Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (allein) des Angeklagten Helmut R***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (allein) des Angeklagten Helmut R***** geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Robert A***** zum Nachweis dafür, daß das Verhältnis zwischen Helmut R***** und Brigitte P***** "grundsätzlich immer ein gutes war" (303/V), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte R***** selbst einbekannte, gegen Brigitte P***** wiederholt tätlich geworden zu sein (ua 194, 200, 202, 208, 209/V), stellte die subjektive Einschätzung der Beziehung des Beschwerdeführers zum Tatopfer durch eine (als Tatzeuge jedenfalls ausscheidende) dritte Person nach Lage des Falles vorweg kein Beweisthema dar, das bei der Wahrheitsfindung entscheidend ins Gewicht fallen konnte. Der in Rede stehende Beweisantrag verfiel daher ohne denkbaren Nachteil für den Angeklagten R***** zu Recht der Ablehnung.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Robert A***** zum Nachweis dafür, daß das Verhältnis zwischen Helmut R***** und Brigitte P***** "grundsätzlich immer ein gutes war" (303/V), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte R***** selbst einbekannte, gegen Brigitte P***** wiederholt tätlich geworden zu sein (ua 194, 200, 202, 208, 209/V), stellte die subjektive Einschätzung der Beziehung des Beschwerdeführers zum Tatopfer durch eine (als Tatzeuge jedenfalls ausscheidende) dritte Person nach Lage des Falles vorweg kein Beweisthema dar, das bei der Wahrheitsfindung entscheidend ins Gewicht fallen konnte. Der in Rede stehende Beweisantrag verfiel daher ohne denkbaren Nachteil für den Angeklagten R***** zu Recht der Ablehnung.
Zum Schuldspruch D wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, dem die jeweils stimmeneinhellige Verneinung der anklagekonformen Hauptfrage nach Mord an Brigitte P***** und die Bejahung der Eventualfrage in Richtung § 87 Abs 1 StGB zugrunde liegt (die weitere Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB blieb demzufolge unbeantwortet), liegt die weiters behauptete Verletzung der Bestimmungen über die Schuldfragen an die Geschworenen nicht vor. Der Beschwerdeeinwand, daß die Geschworenen nach dem ihnen vorgelegten Fragenschema "nicht in der Lage waren, darüber zu entscheiden, ob die (dem Angeklagten R***** angelasteten) Verletzungen nicht auch durch Schläge des Mitangeklagten V***** entstanden sein könnten", läßt nämlich unberücksichtigt, daß es den Geschworenen freigestanden wäre, gegebenenfalls einer auch nur im Zweifel nicht auszuschließenden Urheberschaft des Mitangeklagten V***** hinsichtlich der schweren Verletzung der Brigitte P***** durch Verneinung der Eventualfrage nach der entsprechenden Täterschaft des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.Zum Schuldspruch D wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, dem die jeweils stimmeneinhellige Verneinung der anklagekonformen Hauptfrage nach Mord an Brigitte P***** und die Bejahung der Eventualfrage in Richtung Paragraph 87, Absatz eins, StGB zugrunde liegt (die weitere Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB blieb demzufolge unbeantwortet), liegt die weiters behauptete Verletzung der Bestimmungen über die Schuldfragen an die Geschworenen nicht vor. Der Beschwerdeeinwand, daß die Geschworenen nach dem ihnen vorgelegten Fragenschema "nicht in der Lage waren, darüber zu entscheiden, ob die (dem Angeklagten R***** angelasteten) Verletzungen nicht auch durch Schläge des Mitangeklagten V***** entstanden sein könnten", läßt nämlich unberücksichtigt, daß es den Geschworenen freigestanden wäre, gegebenenfalls einer auch nur im Zweifel nicht auszuschließenden Urheberschaft des Mitangeklagten V***** hinsichtlich der schweren Verletzung der Brigitte P***** durch Verneinung der Eventualfrage nach der entsprechenden Täterschaft des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
