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Entscheidung 12 Os 103/07z×

Entscheidung 12 Os 103/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/07z

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2007, GZ 35 Hv 108/07f-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin H***** des Verbrechens des teils beim Versuch gebliebenen (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtzeitig angemeldet hat der Angeklagte dagegen lediglich Berufung (ON 14), nicht jedoch Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 284, Absatz eins, StPO). Diese (ON 16) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, erster Fall, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifende Nichtigkeit anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85750 12Os103.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00103.07Z.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00103_07Z0000_000