Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs. 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) ist zusammenfassend zu erwidern, daß der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert wurde, weil das Thema der einzelnen Anträge entweder rechtlich unerhebliche Umstände oder vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen betraf oder aber - in den restlichen Punkten - das Beweisbegehren der Sache nach als unzulässigen Erkundungsbeweis disqualifizierte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist zusammenfassend zu erwidern, daß der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert wurde, weil das Thema der einzelnen Anträge entweder rechtlich unerhebliche Umstände oder vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen betraf oder aber - in den restlichen Punkten - das Beweisbegehren der Sache nach als unzulässigen Erkundungsbeweis disqualifizierte.
Zur ersten Kategorie - mangelnde Relevanz - zählen die Anträge auf Einvernahme der Zeugin Ilse S***** (zum Beweis dafür, daß sie den Lokalschlüssel weitergab) und Hildegard M***** (darüber, daß das fragliche Lokal wirtschaftlich rentabel war), wogegen das Begehren, Direktor P***** darüber zu befragen, daß der Angeklagte keinen versuchten Versicherungsbetrug beging, sondern nur seiner Versicherungspflicht nachkam, der zweiten Gruppe (Rechts- und nicht Tatfrage) zuzuordnen ist.
Als Erkundungsbeweise schließlich verfielen die Anträge auf Einvernahme der Zeugen Otto P***** (darüber, daß ein unbekannter Dritter bzw Bekannte der Ilse S***** den Brand gelegt hätten), N.H***** (zum Beweis dafür, daß es durch Verlegung einer neuen elektrischen Anlage einen trockenen Schwelbrand gab) und Ing.Leopold B***** (darüber, daß die Brandstiftung durch unbekannte dritte Personen stattgefunden habe) sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins (zum Beweis dafür, daß keine Brandstiftung begangen wurde) zurecht der Ablehnung; denn abgesehen davon, daß die Zielrichtung der einzelnen Anträge diese weitgehend infolge Unvereinbarkeit paralysieren - siehe insbesondere die den Zeugen P***** und Ing.B***** einerseits und den Zeugen H***** sowie dem gewünschten Ortsaugenschein andrerseits zugeordneten Beweisthemen - entbehren sämtliche jenes Mindestmaß an substantiellem Gehalt, das bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung dienlichen Prämissen erwarten läßt (siehe dazu auch Mayerhofer-Rieder StPO3, EGr 19 zu § 281 Abs. 1 Z 4).Als Erkundungsbeweise schließlich verfielen die Anträge auf Einvernahme der Zeugen Otto P***** (darüber, daß ein unbekannter Dritter bzw Bekannte der Ilse S***** den Brand gelegt hätten), N.H***** (zum Beweis dafür, daß es durch Verlegung einer neuen elektrischen Anlage einen trockenen Schwelbrand gab) und Ing.Leopold B***** (darüber, daß die Brandstiftung durch unbekannte dritte Personen stattgefunden habe) sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins (zum Beweis dafür, daß keine Brandstiftung begangen wurde) zurecht der Ablehnung; denn abgesehen davon, daß die Zielrichtung der einzelnen Anträge diese weitgehend infolge Unvereinbarkeit paralysieren - siehe insbesondere die den Zeugen P***** und Ing.B***** einerseits und den Zeugen H***** sowie dem gewünschten Ortsaugenschein andrerseits zugeordneten Beweisthemen - entbehren sämtliche jenes Mindestmaß an substantiellem Gehalt, das bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung dienlichen Prämissen erwarten läßt (siehe dazu auch Mayerhofer-Rieder StPO3, EGr 19 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, das Erstgericht gründe den Schuldspruch (bloß) darauf, daß der Angeklagte am 21.Juni 1990 bei der *****Versicherungs-AG "eine Schadensmeldung" abgegeben habe, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt festhält; stellten doch die Tatrichter ausdrücklich fest, daß der Angeklagte nicht nur eine (durch Verschweigung seiner Täterschaft) inhaltlich unrichtige Schadensmeldung des Inhaltes erstattete, der Brand sei von unbekannten Tätern gelegt worden, sondern sich in der weiteren Folge auch über die Höhe des Schadens (und damit auch seines Ersatzes) mit dem Versicherungsunternehmen einigte und letztlich eine Abfindungserklärung unterfertigte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, das Erstgericht gründe den Schuldspruch (bloß) darauf, daß der Angeklagte am 21.Juni 1990 bei der *****Versicherungs-AG "eine Schadensmeldung" abgegeben habe, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt festhält; stellten doch die Tatrichter ausdrücklich fest, daß der Angeklagte nicht nur eine (durch Verschweigung seiner Täterschaft) inhaltlich unrichtige Schadensmeldung des Inhaltes erstattete, der Brand sei von unbekannten Tätern gelegt worden, sondern sich in der weiteren Folge auch über die Höhe des Schadens (und damit auch seines Ersatzes) mit dem Versicherungsunternehmen einigte und letztlich eine Abfindungserklärung unterfertigte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird sonach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird sonach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).