Auch soweit die Beschwerde (sinngemäß) eine Schuldfrage in Richtung § 287 Abs 1 (§ 87 Abs 1) StGB vermißt, ist sie nicht im Recht. Der Angeklagte R***** hat sich selbst nicht mit einer im Tatzeitpunkt wirksamen vollen Berauschung verantwortet, seinen Alkoholkonsum vielmehr unmißverständlich auf eine aus der Sicht des § 287 Abs 1 StGB irrelevante Größenordnung begrenzt (13, 222, 223/V) und ihn überdies zeitlich so knapp vor Ausführungsbeginn der inkriminierten Tathandlungen zugeordnet, daß selbst der Konsum einer größeren Schnapsmenge nach gesicherten Erfahrungswerten keine entscheidenden Auswirkungen auf die tataktuelle Zurechnungsfähigkeit hätte zeitigen können. Damit im Einklang steht auch, daß der gerichtspsychiatrische Sachverständige Prim.Dr.P***** für den Tatzeitpunkt eine schwere alkoholisierungsbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten R***** ausschloß (314/V). Verfahrensergebnisse, die die nunmehr geltend gemachte Erweiterung des Fragenschemas indiziert hätten, waren demnach insgesamt nicht gegeben.Auch soweit die Beschwerde (sinngemäß) eine Schuldfrage in Richtung Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 87, Absatz eins,) StGB vermißt, ist sie nicht im Recht. Der Angeklagte R***** hat sich selbst nicht mit einer im Tatzeitpunkt wirksamen vollen Berauschung verantwortet, seinen Alkoholkonsum vielmehr unmißverständlich auf eine aus der Sicht des Paragraph 287, Absatz eins, StGB irrelevante Größenordnung begrenzt (13, 222, 223/V) und ihn überdies zeitlich so knapp vor Ausführungsbeginn der inkriminierten Tathandlungen zugeordnet, daß selbst der Konsum einer größeren Schnapsmenge nach gesicherten Erfahrungswerten keine entscheidenden Auswirkungen auf die tataktuelle Zurechnungsfähigkeit hätte zeitigen können. Damit im Einklang steht auch, daß der gerichtspsychiatrische Sachverständige Prim.Dr.P***** für den Tatzeitpunkt eine schwere alkoholisierungsbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten R***** ausschloß (314/V). Verfahrensergebnisse, die die nunmehr geltend gemachte Erweiterung des Fragenschemas indiziert hätten, waren demnach insgesamt nicht gegeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte (jeweils unter Anwendung des § 28 StGB) über Elias Mario V***** nach § 75 StGB eine lebenslange und über Helmut R***** nach § 201 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren. Dabei wertete es bei V***** das Geständnis, bei R***** keinen Umstand als mildernd, als erschwerend hingegen bei diesen beiden Angeklagten das getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von drei (V*****) bzw zwei (R*****) Verbrechen, bei V***** überdies "die brutalen und grausamen Begehungsweisen".Das Geschworenengericht verhängte (jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, StGB) über Elias Mario V***** nach Paragraph 75, StGB eine lebenslange und über Helmut R***** nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren. Dabei wertete es bei V***** das Geständnis, bei R***** keinen Umstand als mildernd, als erschwerend hingegen bei diesen beiden Angeklagten das getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von drei (V*****) bzw zwei (R*****) Verbrechen, bei V***** überdies "die brutalen und grausamen Begehungsweisen".
Auch den dagegen gerichteten Berufungen der Angeklagten V***** und R*****, mit denen sie (V***** unter Hinweis auf angeblich negative Beeinflussung durch seinen Komplizen und die vermeintliche Unterbewertung seines Geständnisses, R***** mit dem Versuch einer Relativierung des Gewichtes seiner Vorstrafen und der - aktenmäßig nicht gedeckten - Behauptung einer uneingeschränkt geständigen Verantwortung) jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen anstreben, kommt keine Berechtigung zu. Den in den Berufungen vertretenen Standpunkten zuwider stellten die hier strafsatzbestimmenden Tathandlungen jeweils den Abschluß einer exzeptionell menschenverachtenden langfristigen Opfererniedrigung dar, die sich sukzessive bis zur Tötung (V*****) bzw schweren Verletzung (R*****) der wehrlos fortgesetzten Malträtierungen ausgesetzten tatbetroffenen Frau eskalierte. Da die mit kapitalen Gewaltverbrechen der hier aktuellen außergewöhnlichen Modalitäten verbundenen spezial- und generalpräventiven Sanktionserfordernisse mit den angetrebten Strafreduktionen nicht vereinbar sind, war beiden Berufungen daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.