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Entscheidung 12 Os 104/01×

Entscheidung 12 Os 104/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os104/01

Entscheidungsdatum

17.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 10. September 2001, GZ 12 Hv 1077/01w-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann B***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1.) und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt, weil er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Jänner 2000 bis November 2000 in Knittelfeld

1. mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternahm, indem er in zumindest zwei Angriffen mit der am 30. März 1987 geborenen Nicole H***** den Geschlechtsverkehr vollzog und

2. durch die unter 1. geschilderten Tathandlungen eine seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Person unter Ausnützung seiner Stellung zur Unzucht missbrauchte.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass die geistig behinderte Zeugin Nicole H***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung zunächst angab, dass ein (als "großer Mario" bezeichneter) minderjähriger Insasse des Pius-Institutes, in dem auch sie betreut wird, im Lift des Institutes "das gleiche gemacht hat, wie der Hans" (gemeint: der Angeklagte), in der Folge diese Aussage aber anlässlich derselben Vernehmung dahin konkretisierte, dass eine vaginale Penetration an ihr ausschließlich vom Beschwerdeführer vorgenommen wurde (179 f/I). Da die inkriminierten Handlungen des Angeklagten selbst bei Annahme der Verlässlichkeit der erstzitierten Aussagepassage in keiner Weise von dem allenfalls von einem weiteren Täter zu verantwortenden strafbaren Verhalten tangiert wird, haben sämtliche Einwände, die die vermeintlich unzureichend gewährte Einsicht in die Akten des gegen Mario R***** zu AZ 11 römisch fünf r 661/00 des Landesgerichtes Leoben geführten Strafverfahrens (nominell Ziffer 3,) auf sich zu beruhen. Dass die bloße Tatsache der Abgabe einer ärztlichen Stellungnahme zu Mario R***** nicht geeignet ist, eine Voreingenommenheit des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen kinderneuropsychiatrischen Sachverständigen (Ziffer 4,) zu begründen, bedarf keiner näheren Erläuterung.

Dem weiteren Einwand, wonach die Zeugin Nicole H***** im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers auch nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB nicht "über ein allfälliges Entschlagungsrecht belehrt wurde", kann die gebotene einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden.

Da das Tatopfer ferner in der Hauptverhandlung das ihm zustehende Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO für sich in Anspruch nahm (393/I), durfte das gemäß Paragraph 162 a, StPO mit ihm aufgenommene Protokoll - entgegen der Beschwerde auch ohne eine dazu erteilte Zustimmung des Angeklagten (nominell Ziffer 2 und 3) - nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO verlesen werden.

Auch die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist nicht zielführend. Die Beschreibung des Gliedes des Angeklagten durch die Zeugin Nicole H***** wurde von der Kriminalbeamtin N***** in Form eines Aktenvermerkes (51/I) festgehalten; welche Wahrnehmungen die Beamtin zur Tatsache, dass die Zeugin in der vom Untersuchungsrichter (und nicht wie der Beschwerdeführer vermeint: "vor der Gendarmerie") durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung von dieser Beschreibung abwich, im Sinn eines dazu prozessual relevanten Beweisthemas gemacht haben sollte, kann dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamtin nicht entnommen werden, weshalb er bereits in formeller Hinsicht versagt.

Die weiters beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Maria K***** (einer früheren Lebensgefährtin des Angeklagten) zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte niemals beim Zusammensein mit Kindern irgendwelche Animalitäten neigte" (421 f/I), betrifft keine für die bekämpften Schuldsprüche wesentlichen Tatsachengrundlagen. Gleiches gilt für den Antrag auf Einholung des Gutachtens eines "Kindergynäkologen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in keinem Fall die Minderjährige entjungfert hat" (421/I).

Der Antrag auf "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den Angeklagten zum Beweis dafür, dass es dem Angeklagten .... möglich sein muss, die Wahrheit seiner Angaben irgendwie nachzuweisen, da jeder Angeklagte ein psychiatrisches Gutachten für oder gegen sich beantragen kann" (471/I), verfiel zu Recht der Abweisung, weil die Beurteilung der Verlässlichkeit der Verantwortung eines Angeklagten (von hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) als Frage der Beweiswürdigung nach Paragraph 258, StPO ausschließlich dem erkennenden Gerichtshof übertragen ist.

Was letztlich den mit Bezugnahme auf isoliert hervorgehobene Aussagepassagen des Tatopfers und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen gestellten Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen anlangt, so scheitert die Beschwerde an den dazu - entgegen ihrem Standpunkt - ausführlich begründeten und insgesamt tragfähigen Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Zeugin Nicole H***** Konfabulierungstendenzen - vom Angeklagten insoweit übergangen - nur im Zusammenhang mit der Auffüllung von Erinnerungslücken betreffend die zeitliche Zuordnung und die Häufigkeit von Ereignissen zeigt, der Kern ihrer konformen Angaben zum inkriminierten Verhalten des Angeklagten davon aber unberührt bleibt (441 ff/I). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) und die undifferenziert mit ihr verbundene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehren zur Gänze der prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit dem Ziel umfassender Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Tatopfers nur vermeintliche bzw vermeintlich wesentliche Widersprüche auflistet, eigenständig interpretiert und solcherart die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung bekämpft, ohne formelle Begründungsmängel zu thematisieren oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64523 12Os104.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00104.01.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20020117_OGH0002_0120OS00104_0100000_000