Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic im Verfahren zur Unterbringung des Nidal L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 2020, GZ 42 Hv 79/19x-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic im Verfahren zur Unterbringung des Nidal L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 2020, GZ 42 Hv 79/19x-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Nidal L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Nidal L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat er in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholabusus, Weam A*****, Suher A*****, Jehad A***** und Wisal M***** durch die Äußerungen, er werde sie töten und nach Syrien schicken, die Syrer werden gefickt, sowie er werde sie ficken, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und damit eine Tat begangen, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Danach hat er in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholabusus, Weam A*****, Suher A*****, Jehad A***** und Wisal M***** durch die Äußerungen, er werde sie töten und nach Syrien schicken, die Syrer werden gefickt, sowie er werde sie ficken, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und damit eine Tat begangen, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.
Die Tatrichter leiteten die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Nidal L*****, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, (unter anderem) aus dem Umstand ab, dass der Betroffene in bedrohlicher Haltung auf die (auf einem U-Bahnsteig befindlichen) Opfer zuging und diese zum ständigen Zurückweichen und letztlich zur Flucht in eine gerade einfahrende U-Bahn veranlasste (vgl US 5, 7).Die Tatrichter leiteten die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Nidal L*****, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, (unter anderem) aus dem Umstand ab, dass der Betroffene in bedrohlicher Haltung auf die (auf einem U-Bahnsteig befindlichen) Opfer zuging und diese zum ständigen Zurückweichen und letztlich zur Flucht in eine gerade einfahrende U-Bahn veranlasste vergleiche US 5, 7).
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), dass in der Hauptverhandlung keine Beweisergebnisse für den solcherart festgestellten objektiven Tathergang vorgekommen seien, trifft nicht zu (vgl US 6 iVm ON 57 S 11).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), dass in der Hauptverhandlung keine Beweisergebnisse für den solcherart festgestellten objektiven Tathergang vorgekommen seien, trifft nicht zu vergleiche US 6 in Verbindung mit ON 57 S 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00102.20X.1015.000
Dokumentnummer
JJT_20201015_OGH0002_0120OS00102_20X0000_000