen, vermag daran nicht das Geringste zu ändern.
Die Beurteilung der von der Beschwerde auf Grund behaupteter Abrechnungsdifferenzen in Frage gestellten Glaubwürdigkeit dieses Zeugen (ebenso wie der vom Beschuldigten in der Hauptverhandlung aufgebotenen Zeugen zur Bestätigung eines angeblichen Alibis, 143 f) ist allein dem Erkenntnisverfahren vorzubehalten.
Ungeachtet dessen, dass die beiden - vom Beschwerdeführer als "Jugendsünden" bezeichneten - Verurteilungen des Beschuldigten wegen teils nach §§ 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB qualifizierter DiebstähleUngeachtet dessen, dass die beiden - vom Beschwerdeführer als "Jugendsünden" bezeichneten - Verurteilungen des Beschuldigten wegen teils nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB qualifizierter Diebstähle
(15) bereits ca fünf Jahre zurückliegen, rechtfertigen sie, vor allem bei Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen E***** zu Lebenstil und Einkommen des Beschuldigten (27), die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO. Mangels Grundrechtsrelevanz war damit auf das Vorbringen zu dem mittlerweile wegen Fristablaufs ohnehin weggefallenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht näher einzugehen.(15) bereits ca fünf Jahre zurückliegen, rechtfertigen sie, vor allem bei Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen E***** zu Lebenstil und Einkommen des Beschuldigten (27), die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO. Mangels Grundrechtsrelevanz war damit auf das Vorbringen zu dem mittlerweile wegen Fristablaufs ohnehin weggefallenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht näher einzugehen.
Trotz der relativ geringen Diebsbeute kann bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bei der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erst achtzehn Tage währenden Dauer der Untersuchungshaft auch von der behaupteten Unverhältnismäßigkeit keine Rede sein. Sie liegt im Übrigen auch derzeit noch nicht vor.
Da schließlich nach Lage des Falles weder die Bestellung eines Bewährungshelfers noch die Erteilung von Weisungen im Sinne des § 180 Abs 5 Z 3 und 4 StPO die Haftzwecke zu substituieren vermögen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da schließlich nach Lage des Falles weder die Bestellung eines Bewährungshelfers noch die Erteilung von Weisungen im Sinne des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 StPO die Haftzwecke zu substituieren vermögen, war spruchgemäß zu entscheiden.