[3] Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H* schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H* schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich forensische Toxikologie „zum Beweis dafür, dass der ca. 70 bis 74 Kilogramm schwere und 1,76 Meter große Angeklagte * H* in der Tatnacht am 9. bzw. 10. Mai 2023 aufgrund des Konsums von rund 1 bis 1,5 Flaschen Wodka sowie weiterer alkoholischer Getränke (unter Anderem acht kleine Bier) bei einem Schlag mit der Wodka Flasche auf den Kopf des * C* sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat“ (ON 139 S 28), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich forensische Toxikologie „zum Beweis dafür, dass der ca. 70 bis 74 Kilogramm schwere und 1,76 Meter große Angeklagte * H* in der Tatnacht am 9. bzw. 10. Mai 2023 aufgrund des Konsums von rund 1 bis 1,5 Flaschen Wodka sowie weiterer alkoholischer Getränke (unter Anderem acht kleine Bier) bei einem Schlag mit der Wodka Flasche auf den Kopf des * C* sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat“ (ON 139 S 28), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Denn der Beweisantrag ließ mangels Vorbringens zur Dauer des behaupteten Alkoholkonsums, dem Ausmaß der Alkoholresorption und der Alkoholgewöhnung nicht erkennen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass ein Sachverständigengutachten zum behaupteten Ergebnis gekommen wäre (vgl RIS-Justiz RS0118444). Zu einer entsprechenden Fundierung wäre der Antragsteller aber vor dem Hintergrund diffuser Beweisergebnisse zur Trinkmenge und den Verfahrensergebnissen zu seinem zielgerichteten Handeln im Tatzeitpunkt (vgl US 25) umso mehr verpflichtet gewesen. [5] Denn der Beweisantrag ließ mangels Vorbringens zur Dauer des behaupteten Alkoholkonsums, dem Ausmaß der Alkoholresorption und der Alkoholgewöhnung nicht erkennen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass ein Sachverständigengutachten zum behaupteten Ergebnis gekommen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0118444). Zu einer entsprechenden Fundierung wäre der Antragsteller aber vor dem Hintergrund diffuser Beweisergebnisse zur Trinkmenge und den Verfahrensergebnissen zu seinem zielgerichteten Handeln im Tatzeitpunkt vergleiche US 25) umso mehr verpflichtet gewesen.
[6] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) spricht mit der Kritik an der Feststellung, wonach die Angeklagten das erbeutete Geld unter sich aufteilten, keinen entscheidenden Umstand an. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Mangel an Verfahrensergebnissen zur Aufteilung der Raubbeute sei auf fehlenden Raubvorsatz zu schließen, erschöpft sich in einer unbeachtlichen Beweiswürdigungskritik. [6] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) spricht mit der Kritik an der Feststellung, wonach die Angeklagten das erbeutete Geld unter sich aufteilten, keinen entscheidenden Umstand an. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Mangel an Verfahrensergebnissen zur Aufteilung der Raubbeute sei auf fehlenden Raubvorsatz zu schließen, erschöpft sich in einer unbeachtlichen Beweiswürdigungskritik.
[7] Soweit die Beschwerde (zu den Schuldsprüchen I./ und III./) eine Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten vermisst, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die genau dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter (US 26). Im Übrigen versucht das Rechtsmittel bloß, der leugnenden Einlassung des Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen. [7] Soweit die Beschwerde (zu den Schuldsprüchen römisch eins./ und römisch drei./) eine Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten vermisst, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die genau dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter (US 26). Im Übrigen versucht das Rechtsmittel bloß, der leugnenden Einlassung des Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.
[8] Unerfindlich bleibt, welcher entscheidungsrelevante Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Urteilsannahme, wonach der Zeuge C* den Angeklagten mitgeteilt habe, dass er Geld für eine Zahnbehandlung schon teilweise angespart habe (US 9), und jener bestehen soll, dass sich der Angeklagte S* „unumwunden“ zur Kellnergeldtasche des Opfers begab und daraus 500 Euro entnahm (US 10). [8] Unerfindlich bleibt, welcher entscheidungsrelevante Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Urteilsannahme, wonach der Zeuge C* den Angeklagten mitgeteilt habe, dass er Geld für eine Zahnbehandlung schon teilweise angespart habe (US 9), und jener bestehen soll, dass sich der Angeklagte S* „unumwunden“ zur Kellnergeldtasche des Opfers begab und daraus 500 Euro entnahm (US 10).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (teils impliziten) Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (teils impliziten) Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.