Der Einwand versagt.
Das Schöffengericht nahm die bezügliche Tatbegehung, nämlich die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der Silberringe aus einem Diebstahl auf Grund der Angaben des Alfred B vor der Polizei (S. 13) als erwiesen an und versagte dessen anderslautenden Angaben in der Hauptverhandlung, er habe dem Angeklagten mitgeteilt, die Ringe beim Pokern in Salzburg gewonnen zu haben (S. 87), ebenso den Glauben, wie der Verantwortung des Beschwerdeführers, B habe bei der Übergabe der Silberringe erklärt diese beim Pokern in Linz gewonnen zu haben. Die als Mängelrüge deklarierten Beschwerdeausführungen, welche in Wahrheit lediglich die Frage der höheren Glaubwürdigkeit und Beweiskraft von durch das Schöffengericht verwerteten Verfahrensergebnissen aufwerfen, erschöpfen sich (demnach) der Sache nach in einem bloßen (unzulässigen) Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Im Rahmen seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsrüge (Z. 9 lit a) geht der Beschwerdeführer der Sache nach von seiner zuvor bezeichneten leugnenden Verantwortung aus und bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Im Rahmen seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht der Beschwerdeführer der Sache nach von seiner zuvor bezeichneten leugnenden Verantwortung aus und bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Berechtigt ist die Beschwerde demgegenüber, wenn sie dem Erstgericht vorwirft, das angefochtene Urteil lasse tragfähige Feststellungen in Ansehung der Kenntnis des Angeklagten von dem strafsatzerhöhenden Umstand (nämlich der Begehung des Diebstahls durch Einbruch) nach § 164 Abs 3 StGB. vermissen.Berechtigt ist die Beschwerde demgegenüber, wenn sie dem Erstgericht vorwirft, das angefochtene Urteil lasse tragfähige Feststellungen in Ansehung der Kenntnis des Angeklagten von dem strafsatzerhöhenden Umstand (nämlich der Begehung des Diebstahls durch Einbruch) nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB. vermissen.
Das Schöffengericht hat hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten von diesem strafsatzerhöhenden Umstand, für den zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist, lediglich festgestellt, vom Angeklagten 'mußte angenommen werden', daß die bezeichneten Ringe aus einem Einbruchsdiebstahl stammen (S. 98) und dabei jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, ob es dem Angeklagten in Ansehung des in Rede stehenden strafsatzerhöhenden Umstandes (Einbruch) den insoweit (zumindest) erforderlichen bedingten Vorsatz oder allenfalls nur Fahrlässigkeit anlastet. Für die Annahme eines darauf bezogenen dolus eventualis (§ 5 Abs 1 2. Halbsatz StGB.) mußte der Angeklagte die Herkunft der Ringe aus einem Einbruchsdiebstahl nämlich 'ernstlich' für möglich gehalten (demnach als naheliegend angesehen) sowie sich - auch - damit abgefunden haben (vgl. SSt 46/8, EvBl.Das Schöffengericht hat hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten von diesem strafsatzerhöhenden Umstand, für den zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist, lediglich festgestellt, vom Angeklagten 'mußte angenommen werden', daß die bezeichneten Ringe aus einem Einbruchsdiebstahl stammen (S. 98) und dabei jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, ob es dem Angeklagten in Ansehung des in Rede stehenden strafsatzerhöhenden Umstandes (Einbruch) den insoweit (zumindest) erforderlichen bedingten Vorsatz oder allenfalls nur Fahrlässigkeit anlastet. Für die Annahme eines darauf bezogenen dolus eventualis (Paragraph 5, Absatz eins, 2. Halbsatz StGB.) mußte der Angeklagte die Herkunft der Ringe aus einem Einbruchsdiebstahl nämlich 'ernstlich' für möglich gehalten (demnach als naheliegend angesehen) sowie sich - auch - damit abgefunden haben vergleiche SSt 46/8, EvBl.
1976/251; 10 Os 8/80, 74/81; Leukauf-Steininger2 RN. 16 bis 18 zu § 5 StGB. und die dort jeweils zitierte Judikatur); eindeutige Konstatierungen in diese Richtung läßt das angefochtene Urteil vermissen, weil die tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen Fahrlässigkeit nicht ausschließen. Zusammenfassend war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil (nämlich soweit sie die - mängelfrei beantwortete - Frage der Täterschaft des Angeklagten - als solche - betrifft) zwar gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 bzw. Z. 1 in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. sofort zurückzuweisen, ihr jedoch im übrigen (Frage nach der Kenntnis des Angeklagten vom strafsatzerhöhenden Umstand der Vortat /Einbruch /) gemäß § 285 e StPO. sogleich Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.1976/251; 10 Os 8/80, 74/81; Leukauf-Steininger2 RN. 16 bis 18 zu Paragraph 5, StGB. und die dort jeweils zitierte Judikatur); eindeutige Konstatierungen in diese Richtung läßt das angefochtene Urteil vermissen, weil die tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen Fahrlässigkeit nicht ausschließen. Zusammenfassend war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil (nämlich soweit sie die - mängelfrei beantwortete - Frage der Täterschaft des Angeklagten - als solche - betrifft) zwar gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. sofort zurückzuweisen, ihr jedoch im übrigen (Frage nach der Kenntnis des Angeklagten vom strafsatzerhöhenden Umstand der Vortat /Einbruch /) gemäß Paragraph 285, e StPO. sogleich Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.