Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Beschwerde (Z 4, inhaltlich Z 5) vermag keine Gründe aufzuzeigen, die den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden berechtigt erscheinen ließen. Denn aus dem kritischen Hinterfragen der Glaubwürdigkeit einer erst in der letzten Hauptverhandlung von der Verteidigung aufgebotenen Entlastungszeugin (Heidlinde W*****) kann die Besorgnis, der Vorsitzende hätte sich bei seinen (übrigens den von den Geschworenen gefällten Schuldspruch nicht betreffenden) Entscheidungen von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, ebenso wenig abgeleitet werden wie aus dem - nach dem nicht beanstandeten Protokoll über die Hauptverhandlung nicht nachvollziehbaren - subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe "bisher nur jene Fragen gestellt, die gegen den Angeklagten wenn irgendwie möglich verwertet werden können".Die Beschwerde (Ziffer 4,, inhaltlich Ziffer 5,) vermag keine Gründe aufzuzeigen, die den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden berechtigt erscheinen ließen. Denn aus dem kritischen Hinterfragen der Glaubwürdigkeit einer erst in der letzten Hauptverhandlung von der Verteidigung aufgebotenen Entlastungszeugin (Heidlinde W*****) kann die Besorgnis, der Vorsitzende hätte sich bei seinen (übrigens den von den Geschworenen gefällten Schuldspruch nicht betreffenden) Entscheidungen von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, ebenso wenig abgeleitet werden wie aus dem - nach dem nicht beanstandeten Protokoll über die Hauptverhandlung nicht nachvollziehbaren - subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe "bisher nur jene Fragen gestellt, die gegen den Angeklagten wenn irgendwie möglich verwertet werden können".
Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 5) verfiel auch der Antrag auf Einvernahme der durch die inkriminierte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre Verletzten zu Recht der Ablehnung, weil die Parteien Gelegenheit hatten, sich an der Zeugenvernehmung vor der Untersuchungsrichterin zu beteiligen (§ 162a StPO) und sie in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO) Gebrauch machte (S 306/II). Eine "ergänzende" Vernehmung in der selben Sache wäre – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – auch bei Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter nur bei Verzicht der Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht möglich, sodass es unerheblich ist, dass sie anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung noch erklärt hatte, in der Hauptverhandlung aussagen zu wollen.Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 5,) verfiel auch der Antrag auf Einvernahme der durch die inkriminierte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre Verletzten zu Recht der Ablehnung, weil die Parteien Gelegenheit hatten, sich an der Zeugenvernehmung vor der Untersuchungsrichterin zu beteiligen (Paragraph 162 a, StPO) und sie in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) Gebrauch machte (S 306/II). Eine "ergänzende" Vernehmung in der selben Sache wäre – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – auch bei Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter nur bei Verzicht der Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht möglich, sodass es unerheblich ist, dass sie anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung noch erklärt hatte, in der Hauptverhandlung aussagen zu wollen.
Durch die Ablehnung der beantragten unmittelbaren Einvernahme des Zeugen Johann K***** vor dem erkennenden Gericht (S 311/II) wurden gleichfalls keine Verteidigungsrechte verletzt, weil dieser den Hergang der Taten nicht beobachtete und die von ihm zu beantwortende Frage, ob Josefa K***** (verehelichte G*****) in der Zeit nach ihrem stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik Sigmund Freud noch Alkohol konsumierte, keine entscheidende Tatsache betrifft, zumal sie selbst wenige kurze Rückfälle einbekannte (S 37/II). Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, zumal die angesprochenen Widersprüche in der Darstellung der Vergewaltigten keineswegs gravierend sind, der den Tatzeitraum betreffende Irrtum im Hinblick auf das längere Zurückliegen und den Verdrängungsprozess verständlich ist und ihre Anschuldigungen mit dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung (ON 42) im Einklang stehen. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).Durch die Ablehnung der beantragten unmittelbaren Einvernahme des Zeugen Johann K***** vor dem erkennenden Gericht (S 311/II) wurden gleichfalls keine Verteidigungsrechte verletzt, weil dieser den Hergang der Taten nicht beobachtete und die von ihm zu beantwortende Frage, ob Josefa K***** (verehelichte G*****) in der Zeit nach ihrem stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik Sigmund Freud noch Alkohol konsumierte, keine entscheidende Tatsache betrifft, zumal sie selbst wenige kurze Rückfälle einbekannte (S 37/II). Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, zumal die angesprochenen Widersprüche in der Darstellung der Vergewaltigten keineswegs gravierend sind, der den Tatzeitraum betreffende Irrtum im Hinblick auf das längere Zurückliegen und den Verdrängungsprozess verständlich ist und ihre Anschuldigungen mit dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung (ON 42) im Einklang stehen. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.