Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jacek B*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jacek B*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert eine unzureichende Begründung zu den vorgeworfenen Tathandlungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich allerdings auf eine fehlende Notwendigkeit der „Auskundschaftung der Gegend“, weil die drei Tatbeteiligten ein Navigationsgerät benutzt hatten, um zum Standort des ersten zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeugs zu kommen und dass daher keine in Österreich gesetzten Tathandlungen vorlagen. Er übergeht damit die Feststellungen, wonach die Angeklagten die konkreten Parkplätze der bereits in Polen zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeuge ausforschten, wobei diese auch mit Farbe und Zustand beschriebenen PKW auf einer von ihnen mitgeführten Liste mit den (voraussichtlichen) Abstellorten aufschienen (US 10 ff). Nachdem ihnen die in Österreich stattgefundene Auskundschaftung der ins Auge gefassten Tatorte zur Last gelegt wurde (US 12), geht der nur auf die Konstatierung der Fahrt dorthin bezogene Einwand ins Leere.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert eine unzureichende Begründung zu den vorgeworfenen Tathandlungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich allerdings auf eine fehlende Notwendigkeit der „Auskundschaftung der Gegend“, weil die drei Tatbeteiligten ein Navigationsgerät benutzt hatten, um zum Standort des ersten zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeugs zu kommen und dass daher keine in Österreich gesetzten Tathandlungen vorlagen. Er übergeht damit die Feststellungen, wonach die Angeklagten die konkreten Parkplätze der bereits in Polen zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeuge ausforschten, wobei diese auch mit Farbe und Zustand beschriebenen PKW auf einer von ihnen mitgeführten Liste mit den (voraussichtlichen) Abstellorten aufschienen (US 10 ff). Nachdem ihnen die in Österreich stattgefundene Auskundschaftung der ins Auge gefassten Tatorte zur Last gelegt wurde (US 12), geht der nur auf die Konstatierung der Fahrt dorthin bezogene Einwand ins Leere.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert dahingehend, dass die kriminelle Vereinigung bereits in Polen gebildet worden war und daher kein in Österreich gelegener Tatort, solcherart daher die Auslandstat eines Ausländers vorliege, hinsichtlich der es an einer österreichischen Strafgewalt (§ 65 StGB) mangle. Der Nichtigkeitswerber übergeht dabei jene Feststellungen, wonach die Beteiligung an der kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 3 dritter Fall StGB nach den Urteilsannahmen darin lag, die im Einzelnen (laut in Polen erstellter Liste) bereits geplanten Einbruchsdiebstähle in Österreich vorzubereiten, insbesondere die konkreten Abstellplätze der zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeuge auszuforschen, wobei die drei Angeklagten in der Nähe eines nach der mitgeführten Liste ausgewiesenen potentiellen Tatorts in B*****, also in Österreich festgenommen wurden (US 10 ff; vgl Plöchl in WK2 § 278 Rz 39). Mangels Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt orientiert sich daher die Beschwerde nicht an den Anfechtungsvoraussetzungen für diesen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert dahingehend, dass die kriminelle Vereinigung bereits in Polen gebildet worden war und daher kein in Österreich gelegener Tatort, solcherart daher die Auslandstat eines Ausländers vorliege, hinsichtlich der es an einer österreichischen Strafgewalt (Paragraph 65, StGB) mangle. Der Nichtigkeitswerber übergeht dabei jene Feststellungen, wonach die Beteiligung an der kriminellen Vereinigung iSd Paragraph 278, Absatz 3, dritter Fall StGB nach den Urteilsannahmen darin lag, die im Einzelnen (laut in Polen erstellter Liste) bereits geplanten Einbruchsdiebstähle in Österreich vorzubereiten, insbesondere die konkreten Abstellplätze der zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeuge auszuforschen, wobei die drei Angeklagten in der Nähe eines nach der mitgeführten Liste ausgewiesenen potentiellen Tatorts in B*****, also in Österreich festgenommen wurden (US 10 ff; vergleiche Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 39). Mangels Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt orientiert sich daher die Beschwerde nicht an den Anfechtungsvoraussetzungen für diesen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.