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Entscheidung 12 Os 103/02×

Entscheidung 12 Os 103/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/02

Entscheidungsdatum

07.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gürol A***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juli 2002, GZ 032 Hv 86/02b-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gürol A***** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./1.), der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./2.), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in der Zeit zwischen Jänner 2002 und 14. März 2002 in Wien

römisch eins. in wiederholten Angriffen Ranica M***** mehrmals wöchentlich mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen

1. genötigt, indem er sie an den Hüften packte und etwa eine Minute festhielt, während er sein Becken an ihr Gesäß presste, sodass sie seinen erigierten Penis spürte;

2. zu nötigen versucht, indem er sie an den Armen packte, festhielt und versuchte, ihre Brüste zu küssen;

römisch zwei. versucht, Ranica M***** mit Gewalt zu einer Duldung zu nötigen, indem er sie an den Armen packte, festhielt und versuchte, sie zu küssen;

römisch drei. eine fremde Sache in nicht mehr feststellbarem, 2.000 EUR jedoch nicht übersteigendem Wert, nämlich das Kabel des Ladegerätes für das Mobiltelefon der Ranica M***** durch Zerschneiden beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen (allein) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht stützte die Schuldsprüche schwerpunktmäßig auf die in den Entscheidungsgründen eingehend erörterten, vor der Polizei, der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung konformen Angaben des Tatopfers und lehnte demzufolge die leugnende Verantwortung des Angeklagten ab, der erstmals in der Hauptverhandlung behauptet hatte, er sei von der Zeugin Ranica M***** in sexueller Hinsicht belästigt worden. Die Tatrichter setzten sich darüber hinaus kritisch mit den Angaben der Zeuginnen B***** und L*****, denen sich Ranica M***** anvertraut hatte, auseinander, hielten dazu fest, dass ihre Darstellungen den Eindruck der Absprache vermittelten, weil sie jeweils übereinstimmend positive Eigenschaften des Angeklagten, hingegen negative der Zeugin M***** betonten, ihr ferner eine Falschbelastung des Beschwerdeführers unterstellten und weiters bestrebt waren, dessen inkriminiertes Verhalten zu verharmlosen. Unter weiterer Berücksichtigung des aus der Zusammenarbeit der Zeuginnen mit dem Angeklagten resultierenden Naheverhältnisses und des Umstandes, "dass man auf seine Arbeitskraft offenbar angewiesen ist", erachtete der Schöffensenat eine Tendenz der Zeuginnen, den Angeklagten zu schützen, als naheliegend und ihre Aussagen als nicht geeignet, die Verlässlichkeit jener des Tatopfers zu erschüttern. Das Schöffengericht konstatierte ferner, dass die Zeugin M***** auf Grund des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und seiner "vorgesetztenähnlichen" Position Angst hatte, was erkläre, dass sie den Tathandlungen nicht durch lautes Schreien begegnete und mit der Anzeigeerstattung zuwartete.

Da die Zeugin M***** angab, auf die in Rede stehenden Attacken des Angeklagten in der Küche des Lokales, die selbst von Kellnern selten, in der Regel nur nach einem dort ausgelösten Glockensignal aufgesucht wird, nicht mit Schreien reagiert zu haben (81 in Verbindung mit US 5), und darüber hinaus deponierte, dass der Beschwerdeführer über einen Schlüssel zum Umkleideraum im Keller verfügte (28), war das Erstgericht - entgegen der Beschwerdeargumentation - nicht gehalten, den Umstand, "dass die Türe zur Küche immer offen war und zwei Meter entfernt sich das Büro der Zeugin B***** befindet und Gäste des Lokals jederzeit auch durch die Küche in ein Extragastzimmer gelangen können", bzw die Existenz versperrbarer Garderoben gesondert zu erörtern.

Aktenfremd hingegen ist die Beschwerdebehauptung, wonach die Zeuginnen L***** und B***** das in der Hauptverhandlung von der Verteidigerin vorgelegte unbeschädigte Ladegerät als jenes der Zeugin M***** identifiziert hätten (95, 101).

Der Beschwerdehinweis auf zum angefochtenen Urteil mündlich verkündete Begründungspassagen geht fehl, weil diese nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 8 f). Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich, wie Formulierungen wie "es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung ....", "Zumal das Ergebnis des Beweisverfahrens eben genau zu einem umgekehrten Ergebnis hätte führen müssen" oder ".... vermag nicht zu überzeugen, warum den einander nicht widersprechenden Aussagen nicht zu glauben war", ferner die unsubstantiierte Reklamation "ausführlicherer" oder "ausreichender Begründung" und der Vorwurf vermeintlich "tendenziöser" Urteilsannahmen zeigen, im Versuch, die insgesamt mängelfreie erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67546 12Os103.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00103.02.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0120OS00103_0200000_000