Dem ist entgegenzuhalten, daß Michaela K*** sen. zufolge der in der Hauptverhandlung verlesenen (S 113) Niederschrift ihrer Angaben vor der Gendarmerie wohl eingangs geschildert hatte, daß der Angeklagte die Kinder grundsätzlich nur mit ihr gemeinsam aus dem Heim abholte (S 51); in der Folge aber hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Martin P*** im Juni 1986 Anneliese und Werner ohne ihr Wissen vom Heim in Waiern abgeholt hat. Er sei mit den Kindern auf den Berg gefahren, wo er sich von Anneliese H*** einen "runterblasen" habe lassen, was auch der Sohn Werner gesehen habe (S 55). Mit der zuletzt genannten Aussage decken sich die Angaben des minderjährigen Kindes und es bedurfte daher im Rahmen der nur gedrängten Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) keiner näheren Erörterung, daß der Angeklagte eben nur in Ausnahmefällen die Kinder allein abholte.Dem ist entgegenzuhalten, daß Michaela K*** sen. zufolge der in der Hauptverhandlung verlesenen (S 113) Niederschrift ihrer Angaben vor der Gendarmerie wohl eingangs geschildert hatte, daß der Angeklagte die Kinder grundsätzlich nur mit ihr gemeinsam aus dem Heim abholte (S 51); in der Folge aber hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Martin P*** im Juni 1986 Anneliese und Werner ohne ihr Wissen vom Heim in Waiern abgeholt hat. Er sei mit den Kindern auf den Berg gefahren, wo er sich von Anneliese H*** einen "runterblasen" habe lassen, was auch der Sohn Werner gesehen habe (S 55). Mit der zuletzt genannten Aussage decken sich die Angaben des minderjährigen Kindes und es bedurfte daher im Rahmen der nur gedrängten Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner näheren Erörterung, daß der Angeklagte eben nur in Ausnahmefällen die Kinder allein abholte.
Ebenso verhält es sich in dem zu I 1 b abgeurteilten Fall, wo der Angeklagte im Sommer (Mai) 1986 Anneliese H*** wieder vom Heim abholte, mit ihr nach Klagenfurt fuhr und ihr erst dort erzählte, daß die Mutter in die Schweiz gefahren sei. An diesem Abend überredete er das Mädchen, mit ihm in einem Zimmer zu schlafen, wobei es neuerlich zu einem versuchten Beischlaf kam (S 119 unten, S 120).Ebenso verhält es sich in dem zu römisch eins 1 b abgeurteilten Fall, wo der Angeklagte im Sommer (Mai) 1986 Anneliese H*** wieder vom Heim abholte, mit ihr nach Klagenfurt fuhr und ihr erst dort erzählte, daß die Mutter in die Schweiz gefahren sei. An diesem Abend überredete er das Mädchen, mit ihm in einem Zimmer zu schlafen, wobei es neuerlich zu einem versuchten Beischlaf kam (S 119 unten, S 120).
Es trifft zwar der Beschwerdeeinwand zu, daß mehrere Beweisergebnisse in der Richtung vorliegen, Johann K*** (U***), ein Bekannter des Angeklagten, habe Anneliese H*** vom Heim abgeholt und mit seinem Personenkraftwagen zunächst weggebracht (S 37, 53, 102). Der Angeklagte führte in der Hauptverhandlung aber selbst aus, daß er Johann K*** in der Nähe des Heimes gestellt, Anneliese H*** und ihren Bruder übernommen und in die Wohnung nach Klagenfurt gebracht habe (S 86 unten). Dieser Vorfall hat sohin für den späteren sexuellen Mißbrauch des Kindes in der gemeinsamen Wohnung keine entscheidende Bedeutung und das Gericht konnte auch deshalb von der Erörterung dieses Nebenumstandes absehen, weil die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hypothese, das Kind könne die Täter (K*** und P***) verwechselt haben, auf Grund der eindeutigen Aussagen der Anneliese H*** im Zusammenhalt mit dem psychologischen Gutachten ausgeschlossen wurde (S 121). Schließlich verfängt auch die weitere Beschwerdebehauptung nicht, es liege ein Widerspruch zwischen den zum Faktum I 1 c getroffenen Feststellungen und der unwidersprochenen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor, weil er zum Tatzeitpunkt (Allerheiligen 1986) den ganzen Tag auf dem Friedhof Blumen verkauft habe (S 87).Es trifft zwar der Beschwerdeeinwand zu, daß mehrere Beweisergebnisse in der Richtung vorliegen, Johann K*** (U***), ein Bekannter des Angeklagten, habe Anneliese H*** vom Heim abgeholt und mit seinem Personenkraftwagen zunächst weggebracht (S 37, 53, 102). Der Angeklagte führte in der Hauptverhandlung aber selbst aus, daß er Johann K*** in der Nähe des Heimes gestellt, Anneliese H*** und ihren Bruder übernommen und in die Wohnung nach Klagenfurt gebracht habe (S 86 unten). Dieser Vorfall hat sohin für den späteren sexuellen Mißbrauch des Kindes in der gemeinsamen Wohnung keine entscheidende Bedeutung und das Gericht konnte auch deshalb von der Erörterung dieses Nebenumstandes absehen, weil die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hypothese, das Kind könne die Täter (K*** und P***) verwechselt haben, auf Grund der eindeutigen Aussagen der Anneliese H*** im Zusammenhalt mit dem psychologischen Gutachten ausgeschlossen wurde (S 121). Schließlich verfängt auch die weitere Beschwerdebehauptung nicht, es liege ein Widerspruch zwischen den zum Faktum römisch eins 1 c getroffenen Feststellungen und der unwidersprochenen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor, weil er zum Tatzeitpunkt (Allerheiligen 1986) den ganzen Tag auf dem Friedhof Blumen verkauft habe (S 87).
Dem ist lediglich entgegenzuhalten, daß das Gericht im Einklang mit der hinsichtlich der Zeitangaben eher ungenauen Depositionen des Opfers nur konstatiert hat, daß sich dies im November 1986 - um Allerheiligen - ereignet hat, als Anneliese H*** sich bei ihrer Großmutter (gemeint: der Mutter des Angeklagten) in Viktring aufgehalten hatte.
Damit zeigt sich, daß sämtliche im Rahmen des angezogenen Nichtigkeitsgrundes vorgetragenen Einwände - soweit sie überhaupt aktengetreu sind - auf Umstände hinweisen, die keine entscheidenden Tatsachen betreffen, deren mangelnde Erörterung sohin auch nicht unter Nichtigkeitssanktion steht.
Die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld ist im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (§§ 280, 283 Abs. 1 StPO) und war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Selbst wenn die Einwände gegen die Beweiswürdigung im Rahmen einer Tatsachenrüge (Z 5 a) erhoben worden wären - wofür allerdings die Diktion der Rechtsmittelausführung keinerlei Hinweis bietet - wären sie jedenfalls nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den einzelnen Schuldsprüchen zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.Die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld ist im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) und war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Selbst wenn die Einwände gegen die Beweiswürdigung im Rahmen einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhoben worden wären - wofür allerdings die Diktion der Rechtsmittelausführung keinerlei Hinweis bietet - wären sie jedenfalls nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den einzelnen Schuldsprüchen zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.
Es waren daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 StPO und die Schuldberufung zurückzuweisen und die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen (§ 285 i StPO).Es waren daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO und die Schuldberufung zurückzuweisen und die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.