Diese Rüge erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß die im Urteilssatz unter Punkt A./II./ angeführten Kultgegenstände und das Bargeld in den Urteilsgründen als von ihm und seinen beiden Mittätern Franz C und Franz D ins Auge gefaßten Diebstahlsobjekte keine ausdrückliche Erwähnung finden. Abgesehen davon, daß die in diesem Zusammenhang in den Urteilsgründen erörterten Engelsfiguren dem Begriff 'Kultgegenstände' im weiteren Sinne zuzuordnen sind, ging das Erstgericht von der durch die Verfahrensergebnisse (vgl. die Verantwortung des Angeklagten B, Bd. II S. 193 d. A) gedeckten Annahme aus, daß der Beschwerdeführer (und seine Mittäter) bei den von ihnen geplanten Diebstählen aus Kirchen entsprechend ihrem damaligen dringenden Geldbedürfnis auf möglichst große und wertvolle - wenn auch vorher im einzelnen nicht bestimmte - Beute aus waren (vgl. hiezu auch Bd. II, S. 217 d. A). Deshalb betont es in den Urteilsgründen ausdrücklich, daß sich die Angeklagten B, C und D im Falle des Gelingens ihres Diebstahlsvorhabens aus der Pfarrkirche in Weitersfeld zumindest die dort befindlichen sechs Engelsfiguren im Wert von rund 90.000 S angeeignet hätten (Bd. II, S. 224 d. A) und bringt damit ersichtlich zum Ausdruck, daß auch die Mitnahme sonstiger Gegenstände von Wert, somit letztlich von Bargeld, das in der Regel auch in Kirchen (in den Opferstöcken) vorzufinden ist, nicht außerhalb des nach den Urteilsannahmen ersichtlich illimitierten Vorsatzes der Täter gelegen war. Im übrigen betrifft aber die Frage, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers bei der Begehung der unter Punkt A./II./ des Urteilssatzes angeführten Tat auch auf den Diebstahl von Bargeld gerichtet war, keine entscheidungswichtige Tatsache, weil davon weder die rechtliche Beurteilung der dem vorerwähnten Urteilsfaktum zugrundeliegenden Tat noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes berührt wird, sodaß schon aus diesem Grund ein Nichtigkeit im Sinne der Z 5Diese Rüge erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß die im Urteilssatz unter Punkt A./II./ angeführten Kultgegenstände und das Bargeld in den Urteilsgründen als von ihm und seinen beiden Mittätern Franz C und Franz D ins Auge gefaßten Diebstahlsobjekte keine ausdrückliche Erwähnung finden. Abgesehen davon, daß die in diesem Zusammenhang in den Urteilsgründen erörterten Engelsfiguren dem Begriff 'Kultgegenstände' im weiteren Sinne zuzuordnen sind, ging das Erstgericht von der durch die Verfahrensergebnisse vergleiche die Verantwortung des Angeklagten B, Bd. römisch zwei S. 193 d. A) gedeckten Annahme aus, daß der Beschwerdeführer (und seine Mittäter) bei den von ihnen geplanten Diebstählen aus Kirchen entsprechend ihrem damaligen dringenden Geldbedürfnis auf möglichst große und wertvolle - wenn auch vorher im einzelnen nicht bestimmte - Beute aus waren vergleiche hiezu auch Bd. römisch zwei, S. 217 d. A). Deshalb betont es in den Urteilsgründen ausdrücklich, daß sich die Angeklagten B, C und D im Falle des Gelingens ihres Diebstahlsvorhabens aus der Pfarrkirche in Weitersfeld zumindest die dort befindlichen sechs Engelsfiguren im Wert von rund 90.000 S angeeignet hätten (Bd. römisch zwei, S. 224 d. A) und bringt damit ersichtlich zum Ausdruck, daß auch die Mitnahme sonstiger Gegenstände von Wert, somit letztlich von Bargeld, das in der Regel auch in Kirchen (in den Opferstöcken) vorzufinden ist, nicht außerhalb des nach den Urteilsannahmen ersichtlich illimitierten Vorsatzes der Täter gelegen war. Im übrigen betrifft aber die Frage, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers bei der Begehung der unter Punkt A./II./ des Urteilssatzes angeführten Tat auch auf den Diebstahl von Bargeld gerichtet war, keine entscheidungswichtige Tatsache, weil davon weder die rechtliche Beurteilung der dem vorerwähnten Urteilsfaktum zugrundeliegenden Tat noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes berührt wird, sodaß schon aus diesem Grund ein Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5
des § 281 Abs. 1 StPO bewirkender Begründungsmangel in Ansehung dieses Tatumstandes nicht in Betracht kommt.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkender Begründungsmangel in Ansehung dieses Tatumstandes nicht in Betracht kommt.
