Soweit Goran P***** in seiner dagegen ausgeführten Grundrechtsbeschwerde den Haftgrund bestreitet, die Substituierbarkeit der Auslieferungshaft und - im Einklang mit seiner Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) - einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 PersFrG wegen angeblich nicht fristgerechter Entscheidung über die Haft behauptet sowie seine weitere Anhaltung auf Grund der Verdachtslage als ungerechtfertigt bezeichnet, fehlt ihm in Ermangelung vorangegangener Anfechtung dieser Beschwerdepunkte die Beschwerdelegitimation, weil solcherart insoweit der Instanzenzug nicht erschöpft ist (§ 1 Abs 1 GRBG).Soweit Goran P***** in seiner dagegen ausgeführten Grundrechtsbeschwerde den Haftgrund bestreitet, die Substituierbarkeit der Auslieferungshaft und - im Einklang mit seiner Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) - einen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, PersFrG wegen angeblich nicht fristgerechter Entscheidung über die Haft behauptet sowie seine weitere Anhaltung auf Grund der Verdachtslage als ungerechtfertigt bezeichnet, fehlt ihm in Ermangelung vorangegangener Anfechtung dieser Beschwerdepunkte die Beschwerdelegitimation, weil solcherart insoweit der Instanzenzug nicht erschöpft ist (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
Da als Anfechtungsgegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nur solche strafgerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen in Betracht kommen, die unmittelbar für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft ursächlich sind, gehen überdies alle jene Beschwerdeargumente fehl, die die vom Gerichtshof zweiter Instanz verneinte Frage betreffen, ob die Entscheidung auf Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesministerium für Justiz (§ 34 ARHG) an den Auszuliefernden zuzustellen ist.Da als Anfechtungsgegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nur solche strafgerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen in Betracht kommen, die unmittelbar für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft ursächlich sind, gehen überdies alle jene Beschwerdeargumente fehl, die die vom Gerichtshof zweiter Instanz verneinte Frage betreffen, ob die Entscheidung auf Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesministerium für Justiz (Paragraph 34, ARHG) an den Auszuliefernden zuzustellen ist.
Den weiteren Einwänden gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw verfassungskonforme Auslegung der hier relevanten Bestimmungen (Art 28 Abs 3 des oben zitierten Auslieferungsvertrages, § 29 Abs 5 ARHG) ist zu erwidern:Den weiteren Einwänden gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw verfassungskonforme Auslegung der hier relevanten Bestimmungen (Artikel 28, Absatz 3, des oben zitierten Auslieferungsvertrages, Paragraph 29, Absatz 5, ARHG) ist zu erwidern:
Auch für die Auslieferungshaft gilt als äußerste zeitliche Grenze jener - hier noch nicht eingetretene - Zeitpunkt, ab dem sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe des Auszuliefernden außer Verhältnis steht (§ 29 Abs 1 ARHG iVm § 180 Abs 1 StPO). Die zentrale Beschwerdethese, wonach völlig unbestimmt sei, ab wann der Flugverkehr mit Jugoslawien wieder aufgenommen oder Ungarn der vom ersuchenden Staat beantragten Durchreise auf dem Landwege zustimmen werde und deshalb der Beschwerdeführer "theoretisch bis an den Rest seines Lebens in Österreich in Auslieferungshaft sitzen kann", ist daher nicht an den gesetzlichen Voraussetzungen orientiert. Davon abgesehen wurde die Behauptung, die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Jugoslawien ließen eine Übergabe des Goran P***** in naher Zukunft nicht erwarten, durch das Beschwerdegericht in sachgerechter Einschätzung zutreffend von vornherein als unrealistisch qualifiziert, was angesichts der mittlerweile am 23. August 1999 vorgenommenen Überstellung des Beschwerdeführers anschaulich bekräftigt ist.Auch für die Auslieferungshaft gilt als äußerste zeitliche Grenze jener - hier noch nicht eingetretene - Zeitpunkt, ab dem sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe des Auszuliefernden außer Verhältnis steht (Paragraph 29, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz eins, StPO). Die zentrale Beschwerdethese, wonach völlig unbestimmt sei, ab wann der Flugverkehr mit Jugoslawien wieder aufgenommen oder Ungarn der vom ersuchenden Staat beantragten Durchreise auf dem Landwege zustimmen werde und deshalb der Beschwerdeführer "theoretisch bis an den Rest seines Lebens in Österreich in Auslieferungshaft sitzen kann", ist daher nicht an den gesetzlichen Voraussetzungen orientiert. Davon abgesehen wurde die Behauptung, die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Jugoslawien ließen eine Übergabe des Goran P***** in naher Zukunft nicht erwarten, durch das Beschwerdegericht in sachgerechter Einschätzung zutreffend von vornherein als unrealistisch qualifiziert, was angesichts der mittlerweile am 23. August 1999 vorgenommenen Überstellung des Beschwerdeführers anschaulich bekräftigt ist.
