Entscheidung 12 Os 103/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 b Vr 999/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2003, AZ 20 Bs 165/03 (= ON 211), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 b römisch fünf r 999/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2003, AZ 20 Bs 165/03 (= ON 211), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der (durch einen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2002, GZ 7 b Vr 999/00-196, mit dem sein (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, nicht Folge.Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der (durch einen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2002, GZ 7 b römisch fünf r 999/00-196, mit dem sein (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (§ 357 Abs 3 StPO), weshalb sie zurückzuweisen war. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für deren Ausführung.Die dagegen erhobene Beschwerde ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (Paragraph 357, Absatz 3, StPO), weshalb sie zurückzuweisen war. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für deren Ausführung.
Anmerkung
E71222
12Os103.03
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
Jus-Extra OGH-St 3588
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00103.03.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20031023_OGH0002_0120OS00103_0300000_000
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