Es versagt aber auch die - sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende -Es versagt aber auch die - sachlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende -
Rüge, derzufolge es nach Auffassung des Beschwerdeführers dem angefochtenen Urteil zum Urteilsfaktum A./II./ an der Feststellung mangelt, daß der ihm dort angelastete Gesamtwert der von ihm angestrebten Diebsbeute von rund 90.000 S von seinem - zumindest bedingten - Vorsatz umfaßt war:
Das erstgerichtliche Urteil enthält in übereinstimmung mit den Beweisergebnissen (vgl. Zeuge Hermann J, Bd. II, S. 191/192 d. A) die Feststellung, daß sich in der Pfarrkirche in Weitersfeld, dem Objekt des in Punkt A./II./ beschriebenen - mißlungenen - Diebstahlsversuchs, zahlreiche wertvolle Barockfiguren, darunter auf dem Hochaltar auch sechs kleinere und leicht erreichbare Barockengelfiguren im Wert von rund 90.000 S befanden (Bd. II, S. 218 d. A in Verbindung mit ON 101), die im Kofferraum des von den Tätern auch bei dieser Diebsfahrt verwendeten Personenkraftwagens leicht unterzubringen gewesen wären (Bd. II, S. 221 d. A). Die Annahme eines beabsichtigten Mindestschadens von 90.000 S bei diesem Diebstahlsversuch in der Pfarrkirche in Weitersfeld begründet das Erstgericht mit dem - durch die Beweisergebnisse, vor allem durch das eigene Eingeständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, er hätte im Falle des Gelingens dieses Diebstahls höchstwahrscheinlich diese Engelsfiguren mitgenommen (vgl. Bd. II, S. 193 d. A) gedeckten - Hinweis, daß der Angeklagte B (und seine Mittäter) sich zumindest diese sechs Statuen in dem angeführten Wert angeeignet hätten (Bd. II, S. 224 d. A). Damit bringt es aber deutlich und unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Wert dieser Gegenstände zumindest vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers (und seiner Diebsgenossen) umfaßt war, waren sie doch zugegebenermaßen bei ihren Diebsfahrten darauf aus, in den für ihre diebischen Angriffe vorgesehenen Kirchen eine möglichst wertvolle Beute zu machen und daraus nicht etwa nur geringwertige Sachen zu stehlen. Anhaltspunkte, nach welchen der Angeklagte allenfalls sein diebisches Vorhaben bei einem bestimmten Wert beenden hätte wollen, sind nicht gegeben und wäre auch eine solche Unterstellung lebensfremd. Der vom Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite in Ansehung des ihm im Urteilsfaktum A./II./ angelasteten Wertes der zu stehlenden Gegenstände gerügte Feststellungsmangel liegt sohin nicht vor.Das erstgerichtliche Urteil enthält in übereinstimmung mit den Beweisergebnissen vergleiche Zeuge Hermann J, Bd. römisch zwei, S. 191/192 d. A) die Feststellung, daß sich in der Pfarrkirche in Weitersfeld, dem Objekt des in Punkt A./II./ beschriebenen - mißlungenen - Diebstahlsversuchs, zahlreiche wertvolle Barockfiguren, darunter auf dem Hochaltar auch sechs kleinere und leicht erreichbare Barockengelfiguren im Wert von rund 90.000 S befanden (Bd. römisch zwei, S. 218 d. A in Verbindung mit ON 101), die im Kofferraum des von den Tätern auch bei dieser Diebsfahrt verwendeten Personenkraftwagens leicht unterzubringen gewesen wären (Bd. römisch zwei, S. 221 d. A). Die Annahme eines beabsichtigten Mindestschadens von 90.000 S bei diesem Diebstahlsversuch in der Pfarrkirche in Weitersfeld begründet das Erstgericht mit dem - durch die Beweisergebnisse, vor allem durch das eigene Eingeständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, er hätte im Falle des Gelingens dieses Diebstahls höchstwahrscheinlich diese Engelsfiguren mitgenommen vergleiche Bd. römisch zwei, S. 193 d. A) gedeckten - Hinweis, daß der Angeklagte B (und seine Mittäter) sich zumindest diese sechs Statuen in dem angeführten Wert angeeignet hätten (Bd. römisch zwei, S. 224 d. A). Damit bringt es aber deutlich und unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Wert dieser Gegenstände zumindest vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers (und seiner Diebsgenossen) umfaßt war, waren sie doch zugegebenermaßen bei ihren Diebsfahrten darauf aus, in den für ihre diebischen Angriffe vorgesehenen Kirchen eine möglichst wertvolle Beute zu machen und daraus nicht etwa nur geringwertige Sachen zu stehlen. Anhaltspunkte, nach welchen der Angeklagte allenfalls sein diebisches Vorhaben bei einem bestimmten Wert beenden hätte wollen, sind nicht gegeben und wäre auch eine solche Unterstellung lebensfremd. Der vom Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite in Ansehung des ihm im Urteilsfaktum A./II./ angelasteten Wertes der zu stehlenden Gegenstände gerügte Feststellungsmangel liegt sohin nicht vor.