Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin S***** des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin S***** des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG schuldig erkannt.
Demnach hat er sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem erDemnach hat er sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er
1. in den Jahren 1997 und 1998 in Linz und von Anfang 1999 bis Mitte Oktober 1999 in Enns als Mitglied dort etablierter Skinhead- und Neo-Nazigruppen
a) wiederholt in der Öffentlichkeit in Gastlokalen, bei Veranstaltungen, auf der Straße und bei Treffen in den Enns-Auen nationalsozialistische und ausländerfeindliche Parolen, insbesondere "ADF" (auf den Führer), "Ausländer raus, für jeden toten Türken geb ich einen aus", "Sieg Heil", "Heil Hitler", "Ostmark den Skinheads, Ausländer raus", "Stellt die Linken an die Wand, denn sie hassen unser Vaterland", "Stoppt die Roten", "Nationalisten gegen Drogen", "Österreich den Österreichern", "Deutschland den Deutschen", "Kanake verrecke", "Schlagt die Kommunisten nieder", "HDF" (Heil dem Führer), "Hängt Adolf Hitler den Nobel-Preis um", "Mein Opa war ein Sturmbannführer bei der SS", "Wenn ich das sehe, werde ich echt sauer, Polaken-Lümmel schreien white power", "Ich feiere Adolfs Ehrentag, weil ich Adolf gerne mag", geschrieen hat;
b) in der Öffentlichkeit den rechten Arm zum "Deutschen Gruß" erhoben und sich in dieser Pose fotografieren lassen hat;
c) zehn im Urteil näher bezeichnete und wiedergegebene Tonträger mit ausländerfeindlichen, Gewalt verherrlichenden und nationalsozialistischen Texten insbesondere der Musikgruppe "Zillertaler Türkenjäger" in der Öffentlichkeit und bei Treffen mit Gruppenmitgliedern und Gleichgesinnten abgespielt und die Texte mitgesungen hat;
d) in Diskussionen mit anderen führende Repräsentanten des Nationalsozialismus wie Adolf Hitler, Rudolf Hess, Joseph Goebbels und Heinrich Himmler, ebenso Organisationen wie SS und NSDAP verherrlicht hat;
e) CDs mit dem unter c) angeführten Inhalt und eine Hakenkreuzfahne zu Propagandazwecken in seiner Wohnung aufbewahrt hat;
sowie
2. 1997 und 1998 in Linz mit anderen Mitgliedern der dort etablierten Skinhead- und Neo-Nazigruppe "militärische Übungen mit der Zielsetzung trainiert" hat, gewaltsam gegen Ausländer vorzugehen. Gegen dieses - im Spruch sämtliche inkriminierten Passagen vollständig enthaltende - Urteil richtet sich eine auf § 345 Abs 1 Z 9, 10a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.2. 1997 und 1998 in Linz mit anderen Mitgliedern der dort etablierten Skinhead- und Neo-Nazigruppe "militärische Übungen mit der Zielsetzung trainiert" hat, gewaltsam gegen Ausländer vorzugehen. Gegen dieses - im Spruch sämtliche inkriminierten Passagen vollständig enthaltende - Urteil richtet sich eine auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, 10 a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.