Der dagegen (allein) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht stützte die Schuldsprüche schwerpunktmäßig auf die in den Entscheidungsgründen eingehend erörterten, vor der Polizei, der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung konformen Angaben des Tatopfers und lehnte demzufolge die leugnende Verantwortung des Angeklagten ab, der erstmals in der Hauptverhandlung behauptet hatte, er sei von der Zeugin Ranica M***** in sexueller Hinsicht belästigt worden. Die Tatrichter setzten sich darüber hinaus kritisch mit den Angaben der Zeuginnen B***** und L*****, denen sich Ranica M***** anvertraut hatte, auseinander, hielten dazu fest, dass ihre Darstellungen den Eindruck der Absprache vermittelten, weil sie jeweils übereinstimmend positive Eigenschaften des Angeklagten, hingegen negative der Zeugin M***** betonten, ihr ferner eine Falschbelastung des Beschwerdeführers unterstellten und weiters bestrebt waren, dessen inkriminiertes Verhalten zu verharmlosen. Unter weiterer Berücksichtigung des aus der Zusammenarbeit der Zeuginnen mit dem Angeklagten resultierenden Naheverhältnisses und des Umstandes, "dass man auf seine Arbeitskraft offenbar angewiesen ist", erachtete der Schöffensenat eine Tendenz der Zeuginnen, den Angeklagten zu schützen, als naheliegend und ihre Aussagen als nicht geeignet, die Verlässlichkeit jener des Tatopfers zu erschüttern. Das Schöffengericht konstatierte ferner, dass die Zeugin M***** auf Grund des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und seiner "vorgesetztenähnlichen" Position Angst hatte, was erkläre, dass sie den Tathandlungen nicht durch lautes Schreien begegnete und mit der Anzeigeerstattung zuwartete.Der dagegen (allein) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht stützte die Schuldsprüche schwerpunktmäßig auf die in den Entscheidungsgründen eingehend erörterten, vor der Polizei, der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung konformen Angaben des Tatopfers und lehnte demzufolge die leugnende Verantwortung des Angeklagten ab, der erstmals in der Hauptverhandlung behauptet hatte, er sei von der Zeugin Ranica M***** in sexueller Hinsicht belästigt worden. Die Tatrichter setzten sich darüber hinaus kritisch mit den Angaben der Zeuginnen B***** und L*****, denen sich Ranica M***** anvertraut hatte, auseinander, hielten dazu fest, dass ihre Darstellungen den Eindruck der Absprache vermittelten, weil sie jeweils übereinstimmend positive Eigenschaften des Angeklagten, hingegen negative der Zeugin M***** betonten, ihr ferner eine Falschbelastung des Beschwerdeführers unterstellten und weiters bestrebt waren, dessen inkriminiertes Verhalten zu verharmlosen. Unter weiterer Berücksichtigung des aus der Zusammenarbeit der Zeuginnen mit dem Angeklagten resultierenden Naheverhältnisses und des Umstandes, "dass man auf seine Arbeitskraft offenbar angewiesen ist", erachtete der Schöffensenat eine Tendenz der Zeuginnen, den Angeklagten zu schützen, als naheliegend und ihre Aussagen als nicht geeignet, die Verlässlichkeit jener des Tatopfers zu erschüttern. Das Schöffengericht konstatierte ferner, dass die Zeugin M***** auf Grund des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und seiner "vorgesetztenähnlichen" Position Angst hatte, was erkläre, dass sie den Tathandlungen nicht durch lautes Schreien begegnete und mit der Anzeigeerstattung zuwartete.
Da die Zeugin M***** angab, auf die in Rede stehenden Attacken des Angeklagten in der Küche des Lokales, die selbst von Kellnern selten, in der Regel nur nach einem dort ausgelösten Glockensignal aufgesucht wird, nicht mit Schreien reagiert zu haben (81 iVm US 5), und darüber hinaus deponierte, dass der Beschwerdeführer über einen Schlüssel zum Umkleideraum im Keller verfügte (28), war das Erstgericht - entgegen der Beschwerdeargumentation - nicht gehalten, den Umstand, "dass die Türe zur Küche immer offen war und zwei Meter entfernt sich das Büro der Zeugin B***** befindet und Gäste des Lokals jederzeit auch durch die Küche in ein Extragastzimmer gelangen können", bzw die Existenz versperrbarer Garderoben gesondert zu erörtern.Da die Zeugin M***** angab, auf die in Rede stehenden Attacken des Angeklagten in der Küche des Lokales, die selbst von Kellnern selten, in der Regel nur nach einem dort ausgelösten Glockensignal aufgesucht wird, nicht mit Schreien reagiert zu haben (81 in Verbindung mit US 5), und darüber hinaus deponierte, dass der Beschwerdeführer über einen Schlüssel zum Umkleideraum im Keller verfügte (28), war das Erstgericht - entgegen der Beschwerdeargumentation - nicht gehalten, den Umstand, "dass die Türe zur Küche immer offen war und zwei Meter entfernt sich das Büro der Zeugin B***** befindet und Gäste des Lokals jederzeit auch durch die Küche in ein Extragastzimmer gelangen können", bzw die Existenz versperrbarer Garderoben gesondert zu erörtern.
Aktenfremd hingegen ist die Beschwerdebehauptung, wonach die Zeuginnen L***** und B***** das in der Hauptverhandlung von der Verteidigerin vorgelegte unbeschädigte Ladegerät als jenes der Zeugin M***** identifiziert hätten (95, 101).
Der Beschwerdehinweis auf zum angefochtenen Urteil mündlich verkündete Begründungspassagen geht fehl, weil diese nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind (Mayerhofer StPO4 § 270 E 8 f). Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich, wie Formulierungen wie "es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung ....", "Zumal das Ergebnis des Beweisverfahrens eben genau zu einem umgekehrten Ergebnis hätte führen müssen" oder ".... vermag nicht zu überzeugen, warum den einander nicht widersprechenden Aussagen nicht zu glauben war", ferner die unsubstantiierte Reklamation "ausführlicherer" oder "ausreichender Begründung" und der Vorwurf vermeintlich "tendenziöser" Urteilsannahmen zeigen, im Versuch, die insgesamt mängelfreie erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Der Beschwerdehinweis auf zum angefochtenen Urteil mündlich verkündete Begründungspassagen geht fehl, weil diese nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 8 f). Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich, wie Formulierungen wie "es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung ....", "Zumal das Ergebnis des Beweisverfahrens eben genau zu einem umgekehrten Ergebnis hätte führen müssen" oder ".... vermag nicht zu überzeugen, warum den einander nicht widersprechenden Aussagen nicht zu glauben war", ferner die unsubstantiierte Reklamation "ausführlicherer" oder "ausreichender Begründung" und der Vorwurf vermeintlich "tendenziöser" Urteilsannahmen zeigen, im Versuch, die insgesamt mängelfreie erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.