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Entscheidung 12 Os 102/03×

Entscheidung 12 Os 102/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os102/03

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas P*****, geborener F*****, wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2003, GZ 042 Hv 17/03f-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P*****, geborener F*****, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er (in Wien) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er von März 2002 bis 18. Juni 2002 nahezu täglich ein bis zwei Gramm (insgesamt 80 bis 100 Gramm) Kokain an Petra E***** und eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der an Petra E***** verkauften Kokainmengen mängelfrei auf deren als glaubwürdig beurteilte Aussage gestützt und dabei auch aktenkonform die Angaben ihres damaligen Freundes Sascha H***** über die diesem zugeflossenen Geldbeträge, die nahezu gänzlich für den Suchtgiftankauf vom Angeklagten verwendet wurden (S 355), verwertet. Denn dessen Angaben in der Hauptverhandlung (S 349 f), wonach seine Einkünfte "damals" in der Arbeitslosenunterstützung und 700 EUR von seinen Eltern ("Ich fahre zwei bis drei Mal zu ihnen hinaus auf´s Land, da bekomme ich meistens 200 EUR bis 300 EUR.") bestanden, haben die Tatrichter in freier Würdigung ihres Bedeutungsinhalts - auch durch Gegenüberstellung mit einer einmaligen Zuwendung eines Onkels (US 4 in Verbindung mit S 351) - (überdies unbedenklich - Ziffer 5 a,) als auf monatliche Einnahmen abstellend beurteilt.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der die Angaben des Zeugen H***** eigenständig nach Art einer Schuldberufung wertenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen über die in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen.

Schließlich besteht - der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme geäußerten Ansicht zuwider - auch kein Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. Denn die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte im Tatzeitraum nahezu täglich ein bis zwei (insgesamt 80 bis 100) Gramm Kokain mittlerer Qualität (Reinheitsgehalt 40 bis 50 Prozent) an Petra E***** verkaufte und es ihm "dabei" darauf ankam, sich durch die regelmäßige entgeltliche Weitergabe von Kokain "in immer wieder großen Mengen" eine "laufende Zusatzeinnahmequelle" zu verschaffen (US 4 f), bringen zugleich unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatverübung in Teilmengen und auf schrittweises Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen (iS des Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gerichtet war, sodass insoweit kein Defizit an (rechtsirrtümlich unterlassenen) Feststellungen besteht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E71316 12Os102.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00102.03.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00102_0300000_000