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Entscheidung 12 Os 102/95×

Entscheidung 12 Os 102/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os102/95

Entscheidungsdatum

24.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Paulo Cesar P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Mai 1995, GZ 37 römisch fünf r 2087/93-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paulo Cesar P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Juni 1993 in Niederndorf in Tirol Fritz K***** mit Gewalt, indem er ihm wiederholt Schläge gegen das Gesicht versetzte und ihn mit einer Hand am Hals erfaßte sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich die Äußerung "Lutschen oder Sterben", zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs und zur Duldung eines Analverkehrs nötigte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 16.Mai 1995 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen N.N., Feuerwehrkommandant von Niederndorf, und des Zeugen Dr.Wolfgang T*****, beide zum Beweis dafür, "daß bereits vor dem gegenständlichen Zeltfest in Niederndorf bekannt war, daß der Zeuge Fritz K***** homosexuelle Neigungen hat" (251 f), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn das Beweisbegehren entbehrt - worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat - schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil selbst ein antragskonformes Beweisergebnis, also die Bestätigung nicht näher substantiierter "Bekanntheit" homosexueller Neigungen des Zeugen K***** der Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens logisch nicht entgegensteht und als zur Widerlegung der entscheidenden Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs ungeeignet auf sich beruhen kann.

Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl. Entgegen der der Sache nach Urteilsunvollständigkeit reklamierenden Beschwerdeargumentation stehen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, weil zum einen keine Verfahrensergebnisse dafür sprechen, daß der Angeklagte durch das im Gutachten genannte (vom Zeugen K***** als Würgeattacke bezeichnete - 236 f) Erfassen des Halses, das beidseitig "Zupackverletzungen" (136) am Hals des Opfers zur Folge hatte, den Kopf K*****s nach unten drückte, zum andern - der Beschwerde zuwider - selbst in diesem Fall der vom Angeklagten angestrebte Oralverkehr möglich war.

Die weiteren ins Treffen geführten Argumente, die sich - nach Art einer Schuldberufung - im Versuch erschöpfen, der denkrichtig als widerlegt erachteten Verantwortung des Beschwerdeführers durch die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen K***** doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpfen nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39801 12D01025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00102.95.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19950824_OGH0002_0120OS00102_9500000_000