Vorweg ist festzuhalten, dass die geistig behinderte Zeugin Nicole H***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung zunächst angab, dass ein (als "großer Mario" bezeichneter) minderjähriger Insasse des Pius-Institutes, in dem auch sie betreut wird, im Lift des Institutes "das gleiche gemacht hat, wie der Hans" (gemeint: der Angeklagte), in der Folge diese Aussage aber anlässlich derselben Vernehmung dahin konkretisierte, dass eine vaginale Penetration an ihr ausschließlich vom Beschwerdeführer vorgenommen wurde (179 f/I). Da die inkriminierten Handlungen des Angeklagten selbst bei Annahme der Verlässlichkeit der erstzitierten Aussagepassage in keiner Weise von dem allenfalls von einem weiteren Täter zu verantwortenden strafbaren Verhalten tangiert wird, haben sämtliche Einwände, die die vermeintlich unzureichend gewährte Einsicht in die Akten des gegen Mario R***** zu AZ 11 Vr 661/00 des Landesgerichtes Leoben geführten Strafverfahrens (nominell Z 3) auf sich zu beruhen. Dass die bloße Tatsache der Abgabe einer ärztlichen Stellungnahme zu Mario R***** nicht geeignet ist, eine Voreingenommenheit des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen kinderneuropsychiatrischen Sachverständigen (Z 4) zu begründen, bedarf keiner näheren Erläuterung.Vorweg ist festzuhalten, dass die geistig behinderte Zeugin Nicole H***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung zunächst angab, dass ein (als "großer Mario" bezeichneter) minderjähriger Insasse des Pius-Institutes, in dem auch sie betreut wird, im Lift des Institutes "das gleiche gemacht hat, wie der Hans" (gemeint: der Angeklagte), in der Folge diese Aussage aber anlässlich derselben Vernehmung dahin konkretisierte, dass eine vaginale Penetration an ihr ausschließlich vom Beschwerdeführer vorgenommen wurde (179 f/I). Da die inkriminierten Handlungen des Angeklagten selbst bei Annahme der Verlässlichkeit der erstzitierten Aussagepassage in keiner Weise von dem allenfalls von einem weiteren Täter zu verantwortenden strafbaren Verhalten tangiert wird, haben sämtliche Einwände, die die vermeintlich unzureichend gewährte Einsicht in die Akten des gegen Mario R***** zu AZ 11 römisch fünf r 661/00 des Landesgerichtes Leoben geführten Strafverfahrens (nominell Ziffer 3,) auf sich zu beruhen. Dass die bloße Tatsache der Abgabe einer ärztlichen Stellungnahme zu Mario R***** nicht geeignet ist, eine Voreingenommenheit des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen kinderneuropsychiatrischen Sachverständigen (Ziffer 4,) zu begründen, bedarf keiner näheren Erläuterung.
Dem weiteren Einwand, wonach die Zeugin Nicole H***** im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers auch nach § 212 Abs 1 StGB nicht "über ein allfälliges Entschlagungsrecht belehrt wurde", kann die gebotene einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden.Dem weiteren Einwand, wonach die Zeugin Nicole H***** im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers auch nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB nicht "über ein allfälliges Entschlagungsrecht belehrt wurde", kann die gebotene einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden.
Da das Tatopfer ferner in der Hauptverhandlung das ihm zustehende Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO für sich in Anspruch nahm (393/I), durfte das gemäß § 162a StPO mit ihm aufgenommene Protokoll - entgegen der Beschwerde auch ohne eine dazu erteilte Zustimmung des Angeklagten (nominell Z 2 und 3) - nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO verlesen werden.Da das Tatopfer ferner in der Hauptverhandlung das ihm zustehende Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO für sich in Anspruch nahm (393/I), durfte das gemäß Paragraph 162 a, StPO mit ihm aufgenommene Protokoll - entgegen der Beschwerde auch ohne eine dazu erteilte Zustimmung des Angeklagten (nominell Ziffer 2 und 3) - nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO verlesen werden.
