Die Vorgangsweise, dass das Bezirksgericht Innsbruck im Verfahren AZ 1 U 88/99s nicht einmal den Versuch unternommen hat, den für eine Entscheidung nach § 494a Abs 1 StPO unbedingt erforderlichen Vorstrafakt bzw zumindest eine Urteilsabschrift beizuschaffen, entspricht - wie die Generalprokuratur in ihrer (ua auch dagegen) zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - nicht dem Gesetz.Die Vorgangsweise, dass das Bezirksgericht Innsbruck im Verfahren AZ 1 U 88/99s nicht einmal den Versuch unternommen hat, den für eine Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO unbedingt erforderlichen Vorstrafakt bzw zumindest eine Urteilsabschrift beizuschaffen, entspricht - wie die Generalprokuratur in ihrer (ua auch dagegen) zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - nicht dem Gesetz.
Die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (BGBl 1987/605) neu eingeführte Bestimmung des § 494a StPO enthält eine Neuordnung des Verfahrens für die Widerrufsentscheidung nach § 53 Abs 1 StGB. Nach der früheren Gesetzeslage oblag die Prüfung, ob die neuerliche Straffälligkeit den Widerruf erforderlich macht, dem Gericht, das die bedingte Strafnachsicht ausgesprochen hatte. Nach dem StRÄG 1987 kommt sie grundsätzlich dem Gericht zu, das über die neue Tat erkennt. Dieses Gericht soll in möglichst weitem Umfang eine kriminalpolitisch wünschenswerte "Gesamtregelung" in der Straffrage vornehmen (JAB zum StRÄG 1987, 359 BlgNR XVII. GP, 53; Jerabek im WK2 § 53 Rz 24). Davon ausgehend ergibt sich aber für das erkennende Gericht die Verpflichtung, die für eine derartige Entscheidung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu schaffen. Ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 StPO setzt grundsätzlich die Anhörung des Anklägers, des Angeklagten und (gegebenenfalls) des Bewährungshelfers sowie (in jedem Fall) die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung oder zumindest in die Abschrift des früheren Urteils voraus. Dieser nach § 494a Abs 3 StPO bestehenden Verpflichtung ist das Bezirksgericht Innsbruck jedoch nicht nachgekommen, indem es nicht einmal den Versuch unternommen hat, den bezughabenden Vorstrafakt AZ 35 Vr 798/97 des Landesgerichtes Innsbruck beizuschaffen.Die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (BGBl 1987/605) neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 494 a, StPO enthält eine Neuordnung des Verfahrens für die Widerrufsentscheidung nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB. Nach der früheren Gesetzeslage oblag die Prüfung, ob die neuerliche Straffälligkeit den Widerruf erforderlich macht, dem Gericht, das die bedingte Strafnachsicht ausgesprochen hatte. Nach dem StRÄG 1987 kommt sie grundsätzlich dem Gericht zu, das über die neue Tat erkennt. Dieses Gericht soll in möglichst weitem Umfang eine kriminalpolitisch wünschenswerte "Gesamtregelung" in der Straffrage vornehmen (JAB zum StRÄG 1987, 359 BlgNR römisch siebzehn. GP, 53; Jerabek im WK2 Paragraph 53, Rz 24). Davon ausgehend ergibt sich aber für das erkennende Gericht die Verpflichtung, die für eine derartige Entscheidung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu schaffen. Ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO setzt grundsätzlich die Anhörung des Anklägers, des Angeklagten und (gegebenenfalls) des Bewährungshelfers sowie (in jedem Fall) die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung oder zumindest in die Abschrift des früheren Urteils voraus. Dieser nach Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO bestehenden Verpflichtung ist das Bezirksgericht Innsbruck jedoch nicht nachgekommen, indem es nicht einmal den Versuch unternommen hat, den bezughabenden Vorstrafakt AZ 35 römisch fünf r 798/97 des Landesgerichtes Innsbruck beizuschaffen.
