Nach § 297 Abs 2 StGB ist nach Absatz 1 nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigen unternommen hat. Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer Otto B am 19. Juli 1980 als Reaktion auf dessen Anschuldigung gegen ihn wegen leichter Körperverletzung (diesbezüglich erging der eingangs erwähnte, in Rechtskraft erwachsene Freispruch) vor den Polizeibeamten Herbert C und Peter D der schwereren Körperverletzung wissentlich falsch verdächtigt und diese Falschbeschuldigung erst am 28. August 1980 im Zuge und als Teil seiner Verantwortung als Verdächtiger zur 'Anzeige des Otto Leo B' vor dem Polizeikommissariat Hernals widerrufen (S 15 d.A). Abgesehen davon, daß sich B schon bei seiner Anhaltung durch die Polizei (vgl S 10 oben) wegen der vom Angeklagten (fälschlich) behaupteten Körperverletzung am Tatort rechtfertigen mußte (vgl Pallin im WK, Rz 25 zu § 297 StGB; SSt 47/19), war seiner Vernehmung eine Ladung zu beiden Anzeigen vom 24. Juli 1980 (wegen der von B bzw vom Angeklagten behaupteten Körperverletzungen vom 19. Juli 1980 /sh S 7 und 9 d.A/) vorangegangen (vgl S 13 d. A). Bereits dieser Vorgang stellte aber einen (sicherheits-)behördlichen Verfolgungsakt (auch gegen B) dar, weil es nach dem Gesetz schon genügt, wenn 'eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat'.Nach Paragraph 297, Absatz 2, StGB ist nach Absatz 1 nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigen unternommen hat. Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer Otto B am 19. Juli 1980 als Reaktion auf dessen Anschuldigung gegen ihn wegen leichter Körperverletzung (diesbezüglich erging der eingangs erwähnte, in Rechtskraft erwachsene Freispruch) vor den Polizeibeamten Herbert C und Peter D der schwereren Körperverletzung wissentlich falsch verdächtigt und diese Falschbeschuldigung erst am 28. August 1980 im Zuge und als Teil seiner Verantwortung als Verdächtiger zur 'Anzeige des Otto Leo B' vor dem Polizeikommissariat Hernals widerrufen (S 15 d.A). Abgesehen davon, daß sich B schon bei seiner Anhaltung durch die Polizei vergleiche S 10 oben) wegen der vom Angeklagten (fälschlich) behaupteten Körperverletzung am Tatort rechtfertigen mußte vergleiche Pallin im WK, Rz 25 zu Paragraph 297, StGB; SSt 47/19), war seiner Vernehmung eine Ladung zu beiden Anzeigen vom 24. Juli 1980 (wegen der von B bzw vom Angeklagten behaupteten Körperverletzungen vom 19. Juli 1980 /sh S 7 und 9 d.A/) vorangegangen vergleiche S 13 d. A). Bereits dieser Vorgang stellte aber einen (sicherheits-)behördlichen Verfolgungsakt (auch gegen B) dar, weil es nach dem Gesetz schon genügt, wenn 'eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat'.
Mit Recht hat das Erstgericht daher die Rechtzeitigkeit (im Ersturteil heißt es, offensichtlich nur infolge eines Schreibfehlers, 'die Freiwilligkeit') der tätigen Reue im Sinne des § 297 Abs 2 StGB verneint.Mit Recht hat das Erstgericht daher die Rechtzeitigkeit (im Ersturteil heißt es, offensichtlich nur infolge eines Schreibfehlers, 'die Freiwilligkeit') der tätigen Reue im Sinne des Paragraph 297, Absatz 2, StGB verneint.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 41 Abs 1, 297, zweiter Strafsatz, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie eine gewisse, durch seine Erregung zum Tatzeitpunkt vorliegende Unbesonnenheit an.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 41, Absatz eins, 297,, zweiter Strafsatz, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie eine gewisse, durch seine Erregung zum Tatzeitpunkt vorliegende Unbesonnenheit an.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafherabsetzung begehrt, ist nicht begründet.
Zwar kommt dem schließlich doch erfolgten Widerruf der falschen Bezichtigung als Beitrag zur Wahrheitsfindung als Milderungsgrund Bedeutung zu, doch kann dieser Umstand nicht zu einer weiteren Strafreduktion führen, weil das Erstgericht ohnehin von der außerordentlichen Strafmilderung weitgehendst Gebrauch gemacht hat und eine Herabsetzung der Strafdauer der Bedeutung des Unwertes und des Schuldgehalts der Tat nicht entsprechen würde, zumal solche strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege nicht bagatellisiert werden dürfen. Die verhängte Strafe entspricht vielmehr dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit und ist demgemäß als gerecht anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO