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Entscheidung 12 Os 104/16k×

Entscheidung 12 Os 104/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os104/16k

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter I***** wegen Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB, AZ 630 Hv 7/14i des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juli 2016, AZ 22 Bs 182/16z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 15. Juli 2016, AZ 22 Bs 182/16z, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Peter I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 7. April 2016, GZ 630 Hv 7/14i-82, mit dem ein Antrag des Genannten auf nachträgliche Strafmilderung abgewiesen worden war, als unzulässig zurück, weil die dagegen mehrfach erhobenen Rechtsmittel verspätet eingebracht worden waren.

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die Beschwerde des Peter I*****. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E116018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00104.16K.0922.000

Im RIS seit

09.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20160922_OGH0002_0120OS00104_16K0000_000