Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a stPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf "Ladung der Zeugen Karl U*****, Hermann L***** und Mag. H*****, per Adresse Schladminger Brauerei GmbH, ... zum Beweis dafür, dass der Angeklagte das Geld nicht gebraucht hat und die Frau U***** an ihn herangetreten ist und das sein wirtschaftlicher Ruin war" sowie auf "Ladung der Zeugen Mag. Bernhard G*****, N. T*****, N. D*****, per Adresse Bank Burgenland, Eisenstadt, zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten ein Kontokorrentkredit eingeräumt wurde und dass der Angeklagte die Frau U***** nicht als Geldgeberin gebraucht hätte" (351/II), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerde der Sache nach durch Thematisierung des Motivs des Angeklagten für die Darlehensaufnahme und deren mittelbare wirtschaftliche Folgen (hier) die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz vernachlässigt, lassen die Anträge zum einen jegliche gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung der Beweisquellen für den angestrebten, der Verantwortung des Beschwerdeführers diametral entgegengesetzten (317 f/II) Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19), zum anderen aber unberücksichtigt, dass das Erstgericht die unter Beweis gestellte Einräumung eines Kontokorrentkredites ohnehin feststellte (US 5). Auch die Mängelrüge geht fehl.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, stPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf "Ladung der Zeugen Karl U*****, Hermann L***** und Mag. H*****, per Adresse Schladminger Brauerei GmbH, ... zum Beweis dafür, dass der Angeklagte das Geld nicht gebraucht hat und die Frau U***** an ihn herangetreten ist und das sein wirtschaftlicher Ruin war" sowie auf "Ladung der Zeugen Mag. Bernhard G*****, N. T*****, N. D*****, per Adresse Bank Burgenland, Eisenstadt, zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten ein Kontokorrentkredit eingeräumt wurde und dass der Angeklagte die Frau U***** nicht als Geldgeberin gebraucht hätte" (351/II), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerde der Sache nach durch Thematisierung des Motivs des Angeklagten für die Darlehensaufnahme und deren mittelbare wirtschaftliche Folgen (hier) die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz vernachlässigt, lassen die Anträge zum einen jegliche gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung der Beweisquellen für den angestrebten, der Verantwortung des Beschwerdeführers diametral entgegengesetzten (317 f/II) Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19), zum anderen aber unberücksichtigt, dass das Erstgericht die unter Beweis gestellte Einräumung eines Kontokorrentkredites ohnehin feststellte (US 5). Auch die Mängelrüge geht fehl.
Die reklamierte Erörterung der - auch von der Darlehensgeberin zugestandenen - Verwendung der in Rede stehenden Darlehensbeträge durch den Angeklagten für die Renovierung und Vorbereitung der Eröffnung des Lokales und die damit im Zusammenhang stehende positive Ertragserwartung war - der Beschwerde zuwider - schon deshalb nicht geboten, weil sie sämtliche, den Schuldspruch tragenden Komponenten betrügerischer Täuschung (wie etwa Verschweigung von Vorbelastungen in der Höhe von rund 5 Mio S, Vorspiegelung wirtschaftlicher Bonität durch wahrheitswidrige Berufung auf taugliche Sicherheiten wie verwertbare Immobilien und - nur vorübergehend gebundenes - Anlagekapital) unberührt lässt.
Das Schicksal der Mängelrüge teilt die deren Vorbringen bloß wiederholende Rechtsrüge, die sich damit über den erstinstanzlich festgestellten Urteilssachverhalt hinwegsetzt und den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (abermals) nicht gesetzmäßig darlegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Komptenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Daraus resultiert die Komptenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.