Der Sache nach nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Der Sache nach nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die der Beschwerde durchgehend - teilweise unter Berufung auf Feststellungsmängel - zugrundeliegende These, der Suchtgiftvermittlungsversuch sei von Christian E*****, ohne daß der behauptete tschechische Kaufinteressent überhaupt existiert habe, unter Einschaltung der Polizei aus Rache lediglich vorgetäuscht worden, wurde vom Erstgericht in Übereinstimmung mit der Aktenlage als reine Spekulation gewertet, weil sie weder in der allein als glaubwürdig beurteilten Einlassung des Beschwerdeführers im Vorverfahren, namentlich den geschilderten Modalitäten der Anbahnung und Abwicklung des geplanten Drogengeschäftes (47 f, 109 f/I), noch in einem sonstigen Beweisergebnis, sei es das der zu erwartenden strafgerichtlichen Verfolgung zuvorkommende plötzliche Untertauchen des Vermittlers, sei es die Tatsache, daß die anonym eingeschaltene Gendarmerie während der der Festnahme des Angeklagten vorausgehenden und für einen Eingeweihten (357/I) unschwer erkennbaren Überwachung des geplanten Übergabsortes den Kaufinteressenten nicht ausforschen konnte (377/I), Deckung findet (US 7 und 8).
Gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegte entscheidende Tatsache, daß der Kaufinteressent vom Vermittler nicht erfunden wurde, sondern, wenn auch unentdeckt geblieben, real existierte (Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 35), vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand einer unvollständigen Ausschöpfung der Beweismittel keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken.Gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegte entscheidende Tatsache, daß der Kaufinteressent vom Vermittler nicht erfunden wurde, sondern, wenn auch unentdeckt geblieben, real existierte (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 35), vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand einer unvollständigen Ausschöpfung der Beweismittel keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken.
Denn einerseits hat das Erstgericht die Ausforschung des Christian E***** ohne jede weitere derzeitige Erfolgsaussicht mit allen zu Gebote stehenden Mitteln vergeblich versucht (ON 42, 44, 48, 49, 52, 54/I), womit auch Nachforschungen nach dem präsumptiven tschechischen Abnehmer unmöglich waren, und andererseits handelt es sich bei der Beschwerdebehauptung, daß Christian E***** "eine gewisse Gabriele N***** in ein Strafverfahren hineingezogen haben soll", gleichfalls um eine durch kein konkretes Beweissubstrat indizierte und solcherart nicht überprüfungsbedürftige bloße Hypothese.
Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit darin nicht überhaupt die vom Schöffengericht bejahte Echtheit des Verkaufsversuchs (siehe oben) nach Art einer bloßen Schuldberufung bekämpft wird, mit ihrer Argumentation gegen die Ausführungsnähe des geplanten Verbrechens von der urteilsfremden Unterstellung ausgeht, daß ein Kaufinteressent lediglich vorgetäuscht worden war, verfehlt sie wegen des im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhaltes eine gesetzmäßige Darstellung.Da die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), soweit darin nicht überhaupt die vom Schöffengericht bejahte Echtheit des Verkaufsversuchs (siehe oben) nach Art einer bloßen Schuldberufung bekämpft wird, mit ihrer Argumentation gegen die Ausführungsnähe des geplanten Verbrechens von der urteilsfremden Unterstellung ausgeht, daß ein Kaufinteressent lediglich vorgetäuscht worden war, verfehlt sie wegen des im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhaltes eine gesetzmäßige Darstellung.
Die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.