Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Ableitung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig (§ 70 StGB) delinquiert (US 3 f), aus der verschränkten Betrachtung der zahlreichen, wegen gewerbsmäßigen Diebstählen erfolgten Vorverurteilungen (ON 17), der Vermögenslosigkeit und des geringen Einkommens des Beschwerdeführers (S 3 in ON 18 iVm S 17 in ON 2) sowie der Anzahl und der Art der gestohlenen Gegenstände (US 4, 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde einzelne Passagen der diesbezüglichen tatrichterlichen Argumentationskette isoliert angreift, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 12 Os 151/07h).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Ableitung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) delinquiert (US 3 f), aus der verschränkten Betrachtung der zahlreichen, wegen gewerbsmäßigen Diebstählen erfolgten Vorverurteilungen (ON 17), der Vermögenslosigkeit und des geringen Einkommens des Beschwerdeführers (S 3 in ON 18 in Verbindung mit S 17 in ON 2) sowie der Anzahl und der Art der gestohlenen Gegenstände (US 4, 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde einzelne Passagen der diesbezüglichen tatrichterlichen Argumentationskette isoliert angreift, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 12 Os 151/07h).
Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider stellt der Umstand, dass das Erstgericht drei einschlägige Vorstrafen und „die rückfallsbegründete Qualifikation des § 39 StGB" erschwerend wertete (US 6), keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Die Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) knüpft nämlich nicht nur an (zwei) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, sondern überdies an weitere Kriterien an, aus deren Erfüllung das Gesetz - wie aus der angeführten Bestimmung ersichtlich - eine gesteigerte kriminelle Energie ableitet. Diese kann auch bei Abstandnahme von der Strafschärfung im Rahmen der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider stellt der Umstand, dass das Erstgericht drei einschlägige Vorstrafen und „die rückfallsbegründete Qualifikation des Paragraph 39, StGB" erschwerend wertete (US 6), keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Die Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB) knüpft nämlich nicht nur an (zwei) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, sondern überdies an weitere Kriterien an, aus deren Erfüllung das Gesetz - wie aus der angeführten Bestimmung ersichtlich - eine gesteigerte kriminelle Energie ableitet. Diese kann auch bei Abstandnahme von der Strafschärfung im Rahmen der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.