Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.April 1944 geborene Hilfsarbeiter Franz Karl A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.April 1944 geborene Hilfsarbeiter Franz Karl A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt.
Nach den (zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte am 22.November 1980 gegen 5,00 Uhr in Salzburg auf dem Weg zu seiner Unterkunft - zwar alkoholisiert, aber keineswegs volltrunken - am Gebäudekomplex der Fa. B in der Bayerhammerstraße vorbei. Er faßte den Entschluß, in das Bürogebäude einzudringen und dieses nach 'brauchbaren Gegenständen' zu durchsuchen. Um sich nicht zu verletzen, wickelte der Angeklagte ein ca. 1 m langes Stoffband um seine linke Hand und schlug in weiterer Folge die Scheibe eines Bürofensters ein. Aus der begründeten Besorgnis, es könnten durch das Klirren der Glasscheibe andere Personen auf ihn aufmerksam und er, bevor er das Gebäude wieder verlassen könne, entdeckt werden, erkannte er jedoch sodann die Aussichtslosigkeit seines Vorhabens und zog es vor, nicht weiter in das Gebäude einzudringen, sondern sich unter einer in der Nähe befindlichen Bank zu verstecken. Dort wurde er kurze Zeit später von der von einem Tatzeugen verständigten Polizei festgenommen. Der Angeklagte bekämpft den eingangs erwähnten Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 (gemeint ersichtlich lit b) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er die Ansicht vertritt, er sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer an sich zutreffend darauf hin, daß ein Rücktritt vom Versuch (im Sinne des § 16 Abs 1 StGB.) dann freiwillig erfolgt, wenn sich der Handelnde sagt, er könnte die Tat vollenden, wolle es aber nicht; dabei übersieht er jedoch, daß 'freiwillig' demnach Freisein sowohl von physischem als auch von psychischem Zwang bedeutet. Der Rücktritt muß aus einem autonomen Motiv erwachsen, die Vollendung der Tat daher aus eigenem Antrieb des Täters, zur Gänze aus freien Stücken, unterbleiben. Wohl können hiefür auch äußere Umstände mitbestimmend sein, immer aber muß im Täter die Vorstellung erhalten bleiben, daß eine seinem Tatplan entsprechende ungestärte Tatvollendung noch möglich wäre. Gibt der Täter hingegen sein weiteres Vorhaben aus Furcht vor drohender Entdeckung in der - selbst irrigen - Meinung auf, es sei aussichtslos, oder nimmt er ein der Deliktsvollendung entgegenstehendes Hindernis auch nur irrig als vorhanden an und wähnt er sich deshalb (subjektiv) außerstande, sein Ziel zu erreichen, dann mangelt es an der nach § 16 Abs 1Nach den (zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte am 22.November 1980 gegen 5,00 Uhr in Salzburg auf dem Weg zu seiner Unterkunft - zwar alkoholisiert, aber keineswegs volltrunken - am Gebäudekomplex der Fa. B in der Bayerhammerstraße vorbei. Er faßte den Entschluß, in das Bürogebäude einzudringen und dieses nach 'brauchbaren Gegenständen' zu durchsuchen. Um sich nicht zu verletzen, wickelte der Angeklagte ein ca. 1 m langes Stoffband um seine linke Hand und schlug in weiterer Folge die Scheibe eines Bürofensters ein. Aus der begründeten Besorgnis, es könnten durch das Klirren der Glasscheibe andere Personen auf ihn aufmerksam und er, bevor er das Gebäude wieder verlassen könne, entdeckt werden, erkannte er jedoch sodann die Aussichtslosigkeit seines Vorhabens und zog es vor, nicht weiter in das Gebäude einzudringen, sondern sich unter einer in der Nähe befindlichen Bank zu verstecken. Dort wurde er kurze Zeit später von der von einem Tatzeugen verständigten Polizei festgenommen. Der Angeklagte bekämpft den eingangs erwähnten Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (gemeint ersichtlich Litera b,) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er die Ansicht vertritt, er sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer an sich zutreffend darauf hin, daß ein Rücktritt vom Versuch (im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB.) dann freiwillig erfolgt, wenn sich der Handelnde sagt, er könnte die Tat vollenden, wolle es aber nicht; dabei übersieht er jedoch, daß 'freiwillig' demnach Freisein sowohl von physischem als auch von psychischem Zwang bedeutet. Der Rücktritt muß aus einem autonomen Motiv erwachsen, die Vollendung der Tat daher aus eigenem Antrieb des Täters, zur Gänze aus freien Stücken, unterbleiben. Wohl können hiefür auch äußere Umstände mitbestimmend sein, immer aber muß im Täter die Vorstellung erhalten bleiben, daß eine seinem Tatplan entsprechende ungestärte Tatvollendung noch möglich wäre. Gibt der Täter hingegen sein weiteres Vorhaben aus Furcht vor drohender Entdeckung in der - selbst irrigen - Meinung auf, es sei aussichtslos, oder nimmt er ein der Deliktsvollendung entgegenstehendes Hindernis auch nur irrig als vorhanden an und wähnt er sich deshalb (subjektiv) außerstande, sein Ziel zu erreichen, dann mangelt es an der nach Paragraph 16, Absatz eins
StGB. erforderlichen Freiwilligkeit (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 2 - 4 zu § 16).StGB. erforderlichen Freiwilligkeit vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 2 - 4 zu Paragraph 16,).