Karlo K***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2005, GZ 37 Hv 76/05m-102, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, von der ein fünfzehnmonatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags von 1.300 Euro an den Privatbeteiligten Andreas B***** verurteilt.Karlo K***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2005, GZ 37 Hv 76/05m-102, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, von der ein fünfzehnmonatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags von 1.300 Euro an den Privatbeteiligten Andreas B***** verurteilt.
Mit Urteil vom 4. Mai 2010, AZ 8 Bs 132/10h, gab das Oberlandesgericht Linz den dagegen vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen teilweise Folge, setzte die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB auf fünfzehn Monate herab und verwies den Privatbeteiligten Andreas B***** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.Mit Urteil vom 4. Mai 2010, AZ 8 Bs 132/10h, gab das Oberlandesgericht Linz den dagegen vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen teilweise Folge, setzte die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB auf fünfzehn Monate herab und verwies den Privatbeteiligten Andreas B***** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde des Verurteilten, mit der er „die Nichtigkeit“ beantragt, ist unzulässig, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 StPO).Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde des Verurteilten, mit der er „die Nichtigkeit“ beantragt, ist unzulässig, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 479, StPO).
Über den in der Eingabe enthaltenen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einstellung desselben wegen Verjährung der Strafbarkeit“ wird das Erstgericht zu entscheiden haben.