Auch die weitere Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht zielführend. Die Beschreibung des Gliedes des Angeklagten durch die Zeugin Nicole H***** wurde von der Kriminalbeamtin N***** in Form eines Aktenvermerkes (51/I) festgehalten; welche Wahrnehmungen die Beamtin zur Tatsache, dass die Zeugin in der vom Untersuchungsrichter (und nicht wie der Beschwerdeführer vermeint: "vor der Gendarmerie") durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung von dieser Beschreibung abwich, im Sinn eines dazu prozessual relevanten Beweisthemas gemacht haben sollte, kann dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamtin nicht entnommen werden, weshalb er bereits in formeller Hinsicht versagt.Auch die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist nicht zielführend. Die Beschreibung des Gliedes des Angeklagten durch die Zeugin Nicole H***** wurde von der Kriminalbeamtin N***** in Form eines Aktenvermerkes (51/I) festgehalten; welche Wahrnehmungen die Beamtin zur Tatsache, dass die Zeugin in der vom Untersuchungsrichter (und nicht wie der Beschwerdeführer vermeint: "vor der Gendarmerie") durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung von dieser Beschreibung abwich, im Sinn eines dazu prozessual relevanten Beweisthemas gemacht haben sollte, kann dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamtin nicht entnommen werden, weshalb er bereits in formeller Hinsicht versagt.
Die weiters beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Maria K***** (einer früheren Lebensgefährtin des Angeklagten) zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte niemals beim Zusammensein mit Kindern irgendwelche Animalitäten neigte" (421 f/I), betrifft keine für die bekämpften Schuldsprüche wesentlichen Tatsachengrundlagen. Gleiches gilt für den Antrag auf Einholung des Gutachtens eines "Kindergynäkologen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in keinem Fall die Minderjährige entjungfert hat" (421/I).
Der Antrag auf "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den Angeklagten zum Beweis dafür, dass es dem Angeklagten .... möglich sein muss, die Wahrheit seiner Angaben irgendwie nachzuweisen, da jeder Angeklagte ein psychiatrisches Gutachten für oder gegen sich beantragen kann" (471/I), verfiel zu Recht der Abweisung, weil die Beurteilung der Verlässlichkeit der Verantwortung eines Angeklagten (von hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) als Frage der Beweiswürdigung nach § 258 StPO ausschließlich dem erkennenden Gerichtshof übertragen ist.Der Antrag auf "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den Angeklagten zum Beweis dafür, dass es dem Angeklagten .... möglich sein muss, die Wahrheit seiner Angaben irgendwie nachzuweisen, da jeder Angeklagte ein psychiatrisches Gutachten für oder gegen sich beantragen kann" (471/I), verfiel zu Recht der Abweisung, weil die Beurteilung der Verlässlichkeit der Verantwortung eines Angeklagten (von hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) als Frage der Beweiswürdigung nach Paragraph 258, StPO ausschließlich dem erkennenden Gerichtshof übertragen ist.
Was letztlich den mit Bezugnahme auf isoliert hervorgehobene Aussagepassagen des Tatopfers und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen gestellten Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen anlangt, so scheitert die Beschwerde an den dazu - entgegen ihrem Standpunkt - ausführlich begründeten und insgesamt tragfähigen Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Zeugin Nicole H***** Konfabulierungstendenzen - vom Angeklagten insoweit übergangen - nur im Zusammenhang mit der Auffüllung von Erinnerungslücken betreffend die zeitliche Zuordnung und die Häufigkeit von Ereignissen zeigt, der Kern ihrer konformen Angaben zum inkriminierten Verhalten des Angeklagten davon aber unberührt bleibt (441 ff/I). Die Mängelrüge (Z 5) und die undifferenziert mit ihr verbundene Tatsachenrüge (Z 5a) entbehren zur Gänze der prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit dem Ziel umfassender Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Tatopfers nur vermeintliche bzw vermeintlich wesentliche Widersprüche auflistet, eigenständig interpretiert und solcherart die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung bekämpft, ohne formelle Begründungsmängel zu thematisieren oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Was letztlich den mit Bezugnahme auf isoliert hervorgehobene Aussagepassagen des Tatopfers und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen gestellten Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen anlangt, so scheitert die Beschwerde an den dazu - entgegen ihrem Standpunkt - ausführlich begründeten und insgesamt tragfähigen Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Zeugin Nicole H***** Konfabulierungstendenzen - vom Angeklagten insoweit übergangen - nur im Zusammenhang mit der Auffüllung von Erinnerungslücken betreffend die zeitliche Zuordnung und die Häufigkeit von Ereignissen zeigt, der Kern ihrer konformen Angaben zum inkriminierten Verhalten des Angeklagten davon aber unberührt bleibt (441 ff/I). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) und die undifferenziert mit ihr verbundene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehren zur Gänze der prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit dem Ziel umfassender Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Tatopfers nur vermeintliche bzw vermeintlich wesentliche Widersprüche auflistet, eigenständig interpretiert und solcherart die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung bekämpft, ohne formelle Begründungsmängel zu thematisieren oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.