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Entscheidung 12 Os 103/95×

Entscheidung 12 Os 103/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/95

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof. Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elias Mario V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut R***** sowie über die Berufung des Angeklagten Elias Mario V***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. März 1995, GZ 20 u römisch fünf r 4347/94-265, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, der Angeklagten Elias Mario V***** und Helmut R***** sowie der Verteidiger Dr.Hahnkamper und Dr.Hora zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Elias Mario V***** und Helmut R***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurden (ua) Elias Mario V***** der Verbrechen (A) des Mordes nach Paragraph 75, StGB, (B) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 3 Satz 1 StGB und (C) der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB sowie Helmut R***** der Verbrechen (B) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 3 Satz 1 StGB, (C) der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB und (D) der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach haben in Wien (A) Elias Mario V***** am 16. Februar 1994 Brigitte P***** durch einen Schuß aus einer Faustfeuerwaffe in die linke Nackenregion getötet; (B) Elias Mario V***** und Helmut R***** in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit - der rechtskräftig mitverurteilten - Karin K***** als Mittäter im Dezember 1992 Brigitte P***** durch Schläge und Tritte gegen ihren Körper zur Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt und dabei durch längere Zeit, nämlich zumindest für zehn Tage in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt, indem sie sie in der Wohnung der Karin K***** gefangen hielten, sie "auf allen Vieren" durch das Zimmer kriechen ließen und zum Oralverkehr an Helmut R***** und Alfred P***** zwangen; (C) Elias V***** und Helmut R***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Karin K***** als Mittäter im Dezember 1992 Alfred P*****, indem sie ihn in der Wohnung der Karin K***** für zumindest zehn Tage einsperrten, widerrechtlich auf solche Weise gefangen gehalten, daß die Freiheitsentziehung dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitete, wobei Alfred P***** nackt durch die Wohnung kriechen mußte, ihm auf die Hoden geschlagen und ins Gesicht uriniert wurde und er überdies Schläge und Tritte mit zumindest leichten Verletzungsfolgen im Gesichtsbereich zu erdulden hatte; (D) Helmut R***** am 16.Februar 1994 Brigitte P***** durch Schläge und Tritte gegen den Körper absichtlich schwer verletzt, wodurch diese Blutunterlaufungen sowie eine Rißquetschwunde am Kopf, Blutunterlaufungen an den Unterschenkeln und einen Bruch beider Kehlkopfhörner mit blutiger Durchsetzung der Halsmuskulatur erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (allein) des Angeklagten Helmut R***** geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Robert A***** zum Nachweis dafür, daß das Verhältnis zwischen Helmut R***** und Brigitte P***** "grundsätzlich immer ein gutes war" (303/V), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte R***** selbst einbekannte, gegen Brigitte P***** wiederholt tätlich geworden zu sein (ua 194, 200, 202, 208, 209/V), stellte die subjektive Einschätzung der Beziehung des Beschwerdeführers zum Tatopfer durch eine (als Tatzeuge jedenfalls ausscheidende) dritte Person nach Lage des Falles vorweg kein Beweisthema dar, das bei der Wahrheitsfindung entscheidend ins Gewicht fallen konnte. Der in Rede stehende Beweisantrag verfiel daher ohne denkbaren Nachteil für den Angeklagten R***** zu Recht der Ablehnung.

Zum Schuldspruch D wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, dem die jeweils stimmeneinhellige Verneinung der anklagekonformen Hauptfrage nach Mord an Brigitte P***** und die Bejahung der Eventualfrage in Richtung Paragraph 87, Absatz eins, StGB zugrunde liegt (die weitere Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB blieb demzufolge unbeantwortet), liegt die weiters behauptete Verletzung der Bestimmungen über die Schuldfragen an die Geschworenen nicht vor. Der Beschwerdeeinwand, daß die Geschworenen nach dem ihnen vorgelegten Fragenschema "nicht in der Lage waren, darüber zu entscheiden, ob die (dem Angeklagten R***** angelasteten) Verletzungen nicht auch durch Schläge des Mitangeklagten V***** entstanden sein könnten", läßt nämlich unberücksichtigt, daß es den Geschworenen freigestanden wäre, gegebenenfalls einer auch nur im Zweifel nicht auszuschließenden Urheberschaft des Mitangeklagten V***** hinsichtlich der schweren Verletzung der Brigitte P***** durch Verneinung der Eventualfrage nach der entsprechenden Täterschaft des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

Auch soweit die Beschwerde (sinngemäß) eine Schuldfrage in Richtung Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 87, Absatz eins,) StGB vermißt, ist sie nicht im Recht. Der Angeklagte R***** hat sich selbst nicht mit einer im Tatzeitpunkt wirksamen vollen Berauschung verantwortet, seinen Alkoholkonsum vielmehr unmißverständlich auf eine aus der Sicht des Paragraph 287, Absatz eins, StGB irrelevante Größenordnung begrenzt (13, 222, 223/V) und ihn überdies zeitlich so knapp vor Ausführungsbeginn der inkriminierten Tathandlungen zugeordnet, daß selbst der Konsum einer größeren Schnapsmenge nach gesicherten Erfahrungswerten keine entscheidenden Auswirkungen auf die tataktuelle Zurechnungsfähigkeit hätte zeitigen können. Damit im Einklang steht auch, daß der gerichtspsychiatrische Sachverständige Prim.Dr.P***** für den Tatzeitpunkt eine schwere alkoholisierungsbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten R***** ausschloß (314/V). Verfahrensergebnisse, die die nunmehr geltend gemachte Erweiterung des Fragenschemas indiziert hätten, waren demnach insgesamt nicht gegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte (jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, StGB) über Elias Mario V***** nach Paragraph 75, StGB eine lebenslange und über Helmut R***** nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren. Dabei wertete es bei V***** das Geständnis, bei R***** keinen Umstand als mildernd, als erschwerend hingegen bei diesen beiden Angeklagten das getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von drei (V*****) bzw zwei (R*****) Verbrechen, bei V***** überdies "die brutalen und grausamen Begehungsweisen".

Auch den dagegen gerichteten Berufungen der Angeklagten V***** und R*****, mit denen sie (V***** unter Hinweis auf angeblich negative Beeinflussung durch seinen Komplizen und die vermeintliche Unterbewertung seines Geständnisses, R***** mit dem Versuch einer Relativierung des Gewichtes seiner Vorstrafen und der - aktenmäßig nicht gedeckten - Behauptung einer uneingeschränkt geständigen Verantwortung) jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen anstreben, kommt keine Berechtigung zu. Den in den Berufungen vertretenen Standpunkten zuwider stellten die hier strafsatzbestimmenden Tathandlungen jeweils den Abschluß einer exzeptionell menschenverachtenden langfristigen Opfererniedrigung dar, die sich sukzessive bis zur Tötung (V*****) bzw schweren Verletzung (R*****) der wehrlos fortgesetzten Malträtierungen ausgesetzten tatbetroffenen Frau eskalierte. Da die mit kapitalen Gewaltverbrechen der hier aktuellen außergewöhnlichen Modalitäten verbundenen spezial- und generalpräventiven Sanktionserfordernisse mit den angetrebten Strafreduktionen nicht vereinbar sind, war beiden Berufungen daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39802 12D01035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00103.95.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19950907_OGH0002_0120OS00103_9500000_000