Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierten Unvollständigkeiten (des nach dem Schriftführerwechsel fortgesetzten Teiles) des Hauptverhandlungsprotokolls können im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens auf sich beruhen, weil die Vorschriften über den Protokollinhalt nicht zwingender Natur sind und demgemäß ihre Mißachtung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht; mit Nichtigkeit bedroht ist vielmehr nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, wogegen deren Mangelhaftigkeit von den Parteien nur im Wege eines Berichtigungsantrages behoben werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO2 § 271 Nr. 22 ff). (Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die gemeinsame Beratung des Schwurgerichtshofes und der Geschwornen über die zu verhängende Strafe stattgefunden hat und darüber ein Protokoll aufgenommen worden ist.)Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierten Unvollständigkeiten (des nach dem Schriftführerwechsel fortgesetzten Teiles) des Hauptverhandlungsprotokolls können im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens auf sich beruhen, weil die Vorschriften über den Protokollinhalt nicht zwingender Natur sind und demgemäß ihre Mißachtung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht; mit Nichtigkeit bedroht ist vielmehr nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, wogegen deren Mangelhaftigkeit von den Parteien nur im Wege eines Berichtigungsantrages behoben werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO2 Paragraph 271, Nr. 22 ff). (Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die gemeinsame Beratung des Schwurgerichtshofes und der Geschwornen über die zu verhängende Strafe stattgefunden hat und darüber ein Protokoll aufgenommen worden ist.)
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) ist zusammenfassend zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente insgesamt nicht geeignet waren, im Senat erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu begründen, wobei den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen tragende Bedeutung zukommt.Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) ist zusammenfassend zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente insgesamt nicht geeignet waren, im Senat erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu begründen, wobei den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen tragende Bedeutung zukommt.
Da endlich die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten die unter der Z 13 des § 345 Abs. 1 StPO reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe zustatten kommen, von wertenden Erwägungen abhängt, ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinne der Gesetzesstelle sich aber begrifflich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern kann (RZ 1989, 65), war die Nichtigkeitsbeschwerde - jeweils unter Bedachtnahme auf die Verweisungsnorm des § 344 StPO - teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da endlich die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten die unter der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe zustatten kommen, von wertenden Erwägungen abhängt, ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinne der Gesetzesstelle sich aber begrifflich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern kann (RZ 1989, 65), war die Nichtigkeitsbeschwerde - jeweils unter Bedachtnahme auf die Verweisungsnorm des Paragraph 344, StPO - teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Über die Berufung des Angeklagten wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.