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge gegen die urteilsmäßige Annahme der Qualifikation nach dem § 128 Abs. 2 StGB wendet, bringt er den von ihm relevierenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO, der zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung, weil er hiebei von der urteilsfremden Annahme ausgeht, daß ihm der im Schuldspruch unter Punkt A./II./ bezeichnete Diebstahlsversuch nicht zuzurechnen sei, demnach durch Wegfall des dabei zuzurechnenden - wenigstens vom bedingten Vorsatz umfaßten - Wertes der angestrebten Beute in der Höhe von 90.000 S die in dieser Gesetzesstelle normierte Wertgrenze von l00.000 S - auch unter Bedachtnahme auf das im § 29 StGB verankerte Zusammenrechnungsprinzip - nicht überschritten sei.Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge gegen die urteilsmäßige Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB wendet, bringt er den von ihm relevierenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung, weil er hiebei von der urteilsfremden Annahme ausgeht, daß ihm der im Schuldspruch unter Punkt A./II./ bezeichnete Diebstahlsversuch nicht zuzurechnen sei, demnach durch Wegfall des dabei zuzurechnenden - wenigstens vom bedingten Vorsatz umfaßten - Wertes der angestrebten Beute in der Höhe von 90.000 S die in dieser Gesetzesstelle normierte Wertgrenze von l00.000 S - auch unter Bedachtnahme auf das im Paragraph 29, StGB verankerte Zusammenrechnungsprinzip - nicht überschritten sei.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A:
In der nur gegen den Schuldspruch zu A./III./
gerichteten Beschwerde bekämpft der Angeklagte A vorerst im Zusammenhang mit der ihm darin zum Vorwurf gemachten Bestimmung der Mitangeklagten B und C zur Ausführung des unter Punkt A./II./ des Urteilssatzes beschriebenen - letztlich nur beim Versuch gebliebenen - Einbruchsdiebstahls in die Pfarrkirche von Weitersfeld der Sache nach lediglich die hiezu im angefochtenen Urteil enthaltende Feststellung, das von den unmittelbaren Tätern angestrebte Diebsgut seien die sechs in dieser Kirche vorhandenen Barockengelfiguren gewesen. Er macht dem Urteil in bezug auf diese Feststellung den Vorwurf einer Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bewirkenden unzureichenden und auch mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehenden Begründung und vermißt weiters unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse, denen zufolge diese Engelsfiguren in der vorerwähnten Kirche in einer Höhe von etwa 2,70 Meter festgeschraubt waren, in der Urteilsbegründung eine nähere Erörterung der Möglichkeit der Demontage und des Abtransportes derselben durch die Täter.gerichteten Beschwerde bekämpft der Angeklagte A vorerst im Zusammenhang mit der ihm darin zum Vorwurf gemachten Bestimmung der Mitangeklagten B und C zur Ausführung des unter Punkt A./II./ des Urteilssatzes beschriebenen - letztlich nur beim Versuch gebliebenen - Einbruchsdiebstahls in die Pfarrkirche von Weitersfeld der Sache nach lediglich die hiezu im angefochtenen Urteil enthaltende Feststellung, das von den unmittelbaren Tätern angestrebte Diebsgut seien die sechs in dieser Kirche vorhandenen Barockengelfiguren gewesen. Er macht dem Urteil in bezug auf diese Feststellung den Vorwurf einer Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkenden unzureichenden und auch mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehenden Begründung und vermißt weiters unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse, denen zufolge diese Engelsfiguren in der vorerwähnten Kirche in einer Höhe von etwa 2,70 Meter festgeschraubt waren, in der Urteilsbegründung eine nähere Erörterung der Möglichkeit der Demontage und des Abtransportes derselben durch die Täter.
