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Entscheidung 12 Os 103/03×

Entscheidung 12 Os 103/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/03

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 b römisch fünf r 999/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2003, AZ 20 Bs 165/03 (= ON 211), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der (durch einen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2002, GZ 7 b römisch fünf r 999/00-196, mit dem sein (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (Paragraph 357, Absatz 3, StPO), weshalb sie zurückzuweisen war. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für deren Ausführung.

Anmerkung

E71222 12Os103.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3588 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00103.03.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00103_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung