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Entscheidung 12 Os 104/94×

Entscheidung 12 Os 104/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os104/94

Entscheidungsdatum

22.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 1. Juni 1994, GZ 11 Vr 1238/93-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, und der Verteidigerin Dr.Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Johann H* wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 9. Oktober 1993 in Leoben den zwölfjährigen Hauptschüler Christian K* durch zwei Messerstiche in den Hals vorsätzlich tötete.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer formell auf den (hier verfehlt herangezogenen, weil ausschließlich auf das Verfahren vor dem Schöffengericht anzuwendenden) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach aber auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 5 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete es keine Verletzung (Ziffer 6,) der Vorschrift des Paragraph 314, StPO, daß das Fragenschema keine Eventualfrage (zur anklagekonformen Hauptfrage nach Mord) in Richtung Totschlag nach Paragraph 76, StGB aufwies.

Der vom Strafgesetzbuch als Totschlag bezeichnete privilegierte Fall einer vorsätzlichen Tötung ist dann gegeben, wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten (Paragraph 76, StGB). Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, d.h., wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann hiebei nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind (individualisierter objektiver Maßstab). Die Ursache der Gemütsbewegung muß sittlich verständlich sein; nur dann, wenn dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den Ausnahmezustand geraten ist, kann gesagt werden, daß die Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist. Daher ist eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung nicht allgemein begreiflich. Gleichfalls schließen Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, mangelnde Beherrschung, gesteigerte Aggressivität sowie verwerfliche Leidenschaften oder Neigungen als Ursache der Gemütsbewegung die Unterstellung der Tat unter Paragraph 76, StGB aus (Leukauf-Steininger Komm3, RN 11 und 12 zu Paragraph 76, StGB).

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte das Kind unter einem Vorwand in ein Waldstück gelockt, um es dort sexuell zu mißbrauchen. Nach seiner Verantwortung (17, 19, 71 römisch eins; 83 bis 89 römisch zwei) geriet er in Panik, als sich der ihm körperlich weit unterlegene Knabe seiner sexuellen Annäherung widersetzte, um Hilfe zu schreien begann und seinen Widerstand auch nach wiederholten heftigen Würgeattacken des Angeklagten fortsetzte. Aus Angst vor Entdeckung seines Verhaltens und der aus diesem Grunde zu erwartenden (neuerlichen) Haftstrafe führte er in der weiteren Folge mit Tötungsvorsatz unter Verwendung des Fahrtenmessers des Kindes die beiden tödlichen Stiche gegen dessen Hals.

Weder die Angst vor der Entdeckung der vorangegangenen (versuchten) Unzuchtshandlungen noch die in der abartigen (pädophile, aggressive und sadistische Züge aufweisenden - vergleiche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen 145 römisch zwei) Charakterstruktur des Angeklagten begründete, aus der Gegenwehr des Kindes resultierende Verletzung seines Selbstwertgefühles vergleiche dazu die Gutachten 139 römisch zwei und 149 römisch zwei), ist aber unter Anlegung eines objektiv-normativen Maßstabes ein allgemein begreiflicher Anlaß für das Entstehen einer heftigen Gemütsbewegung. Davon ausgehend blieb aber für eine Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB bei richtiger Gesetzesauslegung, die allein dem Gerichtshof obliegt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 314, ENr 36, 37 und 38) und eine in diese Richtung gestellte Eventualfrage vorweg kein Raum, und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Angeklagte sich nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Wagner (141 römisch zwei) im Zeitpunkt der Führung der beiden inkriminierten Messerstiche gegen sein Opfer in einer heftigen Gemütsbewegung befand.

Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein. Es wertete bei der Strafbemessung den wesentlichen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung als mildernd, dagegen mehrere massive einschlägige Vorstrafen, die durch die körperliche Überlegenheit des Täters bedingte Wehrlosigkeit des Opfers und die besonders grausame und für das Opfer qualvolle Tatbegehung als erschwerend.

Die eine Strafherabsetzung anstrebende Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig, sondern auch ihrem Gewicht nach zutreffend gewürdigt. Soweit der Berufungsantrag auf die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses, den Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung und seine Selbststellung gestützt wird, werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Der Beitrag zur Wahrheitsfindung wurde vom Erstgericht - wie erwähnt - ohnehin berücksichtigt, das Zugeben (wie hier) bloß detailliert geschilderter Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des Mordes hingegen wirkt nicht mildernd. Von einer Selbststellung des Beschwerdeführers, der wegen der gegen ihn bestehenden Verdachtslage bereits von der Gendarmerie observiert und vernommen worden war, im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 16, StGB kann keine Rede sein (121 römisch eins). Da sowohl das Tatunrecht als auch die hier aktuelle Täterschuld dem Extrembereich (selbst) kapitaler Delinquenz zuzuordnen sind, trägt die verhängte Freiheitsstrafe den konkreten Straferfordernissen, insbesondere auch der im Tatverhalten zum Ausdruck kommenden Bereitschaft des Angeklagten zu exzessiver Brutalität, in angemessener Weise Rechnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Textnummer

E36759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00104.9400.0922.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19940922_OGH0002_0120OS00104_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091523 Rechtssatz 10.09.1979Strafrecht
Verlangt Eingeständnis der subjektiven Merkmale, wenn es auf diese besonders (hier: Absichtlichkeit des § 87 StGB) ankommt.
RS0092115 Rechtssatz 10.10.1979Strafrecht
Die Ursache für die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein.
RS0092271 Rechtssatz 22.09.1994Strafrecht
Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstre …
RS0092353 Rechtssatz 27.05.1993Strafrecht
Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leich …
RS0092360 Rechtssatz 22.08.1985Strafrecht
Der objektive Maßstab des Durchschnittsmenschen kann auch bei geistesschwachen, aber noch zurechnungsfähigen Tätern zur Anwendung gelangen, weil er nicht auf ein intellektuelles Durchschnittsniveau, sondern auf durchschnittliche Rechtstreue (Verbundenheit m …
RS0092374 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
Die allgemeine Verständlichkeit der Gemütsbewegung ist von einem objektiven Gesichtspunkt zu beurteilen.
RS0100604 Rechtssatz 02.03.1982Strafrecht
Keine Eventualfrage nach § 76 StGB bei Fehlen einer allgemeinen Begreiflichkeit der behaupteten heftigen Gemütsbewegung.
RS0100657 Rechtssatz 24.09.1980Strafrecht
Die Beurteilung der rechtlichen Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen steht ausschließlich dem Schwurgerichtshof zu. Hält er dafür, daß sie die Unterstellung der Tat unter ein anderes Strafgesetz nicht gestatten, so darf er eine entsprechende Eventualfr …
RS0101012 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung stellen auch dann den speziellen Nichtigkeitsgrund nach Z 6, nicht aber den der Z 5 des § 345 StPO dar, wenn ein die Fragestellung betreffender Antrag einer Partei vom Schwurgerichtshof abgewiesen wird (S …