Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der an Petra E***** verkauften Kokainmengen mängelfrei auf deren als glaubwürdig beurteilte Aussage gestützt und dabei auch aktenkonform die Angaben ihres damaligen Freundes Sascha H***** über die diesem zugeflossenen Geldbeträge, die nahezu gänzlich für den Suchtgiftankauf vom Angeklagten verwendet wurden (S 355), verwertet. Denn dessen Angaben in der Hauptverhandlung (S 349 f), wonach seine Einkünfte "damals" in der Arbeitslosenunterstützung und 700 EUR von seinen Eltern ("Ich fahre zwei bis drei Mal zu ihnen hinaus auf´s Land, da bekomme ich meistens 200 EUR bis 300 EUR.") bestanden, haben die Tatrichter in freier Würdigung ihres Bedeutungsinhalts - auch durch Gegenüberstellung mit einer einmaligen Zuwendung eines Onkels (US 4 iVm S 351) - (überdies unbedenklich - Z 5a) als auf monatliche Einnahmen abstellend beurteilt.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der an Petra E***** verkauften Kokainmengen mängelfrei auf deren als glaubwürdig beurteilte Aussage gestützt und dabei auch aktenkonform die Angaben ihres damaligen Freundes Sascha H***** über die diesem zugeflossenen Geldbeträge, die nahezu gänzlich für den Suchtgiftankauf vom Angeklagten verwendet wurden (S 355), verwertet. Denn dessen Angaben in der Hauptverhandlung (S 349 f), wonach seine Einkünfte "damals" in der Arbeitslosenunterstützung und 700 EUR von seinen Eltern ("Ich fahre zwei bis drei Mal zu ihnen hinaus auf´s Land, da bekomme ich meistens 200 EUR bis 300 EUR.") bestanden, haben die Tatrichter in freier Würdigung ihres Bedeutungsinhalts - auch durch Gegenüberstellung mit einer einmaligen Zuwendung eines Onkels (US 4 in Verbindung mit S 351) - (überdies unbedenklich - Ziffer 5 a,) als auf monatliche Einnahmen abstellend beurteilt.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der die Angaben des Zeugen H***** eigenständig nach Art einer Schuldberufung wertenden Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen über die in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der die Angaben des Zeugen H***** eigenständig nach Art einer Schuldberufung wertenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen über die in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen.
Schließlich besteht - der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme geäußerten Ansicht zuwider - auch kein Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO. Denn die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte im Tatzeitraum nahezu täglich ein bis zwei (insgesamt 80 bis 100) Gramm Kokain mittlerer Qualität (Reinheitsgehalt 40 bis 50 Prozent) an Petra E***** verkaufte und es ihm "dabei" darauf ankam, sich durch die regelmäßige entgeltliche Weitergabe von Kokain "in immer wieder großen Mengen" eine "laufende Zusatzeinnahmequelle" zu verschaffen (US 4 f), bringen zugleich unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatverübung in Teilmengen und auf schrittweises Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen (iS des § 28 Abs 6 SMG) gerichtet war, sodass insoweit kein Defizit an (rechtsirrtümlich unterlassenen) Feststellungen besteht.Schließlich besteht - der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme geäußerten Ansicht zuwider - auch kein Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. Denn die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte im Tatzeitraum nahezu täglich ein bis zwei (insgesamt 80 bis 100) Gramm Kokain mittlerer Qualität (Reinheitsgehalt 40 bis 50 Prozent) an Petra E***** verkaufte und es ihm "dabei" darauf ankam, sich durch die regelmäßige entgeltliche Weitergabe von Kokain "in immer wieder großen Mengen" eine "laufende Zusatzeinnahmequelle" zu verschaffen (US 4 f), bringen zugleich unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatverübung in Teilmengen und auf schrittweises Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen (iS des Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gerichtet war, sodass insoweit kein Defizit an (rechtsirrtümlich unterlassenen) Feststellungen besteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.