Gemäß § 411 StPO (in der derzeit noch geltenden Fassung, siehe unten) ist über Gnadengesuche nur wenn im Einzelfall keine besonderen Aufträge seitens des Bundesministeriums für Justiz ergangen sind (§ 411 Abs. 2, letzter Satz) von den Gerichten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 411, StPO (in der derzeit noch geltenden Fassung, siehe unten) ist über Gnadengesuche nur wenn im Einzelfall keine besonderen Aufträge seitens des Bundesministeriums für Justiz ergangen sind (Paragraph 411, Absatz 2,, letzter Satz) von den Gerichten zu entscheiden.
Gnadensachen sind Justizverwaltungssachen. In diesen kann das Bundesministerium für Justiz den mitwirkenden Gerichten (mit Ausnahme der im § 411 Abs. 3 und 4 vorgesehenen gutächtlichen Äußerungen) bindende Aufträge erteilen (Foregger-Kodek, StPO5, Erl. III zu § 411). Eine solche Weisung kann sich nicht nur auf die Durchführung bestimmter Erhebungen und die Vorlage an das Bundesministerium für Justiz selbst bei negativer Beurteilung durch das Gericht, sondern auch auf den Strafvollzug beziehen. Das Bundesministerium für Justiz hat somit die (seit der Neuregelung des Abs. 2 durch das StRÄG 1987, BGBl. 1987/605, ausdrückliche) Befugnis, in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten den Gerichten zur Vornahme der erforderlichen Ermittlungen und zur Einholung von Stellungnahmen der Gerichte und der staatsanwaltschaftlichen Behörden für die Dauer von höchstens sechs Monaten den Aufschub (nicht jedoch auch die Unterbrechung, siehe Foregger-Kodek, aaO) des Vollzuges auftragen.Gnadensachen sind Justizverwaltungssachen. In diesen kann das Bundesministerium für Justiz den mitwirkenden Gerichten (mit Ausnahme der im Paragraph 411, Absatz 3 und 4 vorgesehenen gutächtlichen Äußerungen) bindende Aufträge erteilen (Foregger-Kodek, StPO5, Erl. römisch drei zu Paragraph 411,). Eine solche Weisung kann sich nicht nur auf die Durchführung bestimmter Erhebungen und die Vorlage an das Bundesministerium für Justiz selbst bei negativer Beurteilung durch das Gericht, sondern auch auf den Strafvollzug beziehen. Das Bundesministerium für Justiz hat somit die (seit der Neuregelung des Absatz 2, durch das StRÄG 1987, BGBl. 1987/605, ausdrückliche) Befugnis, in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten den Gerichten zur Vornahme der erforderlichen Ermittlungen und zur Einholung von Stellungnahmen der Gerichte und der staatsanwaltschaftlichen Behörden für die Dauer von höchstens sechs Monaten den Aufschub (nicht jedoch auch die Unterbrechung, siehe Foregger-Kodek, aaO) des Vollzuges auftragen.
Da vom Bundesministerium für Justiz im Sinne des § 411 Abs. 2 StPO dem Landesgericht St.Pölten ein Berichtsauftrag erteilt und die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges angeordnet worden war, hätte das Gnadengesuch nicht schon von diesem Gericht zurückgewiesen werden dürfen, sondern vielmehr mit gutächtlicher Äußerung dem Gerichtshof zweiter Instanz vorgelegt werden müssen.Da vom Bundesministerium für Justiz im Sinne des Paragraph 411, Absatz 2, StPO dem Landesgericht St.Pölten ein Berichtsauftrag erteilt und die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges angeordnet worden war, hätte das Gnadengesuch nicht schon von diesem Gericht zurückgewiesen werden dürfen, sondern vielmehr mit gutächtlicher Äußerung dem Gerichtshof zweiter Instanz vorgelegt werden müssen.
Die Behandlung des Gnadengesuches durch den Einzelrichter des Landesgerichtes St.Pölten widerspricht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, unbeschadet des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2.Dezember 1992, G 339-341/91-15, G 78/92-14, G 141/92-5 (womit § 411 Abs. 2, zweiter bis letzter Satz, bis Abs. 6 StPO als gegen Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2, und 94 sowie gegen Art. 65 Abs. 2 lit. c iVm Art. 67 Abs. 1, B-VG verstoßend mit Wirkung vom 1.Dezember 1993 aufgehoben wurde; siehe auch BGBl. 1993/192) der Anordnung des § 411 Abs. 2 StPO.Die Behandlung des Gnadengesuches durch den Einzelrichter des Landesgerichtes St.Pölten widerspricht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, unbeschadet des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2.Dezember 1992, G 339-341/91-15, G 78/92-14, G 141/92-5 (womit Paragraph 411, Absatz 2,, zweiter bis letzter Satz, bis Absatz 6, StPO als gegen Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2,, und 94 sowie gegen Artikel 65, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Artikel 67, Absatz eins,, B-VG verstoßend mit Wirkung vom 1.Dezember 1993 aufgehoben wurde; siehe auch BGBl. 1993/192) der Anordnung des Paragraph 411, Absatz 2, StPO.
Der vom Bundesministerium für Justiz am 7.Oktober 1992 aufgetragenen Hemmung des Vollzuges stand allerdings der Umstand entgegen, daß der Verurteilte die Strafe bereits zuvor angetreten hatte. Die Nichtbefolgung dieses Hemmungsauftrages bewirkte daher nach Lage des Falles keinen Gesetzesverstoß.
Mit Rücksicht darauf, daß Leopold S***** bereits am 17.Dezember 1992 (also vor der im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz zur Vorlage des Gnadengesuches an das Oberlandesgericht Wien bis 10.Jänner 1993 eingeräumten Frist) auf freiem Fuß gesetzt worden ist, hat sich aber auch die gesetzwidrige Zurückweisung des Gnadengesuches nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, weil auch im Falle der gesetzmäßigen Behandlung des Gnadengesuches die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Erledigung im Hinblick auf das Datum der gesetzesverletzenden Entscheidung vor dem Zeitpunkt der Entlassung nicht zu erwarten war.
Demgemäß war wie im Spruch zu erkennen.