Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 103/08a×

Entscheidung 12 Os 103/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/08a

Entscheidungsdatum

02.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paul M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Mai 2008, GZ 13 Hv 27/08b-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, neben einem Privatbeteiligtenzuspruch und einem Verfolgungsvorbehalt auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Paul M***** und Michael S***** sowie Freisprüche sämtlicher Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Walter H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben in Steyr, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, Paul M***** in der Nacht zum 30. Dezember 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens H***** durch gewaltsames Öffnen eines Auslagenfensters mittels eines Faustmessers, sohin durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Videokamera sowie elf Digitalkameras im Gesamtwert von 2.688,50 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und Walter H***** zur soeben beschriebenen Tathandlung Paul M*****s dadurch beigetragen, dass er diesen bei der Ausübung des Einbruchsdiebstahls unterstützte, indem er die vorbeikommende Zeugin Julia H***** durch Gestik und verbale Laute aufforderte, nicht zu schreien, um so die Vollendung der Tat zu fördern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter H*****; sie verfehlt ihr Ziel.

Dass die während der Tatausführung durch Paul M***** an die Zeugin Julia H***** gerichtete Aufforderung, sich ruhig zu verhalten, bloß einen psychischen, jedoch infolge Entschlossenheit des unmittelbaren Täters zur Tatausführung unwirksamen und damit begrifflich nicht als Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB anzusehenden Tatbeitrag begründen sollte, wird in der Rechtsrüge nur substratlos behauptet, nicht aber methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet.

Die abschließende Behauptung der Beschwerde, „die an die Zeugin gerichtete Gestik nach der Tat könne dem Angeklagten demnach nicht als Beitragstäterschaft angelastet werden", hält - entgegen den vorangehenden Ausführungen - nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach die - von der Absicht, zur Tatausführung Paul M*****s beizutragen und zu verhindern, dass die Zeugin H***** durch Schreien dessen Einbruchsdiebstahl vereitelt, getragene - Tathandlung des Angeklagten H***** zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich Paul M***** an der Auslage zu schaffen machte (US 10). Sie verfehlt daher insgesamt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584, 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter H***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88984 12Os103.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00103.08A.1002.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081002_OGH0002_0120OS00103_08A0000_000