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Entscheidung 12 Os 104/08y×

Entscheidung 12 Os 104/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os104/08y

Entscheidungsdatum

22.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rubik G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. April 2008, GZ 41 Hv 43/08x-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. März 2008 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, versucht (Paragraph 15, StGB), sechs Stück Nassrasierer, zwei Packungen Haarfarbe und drei Flaschen Wodka in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert Gewahrsamsträgern der B***** AG mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Ableitung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) delinquiert (US 3 f), aus der verschränkten Betrachtung der zahlreichen, wegen gewerbsmäßigen Diebstählen erfolgten Vorverurteilungen (ON 17), der Vermögenslosigkeit und des geringen Einkommens des Beschwerdeführers (S 3 in ON 18 in Verbindung mit S 17 in ON 2) sowie der Anzahl und der Art der gestohlenen Gegenstände (US 4, 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde einzelne Passagen der diesbezüglichen tatrichterlichen Argumentationskette isoliert angreift, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 12 Os 151/07h).

Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider stellt der Umstand, dass das Erstgericht drei einschlägige Vorstrafen und „die rückfallsbegründete Qualifikation des Paragraph 39, StGB" erschwerend wertete (US 6), keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Die Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB) knüpft nämlich nicht nur an (zwei) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, sondern überdies an weitere Kriterien an, aus deren Erfüllung das Gesetz - wie aus der angeführten Bestimmung ersichtlich - eine gesteigerte kriminelle Energie ableitet. Diese kann auch bei Abstandnahme von der Strafschärfung im Rahmen der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88360 12Os104.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00104.08Y.0822.000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080822_OGH0002_0120OS00104_08Y0000_000