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Entscheidung 12 Os 103/10d×

Entscheidung 12 Os 103/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/10d

Entscheidungsdatum

12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karlo K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 76/05m des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 4. Mai 2010, AZ 8 Bs 132/10h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Karlo K***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2005, GZ 37 Hv 76/05m-102, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, von der ein fünfzehnmonatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags von 1.300 Euro an den Privatbeteiligten Andreas B***** verurteilt.

Mit Urteil vom 4. Mai 2010, AZ 8 Bs 132/10h, gab das Oberlandesgericht Linz den dagegen vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen teilweise Folge, setzte die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB auf fünfzehn Monate herab und verwies den Privatbeteiligten Andreas B***** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde des Verurteilten, mit der er „die Nichtigkeit“ beantragt, ist unzulässig, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 479, StPO).

Über den in der Eingabe enthaltenen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einstellung desselben wegen Verjährung der Strafbarkeit“ wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

Textnummer

E94895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00103.10D.0812.000

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100812_OGH0002_0120OS00103_10D0000_000