Gründe:
Mit (im ersten Rechtsgang gefälltem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juli 2019, GZ 8 Hv 6/19z-254, war Catalin-Ovidiu S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (A./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B./) schuldig erkannt worden.Mit (im ersten Rechtsgang gefälltem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juli 2019, GZ 8 Hv 6/19z-254, war Catalin-Ovidiu S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB (A./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (B./) schuldig erkannt worden.
Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,
A./ mit unbekannten Mittätern Anderen fremde bewegliche Sachen in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und durch Aufbrechen von Behältnissen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall und Abs 2 StGB), und zwarA./ mit unbekannten Mittätern Anderen fremde bewegliche Sachen in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und durch Aufbrechen von Behältnissen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall und Absatz 2, StGB), und zwar
I./ nachts zum 12. Dezember 2017 in U***** Gewahrsamsträgern des Unternehmens F***** GmbH 63.910 Euro Bargeld, indem sie mit einer Leiter auf das Dach eines Baumarkts stiegen, ein Dachkuppelfenster einschlugen, durch dieses in das Foyer des Baumarkts einstiegen, mit einem Winkelschleifer die Rückseite des dort befindlichen Geldausgabeautomaten aufschnitten und daraus eine Geldkassette mit dem angeführten Bargeld entnahmen;römisch eins./ nachts zum 12. Dezember 2017 in U***** Gewahrsamsträgern des Unternehmens F***** GmbH 63.910 Euro Bargeld, indem sie mit einer Leiter auf das Dach eines Baumarkts stiegen, ein Dachkuppelfenster einschlugen, durch dieses in das Foyer des Baumarkts einstiegen, mit einem Winkelschleifer die Rückseite des dort befindlichen Geldausgabeautomaten aufschnitten und daraus eine Geldkassette mit dem angeführten Bargeld entnahmen;
II./ nachts zum 22. Jänner 2018 in W***** Gewahrsamsträgern eines Lokals 2.710 Euro Bargeld und des Unternehmens F***** GmbH 20.260 Euro Bargeld, indem sie das Fenster zu den Geschäftsräumlichkeiten des Lokals einschlugen, durch dieses einstiegen und mit einer „Flex“ die Rückseite des dort befindlichen Geldausgabeautomaten des Unternehmens F***** GmbH aufschnitten sowie einen Möbel- bzw Handtresor des Lokals aufbrachen und daraus jeweils das angeführte Bargeld entnahmen.römisch zwei./ nachts zum 22. Jänner 2018 in W***** Gewahrsamsträgern eines Lokals 2.710 Euro Bargeld und des Unternehmens F***** GmbH 20.260 Euro Bargeld, indem sie das Fenster zu den Geschäftsräumlichkeiten des Lokals einschlugen, durch dieses einstiegen und mit einer „Flex“ die Rückseite des dort befindlichen Geldausgabeautomaten des Unternehmens F***** GmbH aufschnitten sowie einen Möbel- bzw Handtresor des Lokals aufbrachen und daraus jeweils das angeführte Bargeld entnahmen.
Der Oberste Gerichtshof hatte mit Erkenntnis vom 27. Februar 2020, GZ 12 Os 139/19m-4, dieses Urteil aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch A./ erfassten Taten (auch) nach § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, demgemäß auch in der zu A./ gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.Der Oberste Gerichtshof hatte mit Erkenntnis vom 27. Februar 2020, GZ 12 Os 139/19m-4, dieses Urteil aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch A./ erfassten Taten (auch) nach Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB, demgemäß auch in der zu A./ gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Der Urteilskassation lag zugrunde, dass das Ersturteil keine tragfähige Sachverhaltsgrundlage für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung iSd § 70 Abs 1 Z 3 (iVm § 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall) StGB enthalten hatte.Der Urteilskassation lag zugrunde, dass das Ersturteil keine tragfähige Sachverhaltsgrundlage für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB enthalten hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil (des zweiten Rechtsgangs) wurde der Angeklagte – unter Berücksichtigung der bereits im ersten Rechtsgang eingetretenen Teilrechtskraft (unter verfehlter, aber prozessual bedeutungsloser Wiederholung der bereits rechtskräftig gewordenen Teile des Urteils im Urteilstenor – vgl RIS-Justiz RS0100041, RS0098685; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.272) sowie unter Neubildung der zu A./ zerschlagenen Subsumtionseinheit – erneut des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil (des zweiten Rechtsgangs) wurde der Angeklagte – unter Berücksichtigung der bereits im ersten Rechtsgang eingetretenen Teilrechtskraft (unter verfehlter, aber prozessual bedeutungsloser Wiederholung der bereits rechtskräftig gewordenen Teile des Urteils im Urteilstenor – vergleiche RIS-Justiz RS0100041, RS0098685; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.272) sowie unter Neubildung der zu A./ zerschlagenen Subsumtionseinheit – erneut des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB schuldig erkannt.