Entscheidung 12 Os 104/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, im Verfahren zur Einweisung der Muna E***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB, AZ 38 Ur 238/03a des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 3. August 2004, AZ 6 Bs 304/04 (= ON 60 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, im Verfahren zur Einweisung der Muna E***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 38 Ur 238/03a des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 3. August 2004, AZ 6 Bs 304/04 (= ON 60 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Muna E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichtes wurde die am 1. Juli 2004 angeordnete (ON 49) und am 14. Juli 2004 verlängerte (ON 53, 54) vorläufige Anhaltung der Muna E***** gemäß § 429 Abs 4 (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO) fortgesetzt, weil aufgrund der Mehrzahl der mutmaßlich zwischen 26. September 2003 und 4. April 2004 begangenen Anlasstaten - die der (für zurechnungsunfähig erachteten) Betroffenen sonst als Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Last gelegt würden - gleichartige Taten mit schweren Folgen zu befürchten sind.Mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichtes wurde die am 1. Juli 2004 angeordnete (ON 49) und am 14. Juli 2004 verlängerte (ON 53, 54) vorläufige Anhaltung der Muna E***** gemäß Paragraph 429, Absatz 4, (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, StPO) fortgesetzt, weil aufgrund der Mehrzahl der mutmaßlich zwischen 26. September 2003 und 4. April 2004 begangenen Anlasstaten - die der (für zurechnungsunfähig erachteten) Betroffenen sonst als Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zur Last gelegt würden - gleichartige Taten mit schweren Folgen zu befürchten sind.
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde dagegen ist nicht berechtigt. Weder das Zuwarten der Staatsanwaltschaft mit ihrer Antragstellung zwecks Berücksichtigung des Erfolges therapeutischer Maßnahmen und des Ergebnisses einer psychiatrischen Expertise (AV-Bogen S 1, 3, 3m; ON 22, 41) noch eine - wie sich aus den Unterbringungsakten ergibt - unmittelbar vor der Festnahme (ON 48) erfolgte spitalsinterne (und nicht - wie die Beschwerde vermeint - gerichtlich angeordnete) Verlegung der Beschwerdeführerin in die "offene Station" einer psychiatrischen Klinik (§ 32 UbG) steht - so der Beschwerdestandpunkt - im denkgesetzdifformen Widerspruch zur bekämpften Anhaltung. Die ausschließlich in diese Richtung argumentierende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde dagegen ist nicht berechtigt. Weder das Zuwarten der Staatsanwaltschaft mit ihrer Antragstellung zwecks Berücksichtigung des Erfolges therapeutischer Maßnahmen und des Ergebnisses einer psychiatrischen Expertise (AV-Bogen S 1, 3, 3m; ON 22, 41) noch eine - wie sich aus den Unterbringungsakten ergibt - unmittelbar vor der Festnahme (ON 48) erfolgte spitalsinterne (und nicht - wie die Beschwerde vermeint - gerichtlich angeordnete) Verlegung der Beschwerdeführerin in die "offene Station" einer psychiatrischen Klinik (Paragraph 32, UbG) steht - so der Beschwerdestandpunkt - im denkgesetzdifformen Widerspruch zur bekämpften Anhaltung. Die ausschließlich in diese Richtung argumentierende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E74842
12Os104.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00104.04.0923.000
Dokumentnummer
JJT_20040923_OGH0002_0120OS00104_0400000_000