Diese Mängelrüge schlägt nicht durch:
Nach den Angaben des Zeugen Hermann J, des Mesners der Pfarrkirche in Weitersfeld, auf die der Beschwerdeführer ersichtlich Bezug nimmt, waren die in Rede stehenden, 30 bis 40 cm großen Engelsfiguren auf dem rund zwei Meter hohen - über dem in einer Höhe von rund 70 cm befindlichen Tabernakel errichteten - Hochaltar dieser Pfarrkirche zwar festgeschraubt, jedoch bei Besteigen des Altartisches von dort aus leicht erreichbar (vgl. Bd. II, S. 192 und 193 d. A). Die bekämpfte, die leichte Erreichbarkeit dieser sechs Engelsfiguren betreffende Urteilsannahme (Bd. II, S. 218, 221 d. A) findet somit in dieser Zeugenaussage eine ausreichende und auch mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Stütze. Die - auf der Hand liegende - Möglichkeit der Wegnahme derselben durch ein - wohl mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenes - Lösen der Verschraubung bedurfte keiner näheren Erörterung, sodaß allein daraus kein den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO darstellender Begründungsmangel abgeleitet werden kann. Die Urteilsannahme, daß die unmittelbaren Täter, die bei Verübung der zu Punkt A./Nach den Angaben des Zeugen Hermann J, des Mesners der Pfarrkirche in Weitersfeld, auf die der Beschwerdeführer ersichtlich Bezug nimmt, waren die in Rede stehenden, 30 bis 40 cm großen Engelsfiguren auf dem rund zwei Meter hohen - über dem in einer Höhe von rund 70 cm befindlichen Tabernakel errichteten - Hochaltar dieser Pfarrkirche zwar festgeschraubt, jedoch bei Besteigen des Altartisches von dort aus leicht erreichbar vergleiche Bd. römisch zwei, S. 192 und 193 d. A). Die bekämpfte, die leichte Erreichbarkeit dieser sechs Engelsfiguren betreffende Urteilsannahme (Bd. römisch zwei, S. 218, 221 d. A) findet somit in dieser Zeugenaussage eine ausreichende und auch mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Stütze. Die - auf der Hand liegende - Möglichkeit der Wegnahme derselben durch ein - wohl mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenes - Lösen der Verschraubung bedurfte keiner näheren Erörterung, sodaß allein daraus kein den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darstellender Begründungsmangel abgeleitet werden kann. Die Urteilsannahme, daß die unmittelbaren Täter, die bei Verübung der zu Punkt A./
II./ des Urteilssatzes angeführten Tat ebenso wie bei den anderen von ihnen geplanten Diebstählen aus Kirchen eine wertvolle Beute erhofften, im Falle des Gelingens ihres Diebstahlsvorhabens aus der Pfarrkirche von Weitersfeld zumindest die erwähnten sechs Engelsfiguren mitgenommen hätten, ist, wie bereits bei der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B dargelegt wurde, durch die Beweisergebnisse, insbesondere durch das Eingeständnis des Angeklagten B, er hätte diese Statuen höchstwahrscheinlich mitgenommen (Bd. II, S. 193 d. A) zureichend gedeckt.römisch zwei./ des Urteilssatzes angeführten Tat ebenso wie bei den anderen von ihnen geplanten Diebstählen aus Kirchen eine wertvolle Beute erhofften, im Falle des Gelingens ihres Diebstahlsvorhabens aus der Pfarrkirche von Weitersfeld zumindest die erwähnten sechs Engelsfiguren mitgenommen hätten, ist, wie bereits bei der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B dargelegt wurde, durch die Beweisergebnisse, insbesondere durch das Eingeständnis des Angeklagten B, er hätte diese Statuen höchstwahrscheinlich mitgenommen (Bd. römisch zwei, S. 193 d. A) zureichend gedeckt.
