Entscheidung 12 Os 103/07z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vorletzter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2007, GZ 35 Hv 108/07f-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2007, GZ 35 Hv 108/07f-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin H***** des Verbrechens des teils beim Versuch gebliebenen (§ 15 StGB) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vorletzter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin H***** des Verbrechens des teils beim Versuch gebliebenen (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtzeitig angemeldet hat der Angeklagte dagegen lediglich Berufung (ON 14), nicht jedoch Nichtigkeitsbeschwerde (§ 284 Abs 1 StPO). Diese (ON 16) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 1 erster Fall, 285d Abs 1 Z 1 StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifende Nichtigkeit anhaftet (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO).Rechtzeitig angemeldet hat der Angeklagte dagegen lediglich Berufung (ON 14), nicht jedoch Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 284, Absatz eins, StPO). Diese (ON 16) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, erster Fall, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifende Nichtigkeit anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85750
12Os103.07z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00103.07Z.0927.000
Dokumentnummer
JJT_20070927_OGH0002_0120OS00103_07Z0000_000