Die von Art 28 Abs 3 leg. cit. als anerkannter Hinderungsgrund für die zeitgerechte Übergabe normierten "außergewöhnlichen Gründe" entsprechen einem - aus der Sicht des regelungsgegenständlichen Sachkonnexes geradezu unvermeidbaren - unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen kontextbedingter Determinierungsgrad auch unter Berücksichtigung der hier im Vordergrund stehenden Grundrechtsproblematik einer rechtsstaatlich hinreichend abseh- und überprüfbaren richterlichen Interpretation nicht im Wege steht. Läßt sich ein ausreichend bestimmter Gehalt aus einem gesamten Regelungskomplex ableiten, wie dies vorliegend auf das Gesetzeskriterium der "Außergewöhnlichkeit" von Hinderungsgründen zutrifft, so kommt - entgegen der Beschwerdeauffassung - die reklamierte Unvereinbarkeit mit dem in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzip im konkreten Fall nicht in Betracht (H. Mayer B-VG2 MKK 114).Die von Artikel 28, Absatz 3, leg. cit. als anerkannter Hinderungsgrund für die zeitgerechte Übergabe normierten "außergewöhnlichen Gründe" entsprechen einem - aus der Sicht des regelungsgegenständlichen Sachkonnexes geradezu unvermeidbaren - unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen kontextbedingter Determinierungsgrad auch unter Berücksichtigung der hier im Vordergrund stehenden Grundrechtsproblematik einer rechtsstaatlich hinreichend abseh- und überprüfbaren richterlichen Interpretation nicht im Wege steht. Läßt sich ein ausreichend bestimmter Gehalt aus einem gesamten Regelungskomplex ableiten, wie dies vorliegend auf das Gesetzeskriterium der "Außergewöhnlichkeit" von Hinderungsgründen zutrifft, so kommt - entgegen der Beschwerdeauffassung - die reklamierte Unvereinbarkeit mit dem in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerten Legalitätsprinzip im konkreten Fall nicht in Betracht (H. Mayer B-VG2 MKK 114).
Angesichts der von der Beschwerde durchgehend vernachlässigten umfassenden Gleichschaltung des Auslieferungs- und Untersuchungshaftrechts, welche die behauptete Möglichkeit völlig unbeschränkter Haftdauer generell gesetzlich unterbindet (siehe oben), kann auch keine Rede davon sein, daß die mit dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Hinderungsgrundes verbundene Konsequenz eines Neubeginns der von Art 28 Abs 2 leg. cit. für die Übergabe bestimmten Fristen mit Art 5 Abs 1 PersFrG kollidiert.Angesichts der von der Beschwerde durchgehend vernachlässigten umfassenden Gleichschaltung des Auslieferungs- und Untersuchungshaftrechts, welche die behauptete Möglichkeit völlig unbeschränkter Haftdauer generell gesetzlich unterbindet (siehe oben), kann auch keine Rede davon sein, daß die mit dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Hinderungsgrundes verbundene Konsequenz eines Neubeginns der von Artikel 28, Absatz 2, leg. cit. für die Übergabe bestimmten Fristen mit Artikel 5, Absatz eins, PersFrG kollidiert.
Aus demselben Grund versagen auch alle Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art 29 Abs 5 ARHG.Aus demselben Grund versagen auch alle Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Artikel 29, Absatz 5, ARHG.
Schließlich geht aber auch der Einwand ins Leere, das Oberlandesgericht hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungsnahme zu seinen Erhebungen darüber, wann Österreich - als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufes nach Art 28 Abs 2 leg. cit. - erstmals zur Übergabe des Goran P***** an den ersuchenden Staat bereit war, einräumen müssen.Schließlich geht aber auch der Einwand ins Leere, das Oberlandesgericht hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungsnahme zu seinen Erhebungen darüber, wann Österreich - als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufes nach Artikel 28, Absatz 2, leg. cit. - erstmals zur Übergabe des Goran P***** an den ersuchenden Staat bereit war, einräumen müssen.
Da die betreffenden Erhebungen nur der Bestätigung der ohnehin aktenkundigen Tatsache (195/II) dienten, daß die 30-tägige Frist des Art 28 Abs 2 des zitierten Auslieferungsvertrages anläßlich des Überstellungsversuchs vom 6. April 1999 nicht abgelaufen war, hätte die Beschwerde nämlich zur Darstellung der funktionellen Grundrechtsrelevanz dieses Vorbringens jene der Aktenlage wider- sprechenden Umstände exakt zu bezeichnen gehabt, die die behauptete Beweisführung in Richtung eines dennoch eingetretenen Fristenablaufes zugelassen hätte.Da die betreffenden Erhebungen nur der Bestätigung der ohnehin aktenkundigen Tatsache (195/II) dienten, daß die 30-tägige Frist des Artikel 28, Absatz 2, des zitierten Auslieferungsvertrages anläßlich des Überstellungsversuchs vom 6. April 1999 nicht abgelaufen war, hätte die Beschwerde nämlich zur Darstellung der funktionellen Grundrechtsrelevanz dieses Vorbringens jene der Aktenlage wider- sprechenden Umstände exakt zu bezeichnen gehabt, die die behauptete Beweisführung in Richtung eines dennoch eingetretenen Fristenablaufes zugelassen hätte.
Zu dem in der Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO behaupteten Verstoß gegen eine darnach bestehende Begründungspflicht der Generalprokuratur genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine ebenfalls nicht näher begründete Stellungnahme der Generalprokuratur nicht zu beanstanden fand (15 Os 18/99).Zu dem in der Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO behaupteten Verstoß gegen eine darnach bestehende Begründungspflicht der Generalprokuratur genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine ebenfalls nicht näher begründete Stellungnahme der Generalprokuratur nicht zu beanstanden fand (15 Os 18/99).
Da Goran P***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß sich der Oberste Gerichtshof zu der vom Beschwerdeführer angeregten Maßnahme nach Art 140 Abs 1 B-VG veranlaßt sieht.Da Goran P***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß sich der Oberste Gerichtshof zu der vom Beschwerdeführer angeregten Maßnahme nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlaßt sieht.