Die rechtliche Annahme einer Bestimmungstäterschaft nach dem § 12 StGB, zweite Alternative, im Sinne eines vorsätzlichen Veranlassens der Tatbegehung durch Erweckung des Tatentschlusses setzt nur voraus, daß das zu begehende Delikt für den Anstifter der Art nach und in groben Umrissen feststeht und erfordert demnach nicht, daß ihm alle Einzelheiten und Umstände der zu verübenden Tat bereits im Detail bekannt sind (ÖJZ-LSK 1976/226). Daß die Mitangeklagten B und C im Urteilsfaktum A./Die rechtliche Annahme einer Bestimmungstäterschaft nach dem Paragraph 12, StGB, zweite Alternative, im Sinne eines vorsätzlichen Veranlassens der Tatbegehung durch Erweckung des Tatentschlusses setzt nur voraus, daß das zu begehende Delikt für den Anstifter der Art nach und in groben Umrissen feststeht und erfordert demnach nicht, daß ihm alle Einzelheiten und Umstände der zu verübenden Tat bereits im Detail bekannt sind (ÖJZ-LSK 1976/226). Daß die Mitangeklagten B und C im Urteilsfaktum A./
II./ aber den Rahmen des vom Beschwerdeführer Gewollten überschritten hätten, wurde von ihm in der Beschwerde gar nicht behauptet; sein Ziel war nach den bezüglichen Urteilsannahmen ebenso wie das der von ihm zur Tatausführung bestimmten (unmittelbaren) Täter vielmehr auf die Erlangung einer möglichst wertvollen Beute gerichtet.römisch zwei./ aber den Rahmen des vom Beschwerdeführer Gewollten überschritten hätten, wurde von ihm in der Beschwerde gar nicht behauptet; sein Ziel war nach den bezüglichen Urteilsannahmen ebenso wie das der von ihm zur Tatausführung bestimmten (unmittelbaren) Täter vielmehr auf die Erlangung einer möglichst wertvollen Beute gerichtet.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge meint, seine (allgemeine) öußerung, er werde die (gestohlenen) Sachen zu verwerten trachten, rechtfertige nur die rechtliche Annahme einer Hehlerei, nicht aber die der Bestimmung zum Diebstahl im Sinne des § 12 StGB, zweite Alternative, übersieht er, daß das Erstgericht die Annahme seiner Bestimmungstäterschaft keineswegs nur aus dieser öußerung, sondern vor allem aus der weiteren Feststellung ableitet, daß er den Mitangeklagten B und C die Pfarrkirchen in Strögen (Urteilsfaktum A./I./1.) und Weitersfeld (Urteilsfaktum A./II./) als jene Objekte beschrieben hatte, aus denen wertvolles, von ihm dann zu verwertendes Diebsgut zu holen sei (Bd. II, S. 217 und 222 d. A). Mit seinen weiteren Ausführungen zur Rechtsrüge, daß sein den unmittelbaren Tätern gegebener Hinweis, auf dem Flohmarkt (in Wien) seien jetzt Engelsfiguren mehr gefragt, seinen Schuldspruch als Bestimmungstäter im Urteilsfaktum A./III./ nicht zu decken vermag, setzt sich der Beschwerdeführer über die bereits vorerwähnte Feststellung des Erstgerichtes hinweg, das den bekämpften Schuldspruch des Beschwerdeführers keineswegs auf diese (in den Urteilsgründen gar nicht erwähnte) öußerung stützt. Er geht demnach mit diesem Beschwerdevorbringen von urteilsfremden Annahmen aus, sodaß es der Rechtsrüge insoweit an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt.Soweit der Beschwerdeführer mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge meint, seine (allgemeine) öußerung, er werde die (gestohlenen) Sachen zu verwerten trachten, rechtfertige nur die rechtliche Annahme einer Hehlerei, nicht aber die der Bestimmung zum Diebstahl im Sinne des Paragraph 12, StGB, zweite Alternative, übersieht er, daß das Erstgericht die Annahme