Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Höhe der Verkürzungsbeträge sowie der subjektiven Tatseite nicht hinreichend begründet, übergeht sie die diesbezüglichen - äußerst eingehenden (US 6 bis 15) - mängelfreien beweiswürdigenden Erwägungen und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Höhe der Verkürzungsbeträge sowie der subjektiven Tatseite nicht hinreichend begründet, übergeht sie die diesbezüglichen - äußerst eingehenden (US 6 bis 15) - mängelfreien beweiswürdigenden Erwägungen und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Korrespondierendes gilt für den Einwand der Urteilsunvollständigkeit, der nicht erkennen lässt, welche (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Beweisergebnisse übergangen worden sein sollen. Mit dem Vorbringen, das Ersturteil erörtere die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten nicht, entfernt sich die Rüge erneut von der Aktenlage (s insbesonders US 6 f, 13).
Auch mit dem Beweiswert einer (nicht unerheblichen) Fehlbuchung setzte sich das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - beweiswürdigend auseinander (US 15).
Die Tatsachenrüge (Z 5a), beschränkt sich darauf, aus einzelnen - isoliert betrachtet - für den Angeklagten günstigen Verfahrensergebnissen auf rein hypothetischer Basis eigene, urteilsfremde Schlussfolgerungen zu ziehen und ist solcherart nicht geeignet, Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), beschränkt sich darauf, aus einzelnen - isoliert betrachtet - für den Angeklagten günstigen Verfahrensergebnissen auf rein hypothetischer Basis eigene, urteilsfremde Schlussfolgerungen zu ziehen und ist solcherart nicht geeignet, Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die unsubstantiierte Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht treffe keine hinreichenden Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite, lässt nicht erkennen, welche über die von den Tatrichtern vorgenommenen hinausgehenden Konstatierungen als Subsumtionsbasis erforderlich gewesen sein sollen und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.Die unsubstantiierte Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht treffe keine hinreichenden Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite, lässt nicht erkennen, welche über die von den Tatrichtern vorgenommenen hinausgehenden Konstatierungen als Subsumtionsbasis erforderlich gewesen sein sollen und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.
Das - mit Blick auf die Beurteilung der Gerichtszuständigkeit (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) erstattete - Vorbringen, der angefochtenen Entscheidung sei weder zu entnehmen, ob Deliktsmehrheit vorliege, noch (gegebenenfalls), ob alle Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit der selben Finanzstrafbehörde fielen, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, wonach die Tathandlungen (entgegen der insoweit verfehlten Bezeichnung im Urteilstenor) in der unrichtigen sowie unvollständigen Abgabe mehrerer - allesamt in die Zuständigkeit des Finanzamtes Krems an der Donau fallender - Jahressteuererklärungen gelegen sind (US 3; vgl auch US 16). Die - inhaltlich auf die Berufung verweisende - Sanktionsrüge (Z 11) stellt den (zutreffend) auf die - eine qualifizierte Vorprüfung (14 Os 127/90, EvBl 1992/26, 93) und somit taugliche Grundlage für die Feststellungen zur objektiven Tatseite darstellenden (14 Os 33/00) - Ergebnisse der Betriebsprüfung gegründeten, logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichts zu den Verkürzungsbeträgen ohne Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens eigene (urteilsfremde) Hypothesen entgegen und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Das - mit Blick auf die Beurteilung der Gerichtszuständigkeit (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) erstattete - Vorbringen, der angefochtenen Entscheidung sei weder zu entnehmen, ob Deliktsmehrheit vorliege, noch (gegebenenfalls), ob alle Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit der selben Finanzstrafbehörde fielen, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, wonach die Tathandlungen (entgegen der insoweit verfehlten Bezeichnung im Urteilstenor) in der unrichtigen sowie unvollständigen Abgabe mehrerer - allesamt in die Zuständigkeit des Finanzamtes Krems an der Donau fallender - Jahressteuererklärungen gelegen sind (US 3; vergleiche auch US 16). Die - inhaltlich auf die Berufung verweisende - Sanktionsrüge (Ziffer 11,) stellt den (zutreffend) auf die - eine qualifizierte Vorprüfung (14 Os 127/90, EvBl 1992/26, 93) und somit taugliche Grundlage für die Feststellungen zur objektiven Tatseite darstellenden (14 Os 33/00) - Ergebnisse der Betriebsprüfung gegründeten, logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichts zu den Verkürzungsbeträgen ohne Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens eigene (urteilsfremde) Hypothesen entgegen und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Mit den übrigen Ausführungen zur Straffrage werden nichtigkeitsbegründende Umstände nicht einmal behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Mit den übrigen Ausführungen zur Straffrage werden nichtigkeitsbegründende Umstände nicht einmal behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.