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Entscheidung 12 Os 103/24z×

Entscheidung 12 Os 103/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/24z

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen A* C* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 9. Juli 2024, GZ 15 Hv 3/24w-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A* C* des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins./) sowie je eines Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 31. März 2023

römisch eins./ in M* A* G* getötet, indem er ihm mehrere wuchtige Messerstiche versetzte, woraufhin der Genannte verblutete;

römisch zwei./ in M* * S* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper dazu genötigt, ihn vom Tatort wegzufahren, indem er ihn unter Vorhalt des blutigen Messers dazu aufforderte;

römisch drei./ in T* oder andernorts Al* C* durch die sinngemäße telefonische Äußerung, er habe soeben ihren Liebhaber getötet und werde auch sie umbringen, wenn er aus dem Gefängnis komme, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen.

[3] Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen römisch eins./ nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB, römisch zwei./ nach dem Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB mit der Einschränkung, dass die Drohung bloß mit einer Verletzung am Körper erfolgte (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) sowie römisch drei./ nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB bejaht; die Zusatzfrage römisch eins./ a) und b) nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und Putativnotwehrexzess aus asthenischem Affekt wurde verneint.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[5] Nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 4. Juli 2024 erging ein Beschluss auf Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs und Richterwechsels (ON 99, 3; zur fehlenden Notwendigkeit einer formellen Beschlussfassung siehe RIS-Justiz RS0099022 [T1]). In der Folge wurden die bisherigen Verhandlungsergebnisse – nämlich das Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. April 2024 (ON 89) – einverständlich durch den Vorsitzenden des Geschworenen-gerichts referiert (ON 99, 3; Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 a, StPO).

[6] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bewirkte diese resümierende Darstellung der Beweisergebnisse wegen Vorliegens des in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geregelten Ausnahmetatbestands (siehe dazu Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 101) keine Missachtung des ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins,, Absatz 3, Litera d, MRK sichernden Verbots (zur Zulässigkeit der Verlesung von Aussagen bei Neudurchführung der Hauptverhandlung siehe RIS-Justiz RS0098036; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 3, Kirchbacher, StPO15 Paragraph 267 a, Rz 3).

[7] Die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet ein, dass in der Hauptverhandlung am 24. April 2024 (ON 89) Protokolle über die Vernehmung von Zeugen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO verlesen worden wären. Dabei vernachlässigt sie, dass die Verhandlung am 4. Juli 2024 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wurde und allfällige Nichtigkeiten, die in einer (ursprünglich durchgeführten) Hauptverhandlung unterliefen durch die Neudurchführung derselben obsolet werden (RIS-Justiz RS0099027, RS0099030 [T5], RS0099033; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 267 a, Rz 11).

[8] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) beanstandet das Unterbleiben von Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB) und der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Fall StGB) sowie Zusatzfragen nach Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und Putativnotwehrexzess.

[9] Der Beschwerdeführer stützt seine Kritik zunächst auf seine Verantwortung, wonach er davon überzeugt gewesen sei, dass seine Ehefrau ihn mit dem Opfer betrüge und ihn „aus dem Weg haben“ wolle, weshalb er sich gegen einen vermeintlichen Angriff zur Wehr gesetzt habe, ferner auf isoliert hervorgehobene Ausführungen vergleiche aber RIS-Justiz RS0120766 [T3], RS0101087 [T5]) von Zeugen, wonach er aufgrund des vermeintlichen Betrugs ein paranoides Verhalten an den Tag gelegt und um seine Sicherheit gefürchtet habe sowie letztlich auf die Ausführungen der Sachverständigen, wonach bei – dem Angeklagten zugeschriebener – normalpsychologisch motivierter Eifersucht ein höherer innerpsychischer Aufwand erforderlich sei, um eigenen Handlungsimpulsen und -wünschen rationale Überlegungen entgegenzusetzen und er aufgrund seines Kokainkonsums ein erhöhtes Misstrauen entwickelt sowie belanglose Situationen fehlinterpretiert habe.

[10] Diese Verfahrensergebnisse scheiden mit Blick auf den Umstand, dass Totschlag allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung voraussetzt (RIS-Justiz RS0092138, RS0092271, RS0092259) als ernst zu nehmendes Indiz für einen den Gegenstand der begehrten Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB bildenden Sachverhalt aus (RIS-Justiz RS0117447, RS0100860 [T1]). Ebenso wenig bezeichnet die Rüge damit erhebliche vergleiche dazu RIS-Justiz RS0100396), in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse für die Annahme einer auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht vergleiche RIS-Justiz RS0092585, RS0092598).

[11] Eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und Putativnotwehrexzess wurde in die Fragestellung an die Geschworenen ohnedies aufgenommen (ON 102, US 2 f; vergleiche dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0132390).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 i, StPO).

[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00103.24Z.1022.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0120OS00103_24Z0000_000