Nach § 381 Abs. 7 StPO sind die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei Bemessung des Pauschalkostenbetrages zu berücksichtigen, es sei denn, daß der Verhaftete für die Haft entschädigt worden ist. Aus dieser Textierung ergibt sich (siehe dazu auch den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 29.Juni 1983, Z 500 003/14-II 1/83 = JABl Nr 63/1983 = Mayerhofer-Rieder2 Verordnungen und Erlässe, S 427, Nr 4 zu §§ 429 bis 434 StPO), daß eine gerichtliche Bestimmung der Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sowie der dieser (auch insoweit) gleichgestellten Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht zu erfolgen hat. Deshalb hatte das Bundesministerium für Justiz schon mit Erlaß vom 15.April 1976, JMZ 522.01/14-V 8/76, die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser angewiesen, die Zahlung der Pflegegebühren der Krankenanstalten für Geisteskrankheiten für die Anhaltung sowohl geistig abnormer Rechtsbrecher im Sinne des § 21 As. 1 StGB als auch der Betroffenen nach § 429 Abs. 4 StPO vorzunehmen, wobei Leiter des Gefangenenhauses jenes Gerichtshofes, der die Unterbringung oder die vorläufige Einweisung (in erster Instanz) angeordnet hat, zuständig sei. Die an das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien, Baumgartnerhöhe, zu zahlenden Kosten werden unmittelbar zwischen dieser Anstalt und dem Bundesministerium für Justiz verrechnet.Nach Paragraph 381, Absatz 7, StPO sind die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei Bemessung des Pauschalkostenbetrages zu berücksichtigen, es sei denn, daß der Verhaftete für die Haft entschädigt worden ist. Aus dieser Textierung ergibt sich (siehe dazu auch den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 29.Juni 1983, Ziffer 500, 003/14-II 1/83 = JABl Nr 63 aus 1983, = Mayerhofer-Rieder2 Verordnungen und Erlässe, S 427, Nr 4 zu Paragraphen 429 bis 434 StPO), daß eine gerichtliche Bestimmung der Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sowie der dieser (auch insoweit) gleichgestellten Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO grundsätzlich nicht zu erfolgen hat. Deshalb hatte das Bundesministerium für Justiz schon mit Erlaß vom 15.April 1976, JMZ 522.01/14-V 8/76, die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser angewiesen, die Zahlung der Pflegegebühren der Krankenanstalten für Geisteskrankheiten für die Anhaltung sowohl geistig abnormer Rechtsbrecher im Sinne des Paragraph 21, As. 1 StGB als auch der Betroffenen nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO vorzunehmen, wobei Leiter des Gefangenenhauses jenes Gerichtshofes, der die Unterbringung oder die vorläufige Einweisung (in erster Instanz) angeordnet hat, zuständig sei. Die an das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien, Baumgartnerhöhe, zu zahlenden Kosten werden unmittelbar zwischen dieser Anstalt und dem Bundesministerium für Justiz verrechnet.
Auf der Basis der in den zitierten Erlässen des Bundesministeriums für Justiz zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung - welcher der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich beitritt - erweist sich der eingangs erwähnte Pflegegebührenbestimmungsbeschluß des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als rechtlich verfehlt, weshalb in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.Auf der Basis der in den zitierten Erlässen des Bundesministeriums für Justiz zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung - welcher der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich beitritt - erweist sich der eingangs erwähnte Pflegegebührenbestimmungsbeschluß des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als rechtlich verfehlt, weshalb in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.
Der in der Beschwerde hypothetisch ventilierte Einwand, aus der den Gerichten im § 381 Abs. 7 StPO auferlegten grundsätzlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung der Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages könne - weil solcherart die Gerichte die sachliche Kompetenz für diese Kosten hätten - diese Zuständigkeit in jenen Fällen, in denen eine Pauschalkostenbestimmung nicht statthabe, nicht ohne eine entsprechende verfassungsgesetzliche Regelung auf ein Verwaltungsorgan übergehen, hält einer Überprüfung nicht stand. Denn durch die Berücksichtigung nicht gerichtlich bestimmter Kostenelemente bei der Bemessung der Pauschalkosten wird eine sachliche Kompetenz für diese Kostenteile keineswegs begründet; das erhellt beispielsweise auch aus den im § 381 Abs. 1 Z 1 StPO angeführten "Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienst der Strafjustiz" und namentlich daraus, daß öffentliche Krankenanstalten dem sogenannten "Tax-Zwang" unterliegen, wobei die Gebühren nach dem Krankenanstaltengesetz bzw landesgesetzlich festgesetzt werden, also diesbezüglich - wie auch bei dem im § 71 Abs. 2 StVG geregelten Fall - keine gerichtliche Bestimmungskompetenz vorliegt.Der in der Beschwerde hypothetisch ventilierte Einwand, aus der den Gerichten im Paragraph 381, Absatz 7, StPO auferlegten grundsätzlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung der Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages könne - weil solcherart die Gerichte die sachliche Kompetenz für diese Kosten hätten - diese Zuständigkeit in jenen Fällen, in denen eine Pauschalkostenbestimmung nicht statthabe, nicht ohne eine entsprechende verfassungsgesetzliche Regelung auf ein Verwaltungsorgan übergehen, hält einer Überprüfung nicht stand. Denn durch die Berücksichtigung nicht gerichtlich bestimmter Kostenelemente bei der Bemessung der Pauschalkosten wird eine sachliche Kompetenz für diese Kostenteile keineswegs begründet; das erhellt beispielsweise auch aus den im Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angeführten "Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienst der Strafjustiz" und namentlich daraus, daß öffentliche Krankenanstalten dem sogenannten "Tax-Zwang" unterliegen, wobei die Gebühren nach dem Krankenanstaltengesetz bzw landesgesetzlich festgesetzt werden, also diesbezüglich - wie auch bei dem im Paragraph 71, Absatz 2, StVG geregelten Fall - keine gerichtliche Bestimmungskompetenz vorliegt.