Entscheidung 12 Os 104/16k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter I***** wegen § 31a Abs 1 StGB, AZ 630 Hv 7/14i des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juli 2016, AZ 22 Bs 182/16z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter I***** wegen Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB, AZ 630 Hv 7/14i des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juli 2016, AZ 22 Bs 182/16z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 15. Juli 2016, AZ 22 Bs 182/16z, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Peter I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 7. April 2016, GZ 630 Hv 7/14i-82, mit dem ein Antrag des Genannten auf nachträgliche Strafmilderung abgewiesen worden war, als unzulässig zurück, weil die dagegen mehrfach erhobenen Rechtsmittel verspätet eingebracht worden waren.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die Beschwerde des Peter I*****. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die Beschwerde des Peter I*****. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00104.16K.0922.000
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
JJT_20160922_OGH0002_0120OS00104_16K0000_000