Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Melih U***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 19. April 2018, GZ 34 Hv 22/18z-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Melih U***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 19. April 2018, GZ 34 Hv 22/18z-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten sowie einen ebenso in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Melih U***** enthält, wurde dieser der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./) sowie der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten sowie einen ebenso in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Melih U***** enthält, wurde dieser der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (römisch eins./) sowie der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht von 8. auf 9. Jänner 2018 in I*****
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Eyup K***** als Mittäter Eyad A***** durch die sinngemäße Äußerung, dass dieser nichts machen und bekannt geben solle, wo Sharef Abo L***** sei, wobei er eine Pistole auf ihn richtete und ein Brecheisen in der Hand hielt, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung und zu einer Unterlassung, nämlich zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts des Sharef Abo L***** sowie zur Abstandnahme von der Ergreifung von Gegenmaßnahmen genötigt;römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Eyup K***** als Mittäter Eyad A***** durch die sinngemäße Äußerung, dass dieser nichts machen und bekannt geben solle, wo Sharef Abo L***** sei, wobei er eine Pistole auf ihn richtete und ein Brecheisen in der Hand hielt, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung und zu einer Unterlassung, nämlich zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts des Sharef Abo L***** sowie zur Abstandnahme von der Ergreifung von Gegenmaßnahmen genötigt;
II./ dem Sharef Abo L***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Brecheisen zumindest zwei wuchtige Schläge gegen dessen Bauchgegend führte.römisch zwei./ dem Sharef Abo L***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Brecheisen zumindest zwei wuchtige Schläge gegen dessen Bauchgegend führte.
Rechtliche Beurteilung
Mit Schriftsatz vom 20. April 2018 meldete Melih U***** gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 35). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger führte dieser jedoch bloß eine Berufung aus.
Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00102.18V.0913.000
Dokumentnummer
JJT_20180913_OGH0002_0120OS00102_18V0000_000