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Entscheidung 12 Os 102/02×

Entscheidung 12 Os 102/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os102/02

Entscheidungsdatum

05.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Abs l, Absatz 3, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7. Juni 2002, GZ 10 Hv 45/02z-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem einhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil des Geschworenengerichtes wurde Alois M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in drei Angriffen in Leitring und zwar im Dezember 1994, im Jänner l995 und im Februar 1995 Josefa K***** (jetzt: verehelichte G*****) durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, indem er den von ihm abgerichteten Rottweiler-Hund "Benny" durch das Kommando "Benny pass auf!" auf sie aufmerksam machte und zu ihrer Bewachung derart einstimmte, dass der Hund sie bei einer allfälligen Gegenwehr angreife und beiße, und durch Gewalt, indem er sie an den Händen festhielt und mit seinen Knien ihre aneinandergepressten Beine auseinander drückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt, wobei die Taten neben dem Eintritt einer klinisch manifesten Alkoholsuchterkrankung auch eine posttraumatische Belastungsstörung, mithin eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde (Ziffer 4,, inhaltlich Ziffer 5,) vermag keine Gründe aufzuzeigen, die den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden berechtigt erscheinen ließen. Denn aus dem kritischen Hinterfragen der Glaubwürdigkeit einer erst in der letzten Hauptverhandlung von der Verteidigung aufgebotenen Entlastungszeugin (Heidlinde W*****) kann die Besorgnis, der Vorsitzende hätte sich bei seinen (übrigens den von den Geschworenen gefällten Schuldspruch nicht betreffenden) Entscheidungen von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, ebenso wenig abgeleitet werden wie aus dem - nach dem nicht beanstandeten Protokoll über die Hauptverhandlung nicht nachvollziehbaren - subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe "bisher nur jene Fragen gestellt, die gegen den Angeklagten wenn irgendwie möglich verwertet werden können".

Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 5,) verfiel auch der Antrag auf Einvernahme der durch die inkriminierte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre Verletzten zu Recht der Ablehnung, weil die Parteien Gelegenheit hatten, sich an der Zeugenvernehmung vor der Untersuchungsrichterin zu beteiligen (Paragraph 162 a, StPO) und sie in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) Gebrauch machte (S 306/II). Eine "ergänzende" Vernehmung in der selben Sache wäre – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – auch bei Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter nur bei Verzicht der Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht möglich, sodass es unerheblich ist, dass sie anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung noch erklärt hatte, in der Hauptverhandlung aussagen zu wollen.

Durch die Ablehnung der beantragten unmittelbaren Einvernahme des Zeugen Johann K***** vor dem erkennenden Gericht (S 311/II) wurden gleichfalls keine Verteidigungsrechte verletzt, weil dieser den Hergang der Taten nicht beobachtete und die von ihm zu beantwortende Frage, ob Josefa K***** (verehelichte G*****) in der Zeit nach ihrem stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik Sigmund Freud noch Alkohol konsumierte, keine entscheidende Tatsache betrifft, zumal sie selbst wenige kurze Rückfälle einbekannte (S 37/II). Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, zumal die angesprochenen Widersprüche in der Darstellung der Vergewaltigten keineswegs gravierend sind, der den Tatzeitraum betreffende Irrtum im Hinblick auf das längere Zurückliegen und den Verdrängungsprozess verständlich ist und ihre Anschuldigungen mit dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung (ON 42) im Einklang stehen. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67894 12Os102.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00102.02.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20021205_OGH0002_0120OS00102_0200000_000