Demnach fehlte dem Bezirksgericht Innsbruck aber im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Befugnis zum (von ihm für geboten erachteten) Ausspruch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht, weil es (wenngleich auf Grund eigener Säumnis durch Unterlassung der Aktenbeischaffung) an der in § 494a Abs 3 StPO zwingend vorgeschriebenen Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung mangelte. Eine Widerrufsentscheidung durch das erkennende Gericht wäre daher vorliegendenfalls nicht zulässig gewesen und hätte eine (der Verurteilten zum Nachteil gereichende) Gesetzesverletzung bewirkt (vgl 14 Os 37, 38/91).Demnach fehlte dem Bezirksgericht Innsbruck aber im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Befugnis zum (von ihm für geboten erachteten) Ausspruch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht, weil es (wenngleich auf Grund eigener Säumnis durch Unterlassung der Aktenbeischaffung) an der in Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO zwingend vorgeschriebenen Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung mangelte. Eine Widerrufsentscheidung durch das erkennende Gericht wäre daher vorliegendenfalls nicht zulässig gewesen und hätte eine (der Verurteilten zum Nachteil gereichende) Gesetzesverletzung bewirkt vergleiche 14 Os 37, 38/91).
Der bloß deklarative Vorbehaltsbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck (die Entscheidungskompetenz für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist unter den gegebenen Umständen ex lege auf das gemäß § 495 Abs 1 StPO zuständige Landesgericht Innsbruck übergegangen; Jerabek aaO Rz 25; EvBl 1999/153; SSt 60/17) stellt sich als zwangsläufige Konsequenz der vorausgegangenen Gesetzesverletzung dar, ohne selbst inhaltlich auf eine eigenständige Gesetzesverletzung hinauszulaufen.Der bloß deklarative Vorbehaltsbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck (die Entscheidungskompetenz für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist unter den gegebenen Umständen ex lege auf das gemäß Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständige Landesgericht Innsbruck übergegangen; Jerabek aaO Rz 25; EvBl 1999/153; SSt 60/17) stellt sich als zwangsläufige Konsequenz der vorausgegangenen Gesetzesverletzung dar, ohne selbst inhaltlich auf eine eigenständige Gesetzesverletzung hinauszulaufen.
Im Sinne der weiteren Beschwerdeausführungen stehen aber auch die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Oktober 1999 und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. November 1999 mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 13 Abs 3 StPO entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz (unter anderem) in den im § 495 StPO vorgesehenen Fällen eines im schöffengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlusses, zu denen auch die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe außer den Fällen des § 494a StPO zählt (§ 495 Abs 1 StPO), durch einen Senat von drei Richtern (Foregger/Fabrizy StPO8 § 495 Rz 3).Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz (unter anderem) in den im Paragraph 495, StPO vorgesehenen Fällen eines im schöffengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlusses, zu denen auch die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe außer den Fällen des Paragraph 494 a, StPO zählt (Paragraph 495, Absatz eins, StPO), durch einen Senat von drei Richtern (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 495, Rz 3).
Der von einer Einzelrichterin gefasste Beschluss vom 8. Oktober 1999 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht und die diesen (entgegen § 114 Abs 4 StPO) bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. November 1999 verletzen sohin das Gesetz in der Bestimmung des § 13 Abs 3 StPO, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies der Verurteilten zum Nachteil gereichte, weshalb nach § 292 letzter Satz StPO vorzugehen war (vgl 15 Os 70/91).Der von einer Einzelrichterin gefasste Beschluss vom 8. Oktober 1999 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht und die diesen (entgegen Paragraph 114, Absatz 4, StPO) bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. November 1999 verletzen sohin das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StPO, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies der Verurteilten zum Nachteil gereichte, weshalb nach Paragraph 292, letzter Satz StPO vorzugehen war vergleiche 15 Os 70/91).