Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 16.Mai 1995 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen N.N., Feuerwehrkommandant von Niederndorf, und des Zeugen Dr.Wolfgang T*****, beide zum Beweis dafür, "daß bereits vor dem gegenständlichen Zeltfest in Niederndorf bekannt war, daß der Zeuge Fritz K***** homosexuelle Neigungen hat" (251 f), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn das Beweisbegehren entbehrt - worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat - schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil selbst ein antragskonformes Beweisergebnis, also die Bestätigung nicht näher substantiierter "Bekanntheit" homosexueller Neigungen des Zeugen K***** der Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens logisch nicht entgegensteht und als zur Widerlegung der entscheidenden Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs ungeeignet auf sich beruhen kann.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 16.Mai 1995 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen N.N., Feuerwehrkommandant von Niederndorf, und des Zeugen Dr.Wolfgang T*****, beide zum Beweis dafür, "daß bereits vor dem gegenständlichen Zeltfest in Niederndorf bekannt war, daß der Zeuge Fritz K***** homosexuelle Neigungen hat" (251 f), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn das Beweisbegehren entbehrt - worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat - schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil selbst ein antragskonformes Beweisergebnis, also die Bestätigung nicht näher substantiierter "Bekanntheit" homosexueller Neigungen des Zeugen K***** der Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens logisch nicht entgegensteht und als zur Widerlegung der entscheidenden Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs ungeeignet auf sich beruhen kann.
Aber auch die Mängelrüge (Z 5) geht fehl. Entgegen der der Sache nach Urteilsunvollständigkeit reklamierenden Beschwerdeargumentation stehen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, weil zum einen keine Verfahrensergebnisse dafür sprechen, daß der Angeklagte durch das im Gutachten genannte (vom Zeugen K***** als Würgeattacke bezeichnete - 236 f) Erfassen des Halses, das beidseitig "Zupackverletzungen" (136) am Hals des Opfers zur Folge hatte, den Kopf K*****s nach unten drückte, zum andern - der Beschwerde zuwider - selbst in diesem Fall der vom Angeklagten angestrebte Oralverkehr möglich war.Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl. Entgegen der der Sache nach Urteilsunvollständigkeit reklamierenden Beschwerdeargumentation stehen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, weil zum einen keine Verfahrensergebnisse dafür sprechen, daß der Angeklagte durch das im Gutachten genannte (vom Zeugen K***** als Würgeattacke bezeichnete - 236 f) Erfassen des Halses, das beidseitig "Zupackverletzungen" (136) am Hals des Opfers zur Folge hatte, den Kopf K*****s nach unten drückte, zum andern - der Beschwerde zuwider - selbst in diesem Fall der vom Angeklagten angestrebte Oralverkehr möglich war.
Die weiteren ins Treffen geführten Argumente, die sich - nach Art einer Schuldberufung - im Versuch erschöpfen, der denkrichtig als widerlegt erachteten Verantwortung des Beschwerdeführers durch die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen K***** doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpfen nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.