Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5, a, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde (§ 285 f StPO), wurden die Schöffen bereits am 9.Mai 1996 zum AZ 5 d Vr 1287/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beeidigt, sodaß die behauptete Formverletzung (Z 3) nicht vorliegt.Wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde (Paragraph 285, f StPO), wurden die Schöffen bereits am 9.Mai 1996 zum AZ 5 d römisch fünf r 1287/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beeidigt, sodaß die behauptete Formverletzung (Ziffer 3,) nicht vorliegt.
Soweit Mängel- (Z 5), Subsumtions- (Z 10) und Strafzumessungsrüge (Z 11) den Schuldspruch wegen "gewerbsmäßigen schweren Diebstahls" (§ 130 dritter Fall StGB) bekämpfen, ist ihnen zu entgegnen, daß das Erstgericht feststellte, daß der Angeklagte alle unter A./ des Schuldspruchs angeführten Diebstähle, somit auch jene nach § 129 Z 3 StGB qualifizierten, gewerbsmäßig verübte (US 6) und damit - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - den Diebstahlskomplex A./ rechtsrichtig unter §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3 (richtig Z 3), 130 vierter Fall StGB subsumierte (US 4, 7).Soweit Mängel- (Ziffer 5,), Subsumtions- (Ziffer 10,) und Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) den Schuldspruch wegen "gewerbsmäßigen schweren Diebstahls" (Paragraph 130, dritter Fall StGB) bekämpfen, ist ihnen zu entgegnen, daß das Erstgericht feststellte, daß der Angeklagte alle unter A./ des Schuldspruchs angeführten Diebstähle, somit auch jene nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB qualifizierten, gewerbsmäßig verübte (US 6) und damit - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - den Diebstahlskomplex A./ rechtsrichtig unter Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 3, (richtig Ziffer 3,), 130 vierter Fall StGB subsumierte (US 4, 7).
Damit vergleicht aber die auf die Annahme der Qualifikation nach § 130 dritter Fall StGB abstellende Beschwerde nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Damit vergleicht aber die auf die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, dritter Fall StGB abstellende Beschwerde nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Bezeichnung "gewerbsmäßig schwerer Diebstahl durch Einbruch" (richtig: schwerer und [auch in bezug auf die Einbruchsbegehung] gewerbsmäßiger Diebstahl) auf einer ersichtlich irrtümlichen, dem Angeklagten aber nicht zum Nachteil gereichenden Wiedergabe der Einleitung des zweiten Satzes des § 130 StGB beruht.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Bezeichnung "gewerbsmäßig schwerer Diebstahl durch Einbruch" (richtig: schwerer und [auch in bezug auf die Einbruchsbegehung] gewerbsmäßiger Diebstahl) auf einer ersichtlich irrtümlichen, dem Angeklagten aber nicht zum Nachteil gereichenden Wiedergabe der Einleitung des zweiten Satzes des Paragraph 130, StGB beruht.
Der gegen das Schuldspruchfaktum C./2. gerichteten Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es im Hinblick auf die vom Erstgericht dazu angestellten Erwägungen zur persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers (US 10) und der selbst von der Beschwerde als richtig eingeräumten Tatsache, daß eine Darlehensrückführung aussteht, nicht, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen des Betruges zu erwecken.Der gegen das Schuldspruchfaktum C./2. gerichteten Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gelingt es im Hinblick auf die vom Erstgericht dazu angestellten Erwägungen zur persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers (US 10) und der selbst von der Beschwerde als richtig eingeräumten Tatsache, daß eine Darlehensrückführung aussteht, nicht, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen des Betruges zu erwecken.
Mit der unter Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (ferner) vorgetragenen Reklamation weiterer Milderungsgründe, darauf aufbauend der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB und der (zumindest teilbedingten) Strafnachsicht rügt der Angeklagte der Sache nach bloß den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht, welcher aber nur der Anfechtung mit Berufung unterliegt. Somit wird der zitierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der in jedem Fall in einer fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Straffrage bestehen muß, nicht zur Darstellung gebracht.Mit der unter Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (ferner) vorgetragenen Reklamation weiterer Milderungsgründe, darauf aufbauend der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach Paragraph 41, StGB und der (zumindest teilbedingten) Strafnachsicht rügt der Angeklagte der Sache nach bloß den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht, welcher aber nur der Anfechtung mit Berufung unterliegt. Somit wird der zitierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der in jedem Fall in einer fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Straffrage bestehen muß, nicht zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, daß über die Berufung sowie über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung sowie über die gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.