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Entscheidung 12 Os 104/02×

Entscheidung 12 Os 104/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os104/02

Entscheidungsdatum

07.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Novica V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. Juli 2002, GZ 38 Hv 44/02p-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch beinhaltenden Urteil wurde Novica V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er "in Hennersdorf und Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, Hermine U***** durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, gewerbsmäßig zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 40.000 EUR überstieg, und zwar zur Gewährung von Darlehen

A) am 2. 7. 1999 in der Höhe von 52.324,44 EUR,

B) am 20. 8. 1999 in der Höhe von 29.069,13 EUR,

C) am 28. 9. 1999 in der Höhe von 29.069,13 EUR,

D) am 3. 12. 1999 in der Höhe von 7.267,28 EUR,

E) am 9. 12. 1999 in der Höhe von 7.267,28 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, stPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf "Ladung der Zeugen Karl U*****, Hermann L***** und Mag. H*****, per Adresse Schladminger Brauerei GmbH, ... zum Beweis dafür, dass der Angeklagte das Geld nicht gebraucht hat und die Frau U***** an ihn herangetreten ist und das sein wirtschaftlicher Ruin war" sowie auf "Ladung der Zeugen Mag. Bernhard G*****, N. T*****, N. D*****, per Adresse Bank Burgenland, Eisenstadt, zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten ein Kontokorrentkredit eingeräumt wurde und dass der Angeklagte die Frau U***** nicht als Geldgeberin gebraucht hätte" (351/II), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerde der Sache nach durch Thematisierung des Motivs des Angeklagten für die Darlehensaufnahme und deren mittelbare wirtschaftliche Folgen (hier) die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz vernachlässigt, lassen die Anträge zum einen jegliche gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung der Beweisquellen für den angestrebten, der Verantwortung des Beschwerdeführers diametral entgegengesetzten (317 f/II) Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19), zum anderen aber unberücksichtigt, dass das Erstgericht die unter Beweis gestellte Einräumung eines Kontokorrentkredites ohnehin feststellte (US 5). Auch die Mängelrüge geht fehl.

Die reklamierte Erörterung der - auch von der Darlehensgeberin zugestandenen - Verwendung der in Rede stehenden Darlehensbeträge durch den Angeklagten für die Renovierung und Vorbereitung der Eröffnung des Lokales und die damit im Zusammenhang stehende positive Ertragserwartung war - der Beschwerde zuwider - schon deshalb nicht geboten, weil sie sämtliche, den Schuldspruch tragenden Komponenten betrügerischer Täuschung (wie etwa Verschweigung von Vorbelastungen in der Höhe von rund 5 Mio S, Vorspiegelung wirtschaftlicher Bonität durch wahrheitswidrige Berufung auf taugliche Sicherheiten wie verwertbare Immobilien und - nur vorübergehend gebundenes - Anlagekapital) unberührt lässt.

Das Schicksal der Mängelrüge teilt die deren Vorbringen bloß wiederholende Rechtsrüge, die sich damit über den erstinstanzlich festgestellten Urteilssachverhalt hinwegsetzt und den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (abermals) nicht gesetzmäßig darlegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Komptenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67417 12Os104.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00104.02.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0120OS00104_0200000_000