Im übrigen behauptet die Zeugin gar nicht mit Bestimmtheit, daß es sich um ein Heft oder einen Block gehandelt hat, sie spricht vielmehr von einem blauen Zettel (S. 44, 95, 113).
Mit der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum es der Aussage der Zeugin B folgt, sie habe beim Angeklagten keine Merkmale einer Alkoholisierung festgestellt, hingegen den Zeugen Werner und Erna E keinen Glauben schenkt (S. 112 bis 114). Mit dem (noch nicht rechtskräftigen) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.Mai 1983, mit dem nach den Angaben des Beschwerdeführers über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO. in Verbindung mit § 5 StVO. eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er zur Tatzeit einen PKW.Mit der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum es der Aussage der Zeugin B folgt, sie habe beim Angeklagten keine Merkmale einer Alkoholisierung festgestellt, hingegen den Zeugen Werner und Erna E keinen Glauben schenkt (S. 112 bis 114). Mit dem (noch nicht rechtskräftigen) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.Mai 1983, mit dem nach den Angaben des Beschwerdeführers über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO. in Verbindung mit Paragraph 5, StVO. eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er zur Tatzeit einen PKW.
in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, mußte sich das Gericht schon deswegen nicht befassen, weil auch für den Fachmann eine leichte Alkoholisierung nicht immer eindeutig erkennbar ist, und daher diese auch von der Zeugin Maritta B übersehen werden konnte. Auch die Verantwortung des Angeklagten, der jede Schuld bestritt, hat das Erstgericht nicht übergangen, sondern ihr vielmehr als durch die Aussage der Zeugin B widerlegt, den Glauben versagt (S. 114). Die behaupteten Begründungsmängel haften somit dem Ersturteil nicht an. Soweit aber der Angeklagte versucht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, das zur überzeugung gekommen ist, daß die Drohung nicht nur geeignet war, begründete Besorgnis einzuflößen - was zur Begründung des Tatbestandes schon ausreicht -, sondern daß sie auch tatsächlich das Ziel, die Zeugin einzuschüchtern, erreichte (S. 111), sind seine Ausführungen unbeachtlich, weil im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gegen ein Urteil eines Schöffengerichtes die Beweiswürdigung der Anfechtung entzogen ist.
Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. a StPO. macht der Beschwerdeführer als Feststellungsmangel geltend, daß sich das Erstgericht nicht mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion auseinandergesetzt hat, ohne aber darzutun, aus welchen Erwägungen dieses Erkenntnis für die Sachentscheidung von Bedeutung ist. Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund ist somit insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Litera a, StPO. macht der Beschwerdeführer als Feststellungsmangel geltend, daß sich das Erstgericht nicht mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion auseinandergesetzt hat, ohne aber darzutun, aus welchen Erwägungen dieses Erkenntnis für die Sachentscheidung von Bedeutung ist. Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund ist somit insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Berechtigt ist jedoch die Rechtsrüge, mit der der Schuldspruch auch wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB. gerügt wird, denn es fehlen im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen, die eine Beurteilung zulassen, ob der abgenötigte Mundverkehr - welcher Vorgang den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen ist - nur Vorbereitungshandlung (bzw. Zwischen- oder Nachphase) der Beischlafshandlung war, in diesem Fall läge Scheinkonkurrenz vor, oder ob die angestrebte Unzuchtshandlung auf einen gesonderten Willensentschluß des Täters beruhte (vgl. Leukauf-Steininger2Berechtigt ist jedoch die Rechtsrüge, mit der der Schuldspruch auch wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB. gerügt wird, denn es fehlen im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen, die eine Beurteilung zulassen, ob der abgenötigte Mundverkehr - welcher Vorgang den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen ist - nur Vorbereitungshandlung (bzw. Zwischen- oder Nachphase) der Beischlafshandlung war, in diesem Fall läge Scheinkonkurrenz vor, oder ob die angestrebte Unzuchtshandlung auf einen gesonderten Willensentschluß des Täters beruhte vergleiche Leukauf-Steininger2
§ 202 StGB. RN. 20). Dieser Feststellungsmangel verhindert somit die Beurteilung, ob der Angeklagte das Vergehen der (versuchten) Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB.Paragraph 202, StGB. RN. 20). Dieser Feststellungsmangel verhindert somit die Beurteilung, ob der Angeklagte das Vergehen der (versuchten) Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB.
zusätzlich zu dem Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. in Realkonkurrenz zu verantworten hat. Es war somit bereits in einer nichtöffentlichen Beratung die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde teils nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.zusätzlich zu dem Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB. in Realkonkurrenz zu verantworten hat. Es war somit bereits in einer nichtöffentlichen Beratung die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.
in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. als nicht gesetzmäßig ausgeführt und teils nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde Feststellungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a, richtig Z. 10 StPO.) hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB. geltend macht, war ihr Folge zu geben und gemäß § 285 e StPO. zu entscheiden, im übrigen war aber auch die auf materielle Nichtigkeitsgründe gestützte Beschwerde zurückzuweisen. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruches hatte zur Folge, daß auch der Strafausspruch aufzuheben war.in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. als nicht gesetzmäßig ausgeführt und teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, richtig Ziffer 10, StPO.) hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB. geltend macht, war ihr Folge zu geben und gemäß Paragraph 285, e StPO. zu entscheiden, im übrigen war aber auch die auf materielle Nichtigkeitsgründe gestützte Beschwerde zurückzuweisen. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruches hatte zur Folge, daß auch der Strafausspruch aufzuheben war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.