seiner Bestimmungstäterschaft keineswegs nur aus dieser öußerung, sondern vor allem aus der weiteren Feststellung ableitet, daß er den Mitangeklagten B und C die Pfarrkirchen in Strögen (Urteilsfaktum A./I./1.) und Weitersfeld (Urteilsfaktum A./II./) als jene Objekte beschrieben hatte, aus denen wertvolles, von ihm dann zu verwertendes Diebsgut zu holen sei (Bd. römisch zwei, S. 217 und 222 d. A). Mit seinen weiteren Ausführungen zur Rechtsrüge, daß sein den unmittelbaren Tätern gegebener Hinweis, auf dem Flohmarkt (in Wien) seien jetzt Engelsfiguren mehr gefragt, seinen Schuldspruch als Bestimmungstäter im Urteilsfaktum A./III./ nicht zu decken vermag, setzt sich der Beschwerdeführer über die bereits vorerwähnte Feststellung des Erstgerichtes hinweg, das den bekämpften Schuldspruch des Beschwerdeführers keineswegs auf diese (in den Urteilsgründen gar nicht erwähnte) öußerung stützt. Er geht demnach mit diesem Beschwerdevorbringen von urteilsfremden Annahmen aus, sodaß es der Rechtsrüge insoweit an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt.
Sohin erweist sich auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zur Gänze als nicht begründet.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Karl B, und Anton A nach § 28, 128 Abs. 2Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Karl B, und Anton A nach Paragraph 28, 128, Absatz 2
StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je drei Jahren, A überdies gemäß § 28 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je l00,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die Wiederholung der Straftaten, die mehrfache Qualifikation und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten an, wertete hingegen als mildernd bei B das offene und reumütige Geständnis, das zur überführung des Mitangeklagten A führte, die teilweise Schadensgutmachung, die Anstiftung durch A und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, bei A das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung und das teilweise Verbleiben der Straftaten im Stadium des Versuches. Die Berufungen beider Angeklagten, die Herabsetzung der Dauer (nur) der Freiheitsstrafen begehren, sind nicht begründet. Was zunächst die vom Angeklagten Karl B für eine Strafmilderung vorgebrachten Argumente anlangt, trifft es nicht zu, daß das Fehlen von Vorstrafen wegen Vermögensdelikten als mildernd zu werten gewesen wäre.StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je drei Jahren, A überdies gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je l00,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die Wiederholung der Straftaten, die mehrfache Qualifikation und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten an, wertete hingegen als mildernd bei B das offene und reumütige Geständnis, das zur überführung des Mitangeklagten A führte, die teilweise Schadensgutmachung, die Anstiftung durch A und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, bei A das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung und das teilweise Verbleiben der Straftaten im Stadium des Versuches. Die Berufungen beider Angeklagten, die Herabsetzung der Dauer (nur) der Freiheitsstrafen begehren, sind nicht begründet. Was zunächst die vom Angeklagten Karl B für eine Strafmilderung vorgebrachten Argumente anlangt, trifft es nicht zu, daß das Fehlen von Vorstrafen wegen Vermögensdelikten als mildernd zu werten gewesen wäre.
