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Entscheidung 12 Os 103/25a×

Entscheidung 12 Os 103/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/25a

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2025, GZ 62 Hv 33/25p-38.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung wegen Strafe kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B und C), je als Beitragstäterin (Paragraph 12, dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

[2]           Mit am 18. Juni 2025 eingebrachtem Schriftsatz meldete die Angeklagte gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2025 „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ an (ON 39).

[3] Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 3. Juli 2025 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Da die Angeklagte binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung ihrer Beschwerdegründe überreichte (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) und auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld – sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO und Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).

[5] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (Paragraph 285 i, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00103.25A.0917.000

Im RIS seit

01.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250917_OGH0002_0120OS00103_25A0000_000