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Entscheidung 12 Os 102/98×

Entscheidung 12 Os 102/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os102/98

Entscheidungsdatum

03.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jovica M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jovica M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Mai 1998, GZ 33 römisch fünf r 3.048/97-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Jovica M***** wurde (A) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB und (B) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er (A) am 9. November 1997 in Kaprun im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem deshalb rechtskräftig mitverurteilten Daniel J***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Unbekannten durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von rund 1 Mio S zu verleiten versucht, die diesen in dieser Höhe am Vermögen schädigen sollte, indem er über einen Mittelsmann vereinbarte, ihm 2 kg reines Kokain um 150.000 DM zu verkaufen, sich jedoch mit 2 kg Mehl (teilweise vermischt mit Medikamentenpulver) zum verabredeten Übergabsort begab (US 4).

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Die der Beschwerde durchgehend - teilweise unter Berufung auf Feststellungsmängel - zugrundeliegende These, der Suchtgiftvermittlungsversuch sei von Christian E*****, ohne daß der behauptete tschechische Kaufinteressent überhaupt existiert habe, unter Einschaltung der Polizei aus Rache lediglich vorgetäuscht worden, wurde vom Erstgericht in Übereinstimmung mit der Aktenlage als reine Spekulation gewertet, weil sie weder in der allein als glaubwürdig beurteilten Einlassung des Beschwerdeführers im Vorverfahren, namentlich den geschilderten Modalitäten der Anbahnung und Abwicklung des geplanten Drogengeschäftes (47 f, 109 f/I), noch in einem sonstigen Beweisergebnis, sei es das der zu erwartenden strafgerichtlichen Verfolgung zuvorkommende plötzliche Untertauchen des Vermittlers, sei es die Tatsache, daß die anonym eingeschaltene Gendarmerie während der der Festnahme des Angeklagten vorausgehenden und für einen Eingeweihten (357/I) unschwer erkennbaren Überwachung des geplanten Übergabsortes den Kaufinteressenten nicht ausforschen konnte (377/I), Deckung findet (US 7 und 8).

Gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegte entscheidende Tatsache, daß der Kaufinteressent vom Vermittler nicht erfunden wurde, sondern, wenn auch unentdeckt geblieben, real existierte (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 35), vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand einer unvollständigen Ausschöpfung der Beweismittel keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken.

Denn einerseits hat das Erstgericht die Ausforschung des Christian E***** ohne jede weitere derzeitige Erfolgsaussicht mit allen zu Gebote stehenden Mitteln vergeblich versucht (ON 42, 44, 48, 49, 52, 54/I), womit auch Nachforschungen nach dem präsumptiven tschechischen Abnehmer unmöglich waren, und andererseits handelt es sich bei der Beschwerdebehauptung, daß Christian E***** "eine gewisse Gabriele N***** in ein Strafverfahren hineingezogen haben soll", gleichfalls um eine durch kein konkretes Beweissubstrat indizierte und solcherart nicht überprüfungsbedürftige bloße Hypothese.

Da die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), soweit darin nicht überhaupt die vom Schöffengericht bejahte Echtheit des Verkaufsversuchs (siehe oben) nach Art einer bloßen Schuldberufung bekämpft wird, mit ihrer Argumentation gegen die Ausführungsnähe des geplanten Verbrechens von der urteilsfremden Unterstellung ausgeht, daß ein Kaufinteressent lediglich vorgetäuscht worden war, verfehlt sie wegen des im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhaltes eine gesetzmäßige Darstellung.

Die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51510 12D01028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00102.98.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19980903_OGH0002_0120OS00102_9800000_000