Der Milderungsgrund der Z 2 des § 34 StGB ist nicht nach Deliktsgattungen teilbar, vielmehr ist die Vorstrafe nach dem Waffengesetz in Beziehung auf die Diebstähle (wovon das Erstgericht offenbar ausgegangen ist) nicht, wohl aber in Beziehung auf das Vergehen nach § 36 WaffenG als erschwerend anzusehen. Wenn das Erstgericht bei Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Straftaten und der Täterpersönlichkeit die Bedenklosigkeit der Angriffe auf unzureichend geschützte Kulturgüter in Gotteshäusern hervorgehoben hat, so hat es damit nicht gegen ein Doppelverwertungsverbot (§ 128 Abs. 1 Z 3 StGB) verstoßen, sondern (mit Recht) eine Wertung der Straftaten und der Persönlichkeit als Ganzes vorgenommen. Auch fällt die Anstiftung des A als mildernd nicht besonders ins Gewicht, da sich B zur Tatausübung ohne erkennbaren Widerstand bereitfand. Der Berufung des Angeklagten A ist zu entgegnen, daß seine Bestimmungstäterschaft vom Erstgericht ebensowenig als erschwerend bewertet wurde, wie seine im übrigen zumindest teilweise einschlägigen Vorstrafen. Der Umstand, daß er aus dem Verkauf eines Teiles der Diebsbeute keinen Nutzen gezogen hat, kommt nach Lage des Falles keine besondere Bedeutung zu. Der behauptete geringe Einfluß auf seine Mittäter und die daraus vom Berufungswerber gezogenen Folgen widersprechen den Urteilsannahmen und der Aktenlage. Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Unrechtsgehalt der Straftaten und das Ausmaß der Schuld bei beiden Angeklagten vom Erstgericht zu Recht annähernd gleich bewertet wurde. Die gezeigte Aktivität bei der Durchführung der Diebstähle durch B wird durch das Vorleben des Angeklagten A aufgewogen. Das Erstgericht hat unter Berücksichtigung auch der korrigierten Strafzumessungsgründe ein Strafmaß gefunden, das keineswegs als überhöht anzusehen ist, vielmehr den Erfordernissen der Spezialprävention im Hinblick auf den Tätertyp gerecht wird und auch geeignet ist, der schädlichen Neigung ähnlich veranlagter Täter entgegenzuwirken.Der Milderungsgrund der Ziffer 2, des Paragraph 34, StGB ist nicht nach Deliktsgattungen teilbar, vielmehr ist die Vorstrafe nach dem Waffengesetz in Beziehung auf die Diebstähle (wovon das Erstgericht offenbar ausgegangen ist) nicht, wohl aber in Beziehung auf das Vergehen nach Paragraph 36, WaffenG als erschwerend anzusehen. Wenn das Erstgericht bei Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Straftaten und der Täterpersönlichkeit die Bedenklosigkeit der Angriffe auf unzureichend geschützte Kulturgüter in Gotteshäusern hervorgehoben hat, so hat es damit nicht gegen ein Doppelverwertungsverbot (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) verstoßen, sondern (mit Recht) eine Wertung der Straftaten und der Persönlichkeit als Ganzes vorgenommen. Auch fällt die Anstiftung des A als mildernd nicht besonders ins Gewicht, da sich B zur Tatausübung ohne erkennbaren Widerstand bereitfand. Der Berufung des Angeklagten A ist zu entgegnen, daß seine Bestimmungstäterschaft vom Erstgericht ebensowenig als erschwerend bewertet wurde, wie seine im übrigen zumindest teilweise einschlägigen Vorstrafen. Der Umstand, daß er aus dem Verkauf eines Teiles der Diebsbeute keinen Nutzen gezogen hat, kommt nach Lage des Falles keine besondere Bedeutung zu. Der behauptete geringe Einfluß auf seine Mittäter und die daraus vom Berufungswerber gezogenen Folgen widersprechen den Urteilsannahmen und der Aktenlage. Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Unrechtsgehalt der Straftaten und das Ausmaß der Schuld bei beiden Angeklagten vom Erstgericht zu Recht annähernd gleich bewertet wurde. Die gezeigte Aktivität bei der Durchführung der Diebstähle durch B wird durch das Vorleben des Angeklagten A aufgewogen. Das Erstgericht hat unter Berücksichtigung auch der korrigierten Strafzumessungsgründe ein Strafmaß gefunden, das keineswegs als überhöht anzusehen ist, vielmehr den Erfordernissen der Spezialprävention im Hinblick auf den Tätertyp gerecht wird und auch geeignet ist, der schädlichen Neigung ähnlich veranlagter Täter entgegenzuwirken.
Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390, a StPO.