Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter H*****; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter H*****; sie verfehlt ihr Ziel.
Dass die während der Tatausführung durch Paul M***** an die Zeugin Julia H***** gerichtete Aufforderung, sich ruhig zu verhalten, bloß einen psychischen, jedoch infolge Entschlossenheit des unmittelbaren Täters zur Tatausführung unwirksamen und damit begrifflich nicht als Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB anzusehenden Tatbeitrag begründen sollte, wird in der Rechtsrüge nur substratlos behauptet, nicht aber methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet.Dass die während der Tatausführung durch Paul M***** an die Zeugin Julia H***** gerichtete Aufforderung, sich ruhig zu verhalten, bloß einen psychischen, jedoch infolge Entschlossenheit des unmittelbaren Täters zur Tatausführung unwirksamen und damit begrifflich nicht als Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB anzusehenden Tatbeitrag begründen sollte, wird in der Rechtsrüge nur substratlos behauptet, nicht aber methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet.
Die abschließende Behauptung der Beschwerde, „die an die Zeugin gerichtete Gestik nach der Tat könne dem Angeklagten demnach nicht als Beitragstäterschaft angelastet werden", hält - entgegen den vorangehenden Ausführungen - nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach die - von der Absicht, zur Tatausführung Paul M*****s beizutragen und zu verhindern, dass die Zeugin H***** durch Schreien dessen Einbruchsdiebstahl vereitelt, getragene - Tathandlung des Angeklagten H***** zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich Paul M***** an der Auslage zu schaffen machte (US 10). Sie verfehlt daher insgesamt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 588).Die abschließende Behauptung der Beschwerde, „die an die Zeugin gerichtete Gestik nach der Tat könne dem Angeklagten demnach nicht als Beitragstäterschaft angelastet werden", hält - entgegen den vorangehenden Ausführungen - nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach die - von der Absicht, zur Tatausführung Paul M*****s beizutragen und zu verhindern, dass die Zeugin H***** durch Schreien dessen Einbruchsdiebstahl vereitelt, getragene - Tathandlung des Angeklagten H***** zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich Paul M***** an der Auslage zu schaffen machte (US 10). Sie verfehlt daher insgesamt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584, 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter H***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter H***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.