Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 103/05x×

Entscheidung 12 Os 103/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/05x

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2005 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zlatko K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2005, GZ 412 Hv 4/05t-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Zlatko K***** der Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - in Wien

... römisch zwei. Anfang September 2004 mit einer unmündigen Person, nämlich der am 16. Oktober 1990 geborenen Ana M*****, den Beischlaf unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten allein gegen diesen Schuldspruch aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Denn nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge ergeben sich im Blick auf die belastenden Angaben des Opfers (S 189/I, 117, 125 f/II) und die diese Depositionen stützende Aussage der Zeugin Zlatica M***** (S 113/II) - wobei auch die Verantwortung des Angeklagten für den angenommenen Tatzeitpunkt spricht (S 83 f/II) - für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, dass der inkriminierte Geschlechtsverkehr vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Ana M***** stattfand und dies vom Tätervorsatz umfasst war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78736 12Os103.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00103.05X.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0120OS00103_05X0000_000