Die für das Fehlen eines Mißhandlungsvorsatzes ins Treffen geführte gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten durch zuvor erlittene Messerstichverletzungen konnte von dem beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Hans U*** nicht bestätigt werden (AS 224). Daß der Angeklagte die Lieselotte M*** lediglich an der Herbeiholung "schlagkräftiger Bekannter" ihres Ehegatten zu hindern trachtete, widerspricht sogar den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er der Genannten von der von ihr beabsichtigten Verständigung der Gendarmerie abriet (AS 41, 170). Diese gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände sind daher nicht zielführend.
Aber auch die Auslegung der vom Erstgericht angenommenen Äußerung ("aufmachen") als Androhung einer Verletzung am Körper (AS 269) gibt im Hinblick auf die ihr in gewissen Kreisen zukommende Bedeutung und die bekannte Neigung des ersichtlich in diesen Kreisen verkehrenden Angeklagten zu Gewalttätigkeiten keinen Anlaß für Bedenken erheblicher Art. Ebenso versagt der auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, der dem Angeklagten angelasteten, nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich als milieubedingte Unmutsäußerung zu wertenden Drohung mangle es an der objektiven Eignung, Peter N*** begründete Besorgnisse einzuflößen. Die Eignung einer Äußerung, im Bedrohten die im § 74 Z 5 StGB umschriebene Besorgnis auszulösen, ist nach dem Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen zu beurteilen, wobei in der Person des Adressaten liegende besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2 § 74 RN 18; 13 Os 6/85). Insbesondere im Hinblick auf die weiteren urteilsmäßig festgestellten, eine Verbindung zum Zuhältermilieu andeutenden Äußerungen des Beschwerdeführers (AS 259, 266: "Er - gemeint der Angeklagte - würde ihm andere schicken und er - gemeint Peter N*** - werde dann keine ruhige Minute mehr haben") und mit Rücksicht auf die allgemeine Kenntnis von der Bereitschaft des Angeklagten Günther H*** zu Gewalttaten, war dessen Verhalten durchaus geeignet, dem Bedrohten gegründete Besorgnis einzuflößen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in Ansehung des Schuldspruchfaktums B/ die Anwendung des § 42 StGB reklamiert, geht seine Rüge (Z 9 lit. b) gleichfalls fehl. Zwar steht der Umstand, daß dem Beschwerdeführer neben dem Vergehen der Körperverletzung eine weitere strafbare Handlung zur Last liegt, einer Anwendung des in Rede stehenden Strafausschließungsgrundes hinsichtlich eines einzelnen Anklagevorwurfes nicht generell entgegen (Leukauf-Steininger StGB2 RN 21 zu § 42). Bei Beurteilung des Grades des Verschuldens und der Prüfung der spezialpräventiven Erfordernisse darf jedoch die Art der weiteren strafbaren Handlung und ihr allfälliger Zusammenhang mit der als strafunwürdig bezeichneten Tat nicht außer acht gelassen werden (vgl. 9 Os 122/86 u. a.). Wird unter diesem Gesichtspunkt vorliegend berücksichtigt, daß beide Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung (Gewalttätigkeit) des bereits mehrfach in dieser Hinsicht einschlägig vorbestraften Angeklagten beruhen, so spricht dies gegen die Annahme einer geringen, weit unter den Regelfällen des betreffenden Delikts gelegenen Schuld des Beschwerdeführers und für die Notwendigkeit seiner Bestrafung auch wegen dieser Tat aus den Gründen der Spezialprävention.Aber auch die Auslegung der vom Erstgericht angenommenen Äußerung ("aufmachen") als Androhung einer Verletzung am Körper (AS 269) gibt im Hinblick auf die ihr in gewissen Kreisen zukommende Bedeutung und die bekannte Neigung des ersichtlich in diesen Kreisen verkehrenden Angeklagten zu Gewalttätigkeiten keinen Anlaß für Bedenken erheblicher "Art". Ebenso versagt der auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdeeinwand, der dem Angeklagten angelasteten, nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich als milieubedingte Unmutsäußerung zu wertenden Drohung mangle es an der objektiven Eignung, Peter N*** begründete Besorgnisse einzuflößen. Die Eignung einer Äußerung, im Bedrohten die im Paragraph 74, Ziffer 5, StGB umschriebene Besorgnis auszulösen, ist nach dem Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen zu beurteilen, wobei in der Person des Adressaten liegende besondere Umstände zu berücksichtigen sind vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2 Paragraph 74, RN 18; 13 Os 6/85). Insbesondere im Hinblick auf die weiteren urteilsmäßig festgestellten, eine Verbindung zum Zuhältermilieu andeutenden Äußerungen des Beschwerdeführers (AS 259, 266: "Er - gemeint der Angeklagte - würde ihm andere schicken und er - gemeint Peter N*** - werde dann keine ruhige Minute mehr haben") und mit Rücksicht auf die allgemeine Kenntnis von der Bereitschaft des Angeklagten Günther H*** zu Gewalttaten, war dessen Verhalten durchaus geeignet, dem Bedrohten gegründete Besorgnis einzuflößen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in Ansehung des Schuldspruchfaktums B/ die Anwendung des Paragraph 42, StGB reklamiert, geht seine Rüge (Ziffer 9, Litera b,) gleichfalls fehl. Zwar steht der Umstand, daß dem Beschwerdeführer neben dem Vergehen der Körperverletzung eine weitere strafbare Handlung zur Last liegt, einer Anwendung des in Rede stehenden Strafausschließungsgrundes hinsichtlich eines einzelnen Anklagevorwurfes nicht generell entgegen (Leukauf-Steininger StGB2 RN 21 zu Paragraph 42,). Bei Beurteilung des Grades des Verschuldens und der Prüfung der spezialpräventiven Erfordernisse darf jedoch die Art der weiteren strafbaren Handlung und ihr allfälliger Zusammenhang mit der als strafunwürdig bezeichneten Tat nicht außer acht gelassen werden vergleiche 9 Os 122/86 u. a.). Wird unter diesem Gesichtspunkt vorliegend berücksichtigt, daß beide Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung (Gewalttätigkeit) des bereits mehrfach in dieser Hinsicht einschlägig vorbestraften Angeklagten beruhen, so spricht dies gegen die Annahme einer geringen, weit unter den Regelfällen des betreffenden Delikts gelegenen Schuld des Beschwerdeführers und für die Notwendigkeit seiner Bestrafung auch wegen dieser Tat aus den Gründen der Spezialprävention.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 107 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 17.Juni 1986, U 549/86, und des Landesgerichtes Salzburg vom 14.März 1988, 18 e Vr 2912/87, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 107, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 17.Juni 1986, U 549/86, und des Landesgerichtes Salzburg vom 14.März 1988, 18 e römisch fünf r 2912/87, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten.
Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen Vorstrafen und die Begehung von zwei strafbaren Handlungen erschwerend, mildernd hingegen nichts.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Im Hinblick auf die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (fünf Verurteilungen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zwei Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB) und die Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen, bedarf es der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von der Begehung (gleichartiger oder ähnlicher) strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.Im Hinblick auf die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (fünf Verurteilungen wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zwei Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, bzw. Absatz 2, StGB) und die Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen, bedarf es der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von der Begehung (gleichartiger oder ähnlicher) strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.