[4] Die auf § 345 Abs 1 Z 4 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [4] Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[5] Nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 4. Juli 2024 erging ein Beschluss auf Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs und Richterwechsels (ON 99, 3; zur fehlenden Notwendigkeit einer formellen Beschlussfassung siehe RIS-Justiz RS0099022 [T1]). In der Folge wurden die bisherigen Verhandlungsergebnisse – nämlich das Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. April 2024 (ON 89) – einverständlich durch den Vorsitzenden des Geschworenen-gerichts referiert (ON 99, 3; § 252 Abs 1 Z 4, Abs 2a StPO). [5] Nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 4. Juli 2024 erging ein Beschluss auf Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Zeitablaufs und Richterwechsels (ON 99, 3; zur fehlenden Notwendigkeit einer formellen Beschlussfassung siehe RIS-Justiz RS0099022 [T1]). In der Folge wurden die bisherigen Verhandlungsergebnisse – nämlich das Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. April 2024 (ON 89) – einverständlich durch den Vorsitzenden des Geschworenen-gerichts referiert (ON 99, 3; Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 a, StPO).
[6] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte diese resümierende Darstellung der Beweisergebnisse wegen Vorliegens des in § 252 Abs 1 Z 4 StPO geregelten Ausnahmetatbestands (siehe dazu Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 101) keine Missachtung des ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1, Abs 3 lit d MRK sichernden Verbots (zur Zulässigkeit der Verlesung von Aussagen bei Neudurchführung der Hauptverhandlung siehe RIS-Justiz RS0098036; Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 3, Kirchbacher, StPO15 § 267a Rz 3). [6] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bewirkte diese resümierende Darstellung der Beweisergebnisse wegen Vorliegens des in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geregelten Ausnahmetatbestands (siehe dazu Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 101) keine Missachtung des ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins,, Absatz 3, Litera d, MRK sichernden Verbots (zur Zulässigkeit der Verlesung von Aussagen bei Neudurchführung der Hauptverhandlung siehe RIS-Justiz RS0098036; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 3, Kirchbacher, StPO15 Paragraph 267 a, Rz 3).
[7] Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) wendet ein, dass in der Hauptverhandlung am 24. April 2024 (ON 89) Protokolle über die Vernehmung von Zeugen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO verlesen worden wären. Dabei vernachlässigt sie, dass die Verhandlung am 4. Juli 2024 gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wurde und allfällige Nichtigkeiten, die in einer (ursprünglich durchgeführten) Hauptverhandlung unterliefen durch die Neudurchführung derselben obsolet werden (RIS-Justiz RS0099027, RS0099030 [T5], RS0099033; Danek/Mann, WK-StPO § 267a Rz 11). [7] Die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet ein, dass in der Hauptverhandlung am 24. April 2024 (ON 89) Protokolle über die Vernehmung von Zeugen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO verlesen worden wären. Dabei vernachlässigt sie, dass die Verhandlung am 4. Juli 2024 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wurde und allfällige Nichtigkeiten, die in einer (ursprünglich durchgeführten) Hauptverhandlung unterliefen durch die Neudurchführung derselben obsolet werden (RIS-Justiz RS0099027, RS0099030 [T5], RS0099033; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 267 a, Rz 11).
[8] Die Fragenrüge (Z 6) beanstandet das Unterbleiben von Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) und der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1, Abs 2 dritter Fall StGB) sowie Zusatzfragen nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) und Putativnotwehrexzess. [8] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) beanstandet das Unterbleiben von Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB) und der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Fall StGB) sowie Zusatzfragen nach Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und Putativnotwehrexzess.
[9] Der Beschwerdeführer stützt seine Kritik zunächst auf seine Verantwortung, wonach er davon überzeugt gewesen sei, dass seine Ehefrau ihn mit dem Opfer betrüge und ihn „aus dem Weg haben“ wolle, weshalb er sich gegen einen vermeintlichen Angriff zur Wehr gesetzt habe, ferner auf isoliert hervorgehobene Ausführungen (vgl aber RIS-Justiz RS0120766 [T3], RS0101087 [T5]) von Zeugen, wonach er aufgrund des vermeintlichen Betrugs ein paranoides Verhalten an den Tag gelegt und um seine Sicherheit gefürchtet habe sowie letztlich auf die Ausführungen der Sachverständigen, wonach bei – dem Angeklagten zugeschriebener – normalpsychologisch motivierter Eifersucht ein höherer innerpsychischer Aufwand erforderlich sei, um eigenen Handlungsimpulsen und -wünschen rationale Überlegungen entgegenzusetzen und er aufgrund seines Kokainkonsums ein erhöhtes Misstrauen entwickelt sowie belanglose Situationen fehlinterpretiert habe. [9] Der Beschwerdeführer stützt seine Kritik zunächst auf seine Verantwortung, wonach er davon überzeugt gewesen sei, dass seine Ehefrau ihn mit dem Opfer betrüge und ihn „aus dem Weg haben“ wolle, weshalb er sich gegen einen vermeintlichen Angriff zur Wehr gesetzt habe, ferner auf isoliert hervorgehobene Ausführungen vergleiche aber RIS-Justiz RS0120766 [T3], RS0101087 [T5]) von Zeugen, wonach er aufgrund des vermeintlichen Betrugs ein paranoides Verhalten an den Tag gelegt und um seine Sicherheit gefürchtet habe sowie letztlich auf die Ausführungen der Sachverständigen, wonach bei – dem Angeklagten zugeschriebener – normalpsychologisch motivierter Eifersucht ein höherer innerpsychischer Aufwand erforderlich sei, um eigenen Handlungsimpulsen und -wünschen rationale Überlegungen entgegenzusetzen und er aufgrund seines Kokainkonsums ein erhöhtes Misstrauen entwickelt sowie belanglose Situationen fehlinterpretiert habe.
[10] Diese Verfahrensergebnisse scheiden mit Blick auf den Umstand, dass Totschlag allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung voraussetzt (RIS-Justiz RS0092138, RS0092271, RS0092259) als ernst zu nehmendes Indiz für einen den Gegenstand der begehrten Eventualfrage nach § 76 StGB bildenden Sachverhalt aus (RIS-Justiz RS0117447, RS0100860 [T1]). Ebenso wenig bezeichnet die Rüge damit erhebliche (vgl dazu RIS-Justiz RS0100396), in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse für die Annahme einer auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (vgl RIS-Justiz RS0092585, RS0092598). [10] Diese Verfahrensergebnisse scheiden mit Blick auf den Umstand, dass Totschlag allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung voraussetzt (RIS-Justiz RS0092138, RS0092271, RS0092259) als ernst zu nehmendes Indiz für einen den Gegenstand der begehrten Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB bildenden Sachverhalt aus (RIS-Justiz RS0117447, RS0100860 [T1]). Ebenso wenig bezeichnet die Rüge damit erhebliche vergleiche dazu RIS-Justiz RS0100396), in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse für die Annahme einer auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht vergleiche RIS-Justiz RS0092585, RS0092598).
[11] Eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von Putativnotwehr (§ 8 StGB) und Putativnotwehrexzess wurde in die Fragestellung an die Geschworenen ohnedies aufgenommen (ON 102, US 2 f; vgl dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0132390). [11] Eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und Putativnotwehrexzess wurde in die Fragestellung an die Geschworenen ohnedies aufgenommen (ON 102, US 2 f; vergleiche dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0132390).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 iVm § 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 344 iVm § 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.